beim Bäcker sieht man die Person und der vertrag kommt dadurch zustande dass der Kassierer als erstes das Geld bekommt und dann die Ware dem Käufer aushändigt.
hmmm… schlechtes Beispiel, der Vertrag kommt schon vor der
Übergabe zustande.
Jein. Der Kaufvertrag wohl schon, ja, aber…
Wenn du so willst, ist lediglich
die Einigung zwischen Bäcker und Käufer der Vertrag, die
Übergabe ist lediglich die Erfüllung dessen.
…mit der Übergabe sind die Pflichten des Verkäufers nicht vollständig erfüllt. Der Verkäufer ist vielmehr verpflichtet, auch das Eigentum daran zu übertragen (§ 433 BGB), was dann durch Verfügung (i.S.d. §§ 929 ff. BGB) geschieht, und diese Verfügung bedarf ebenfalls einer (dinglichen) Einigung und somit eines Vertrages. Dasselbe gilt dann noch mal für die Zahlung des Kaufpreises, denn hier geht es um nichts anderes als um das Eigentum an den Geldscheinen und Münzen.
Wenn du es genau
wissen willst, die Tante Gugel kann dir einiges über das
Abstraktionsprinzip sagen.
Na, mein lieber Iru, ob ihm dieses schwierige Thema für seine Frage wirklich weiterhilft? Ich würde mal eher tippen, dass Trennungs- und Abstraktionsprinzip dazu geeignet sind, die Verwirrung zu intensivieren. 