Ebay Haftung Notebook

Hi,
ich habem ir vor 6 Wochen ein Notebook bei ebay ersteigert von einer privatperson. leider ist das notebook jetzt kaputtgegangen… einfach waehrend das arbeiten ausgegangen, jetzt tut sich gar nichts mehr :frowning:
muss der vrekaeufer nun dafuer haften? in der beschreibung stand nur die pure notebookbeschreibung, also nichts mit haftungsausschluss etc.
faellt sowas da rein>?
Viele gruesse
und DANKE
nele

Hi Nele,
das ist natürlich sehr ärgerlich, aber warum sollte der Verkäufer dafür aufkommen? Er hat ein zum Zeitpunkt des Kaufs funktionierendes Notebook geliefert und dafür von dir Geld erhalten. Er könnte dir sogar unterstellen, du hättest es kaputt gemacht (er kennt dich ja nicht). Etwas anderes wäre es, wenn du wüsstest, dass dieser Fehler schon seit du das Notebook hast aufgetreten ist und könntest es auch belegen – aber das ist sicher nicht der Fall.
Eigentlich muß der private Verkäufer natürlich in der Artikelbeschreibung die Gewährleistung ausschließen, denn wie du richtig siehst, muß er diese ansonsten auch beim Kauf von privat an privat übernehmen. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass er das nicht gemacht hat – vielleicht hast du in der Beschreibung etwas überlesen oder es steht an einer anderen Stelle in der Auktion? Den Standardsatz, wenngleich meist falsch („ich übernehme keine Garantie“ oder das unsägliche „Europa-Recht“), hat mittlerweile fast jeder Käufer angegeben. Die Frage ist: lohnt es sich, für den Gegenwert des Notebooks deswegen zu klagen, wenn er diesen Passus nicht hat?

MfG
Julia

PS: Vielleicht ist auch nur der Akku hinüber, das passiert sehr schnell und dann geht das Notebook gar nicht mehr an. Evtl. hast du die Möglichkeit, dir einen anderen zu besorgen? Zumindest sollte man alle Möglichkeiten in Betracht ziehen.

hi julia,

Eigentlich muß der private Verkäufer natürlich in der
Artikelbeschreibung die Gewährleistung ausschließen, denn wie
du richtig siehst, muß er diese ansonsten auch beim Kauf von
privat an privat übernehmen. Ich kann mir irgendwie nicht
vorstellen, dass er das nicht gemacht hat – vielleicht hast du
in der Beschreibung etwas überlesen oder es steht an einer
anderen Stelle in der Auktion?

wer hat dir den den bären aufgebunden?

bei verkäufen von privat an privat ist generell
geregelt, daß keine garantien übernommen werden.

diese sätze mit ausschluß und so sind total sinnlos,
überflüssig und werden nur von unwissenden hingeschrieben.

und erzähl bitte dein halbwissen in diesem punkt nicht weiter,
wir sind hier nicht in amerika! ;->

cu
alex

Hi Alex,

Eigentlich muß der private Verkäufer natürlich in der
Artikelbeschreibung die Gewährleistung ausschließen, denn wie
du richtig siehst, muß er diese ansonsten auch beim Kauf von
privat an privat übernehmen. Ich kann mir irgendwie nicht
vorstellen, dass er das nicht gemacht hat – vielleicht hast du
in der Beschreibung etwas überlesen oder es steht an einer
anderen Stelle in der Auktion?

wer hat dir den den bären aufgebunden?

ein Blick in die FAQ hätte genügt: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…

Im Abschnitt „Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?“ steht:
Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen …

Hier wird sogar aus dem BGB zitiert… bist du immer noch der Meinung, daß das Halbwissen ist?

Viele Grüße,
Julia

Hallo zusammen,
erstmal danke fuer die Antworten, auch wenn sie mir bisher nnoch nicht soo viel weiter geholfen haben…

Der Verkaeufer hat sich definitiv nicht von der Gewaehrleistung (nichts mit garantie, ist ja hier auch hinfaellig, geht nur um gewaehrleistung) freigesprochen, d.h. er muss fuer mindestens 1 Jahr die gewaehrleistung uebernehmen…

…desweiteren habe ich gelesen, dass ich beweispflicht, dass kein mangel vorher vorlag, bis 3 monate beim verkaeufer liegt ( vor weniger als 7 wochen gekauft).

nele

achja, es ist im netzbetrieb kaputtgegangen und ich habe 2 andere akkus getestet, selbst die akkuaufladelampe leuchtet nicht mehr…

hi julia,

Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer
ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten
Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438
I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch
vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben -
dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen

eben nicht! da das teil ja nicht defekt war.
hast du jetzt verstanden?

cu
alex

Hi Alex,

nochmals deine früheren Aussagen:

bei verkäufen von privat an privat ist generell
geregelt, daß keine garantien übernommen werden.

diese sätze mit ausschluß und so sind total sinnlos,
überflüssig und werden nur von unwissenden hingeschrieben.

Die ist, wie Julia schon schrieb, schlichtweg falsch und obendrein noch gefährlich. Garantie ist eine freiwillige Leistung und wird oft mit der jetzt gültigen Sachmangelfreiheit verwechselt. Wir reden hier aber über die Gewährleistung. Und die gilt automatisch, solange sie nicht (im privaten Bereich) ausgeschlossen wird.
Steht aber auch in der FAQ.

eben nicht! da das teil ja nicht defekt war.
hast du jetzt verstanden?

