Guten Tag,
Fall: Person A ersteigert über EBAY bei Person B eine Ware. Diese wurde von Person B gestohlen, was Person A aber erst einige Monate per Zufall nach der Ersteigerung vom ursprünglichen Besitzer erfährt.
Wem gehört jetzt die Ware: Dem ursprünglichen Besitzer oder dem unwissenden Käufer A?
Danke und liebe Grüsse,
coco
Hallo!
Wem gehört jetzt die Ware: Dem ursprünglichen Besitzer oder
dem unwissenden Käufer A?
Der Verkäufer war nicht Eigentümer, weil er die Sache also gestohlen hatte. Wenn man nicht Eigentümer ist, kann man theoretisch zumindest das Eigentumd dennoch nach § 932 BGB übertragen, wenn der Erwerber gutglläubig ist.
Allerdings hat sich der Gesetzgeber aus gutem Grund dafür entschieden, den Gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen nicht zuzulassen.
Nach § 935 I BGB kann man an gestohlenen Sachen, auch wenn man gutgläubig ist, kein Eigentum erwerben. Eigentümer ist weiterhin der ursprünglich bestohlene.
Gruß,
Florian.