Es geht nur darum, was in der Artikelbeschreibung stand. Dort stand nichts von Auschluß der Geweährleistung.
Verkäufer und Käufer müssen sich vorher über die Bedingungen klar sein, die für den Kauf gelten.
Hat der private Verkäufer nichts über Gewährleistung geschrieben, dann hat er die schlechte Karten. Er muß sie explizit ausschließen, sonst gilt automatisch § 433 I Satz 2 BGB.

lies bitte auch http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm Absatz 4 und 5 und http://www.haerting.de/de/3_lawraw/faqs/faq_ebay.php

mfg Ulrich (IANAL)

Hi

Denn schonmal den VK angeschrieben?
Wenn er die Gewährleistung nicht ausschloß (er ist wohl Anfänger/Unwissender) dann haftet er sehr wohl.

Aber je nach Sturheit/Uneinsichtigkeit des VKs nützt dir das Wissen rein gar nichts. Es sei denn du willst, wenn er nicht mag, einen Anwalt einschalten.

Deswegen schrieb dem VK erstmal eine nette Mail und schildere ihm dein Problem und erwähne da er die Gewährleistung nicht ausschloß er noch dein Ansprechpartner ist (ggf. mit Link zum BGB).

Im besten Fall bekommste das Geld zurück was du ihm bezahlt hast, oder ihr einigt euch auf etwas.
Je nach Summe würde ich mich dann auch damit zufrieden geben als auf mein Recht zu beharren und n Rechtsstreit loszutreten.

MfG
Lilly

Hi Alex,

Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer
ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten
Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438
I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch
vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben -
dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen

eben nicht! da das teil ja nicht defekt war.
hast du jetzt verstanden?

Was ich sehr wohl verstanden habe: Nele hat vor ein paar Wochen von einem privaten VK bei Ebay ein zu diesem Zeitpunkt funktionstüchtiges Notebook gekauft. Dieses Notebook ist nun kaputt bzw. funktionsuntüchtig.
Hätte das Notebook berets zum Kauf einen Mangel gehabt, den der VK auch beschrieben hätte (z.B. Akku ist altersschwach und sollte ausgetauscht werden), kann Nele nicht jetzt kommen und sagen, der Akku geht nicht mehr (auch wenn es das jetzt nicht war). Das ist klar! Ansonsten kann sie aber heute kommen und sagen, z.B. die Festplatte geht nicht mehr. Und wenn der VK die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, was offensichtlich der Fall ist (wenn auch sehr selten), muß er für diesen Sachmangel haften.

So weit meine Meinung! Du kannst gerne sagen, daß das falsch ist - aber dann hätte ich gerne entsprechende Gegenbeispiele!

Viele Grüße,
Julia

hi julia,

ich war auf dem falschen dampfer.
aber hab wieder was dazugelernt. - dank dir

cu
alex

Wenn er die Gewährleistung nicht ausschloß (er ist wohl
Anfänger/Unwissender) dann haftet er sehr wohl.

Die sog. „Gewährleistung“ (heute eigentlich: Sachmangelhaftung" bezieht sich nur auf die Frage, ob zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die Sache frei von Sachmangeln war. Wenn das Notebook, wie hier beschrieben wurde, später kaputt geht, ist das kein Gewährleistungsfall. Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie!

Levay

bei verkäufen von privat an privat ist generell
geregelt, daß keine garantien übernommen werden.

Nun ja, richtigerweise muss niemand irgendjemandem Garantie geben, aber hier geht es ja um Sachmangelhaftung, und die ist natürlich auch von „privat“ an „privat“ gegeben, wenn auch abdingbar.

Bevor du mir nun auch unterstellst, ich hätte keine Ahnung, biete ich dir an, dass mit allen relevanten BGB-Normen zu belegen :wink:

Levay

Hätte das Notebook berets zum Kauf einen Mangel gehabt, den
der VK auch beschrieben hätte (z.B. Akku ist altersschwach und
sollte ausgetauscht werden), kann Nele nicht jetzt kommen und
sagen, der Akku geht nicht mehr (auch wenn es das jetzt nicht
war). Das ist klar! Ansonsten kann sie aber heute kommen und
sagen, z.B. die Festplatte geht nicht mehr. Und wenn der VK
die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, was
offensichtlich der Fall ist (wenn auch sehr selten), muß er
für diesen Sachmangel haften.

Kannst du mir mal erklären, wo der Unterschied zwischen beiden von dir beschriebenen Fällen liegen soll? Beim Akku soll das nicht gehen, bei der Festplatte aber schon…?

Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis: § 434 I BGB sagt ganz klar, dass der erhebliche Zeitpunkt für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, der Gefahrenübergang ist. Wenn eine Festplatte später kaputt geht, ist das ganz selbstverständlich kein Sachmangel.

Levay

Hallo Nele,

du hättest deine Frage wohl besser im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ gepostet, dort hätte dich früher jemand darauf hingewiesen, dass die bisherigen Antworten total für die Katz sind.

Um es klar zu sagen: Du hast KEINEN Anspruch gegen den Verkäufer.

Ein Sachmangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen, ansonsten werden Gewährleistungsansprüche nicht begründet. Die einjährige Frist hat damit nichts zu tun, sie ist, gebe ich zu, verwirrend, ist aber nur eine Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Ob der Anspruch aber besteht, hat mit dieser Frist nichts, aber auch gar nichts zu tun.

Nur beim sog. Verbrauchsgüterkauf gibt es eine Besonderheit, nämlich eien Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers; davon hast du hier aber ja nichts.

Levay