Ebay: Irrtum bei Artikelbeschreibung

Hallo!

Annahme: Privater Verkäufer hat versehentlich einen falschen Markennamen bei einer ebay-Auktion angegeben. Es handle sich um Arbeitspeicher für PCs.

Käufer kauft per „Sofort-Kaufen“-Option. Verkäufer bemerkt Fehler erst nach Beendigung des Angebots. Verkäufer erklärt per Mail, dass ihm ein Patzer unterlaufen ist und bietet ungefragt an, einen Preisnachlaß von 20 Prozent (!) einzuräumen (obwohl der tatsächliche Speicher die SELBEN Spezifikationen aufweist).

Der Käufer besteht aber auf den Kaufvertrag (den der Verkäufer nicht erfüllen kann) oder will insgesamt 40 Prozent Preisnachlass!

Frage: Kommt man da raus? Gibt es eine rechtliche Grundlage für einen Irrtum? Oder muss man dem Erpressungsversuch des Käufers nachgeben, um nicht in noch teurere Schadensersatzansprüche nach § 325 BGB zu rutschen (so hab ich mir das zusammengegoogelt)?

Der Auktionspreis betrage insgesamt 50 Euro, der Käufer will nur 30 zahlen und lacht sich über den Fehler des Verkäufers noch ins Fäustchen.

Für Antworten bedanke ich mich schonmal im Voraus.

Gruß, Florian

Hallo,

Der Käufer besteht aber auf den Kaufvertrag (den der Verkäufer
nicht erfüllen kann)

wieso? Ist das angebotene Produkt nicht mehr auf dem Markt erhältlich? Wenn doch, könnte der Verkäufer den Kaufvertrag sehr wohl erfüllen. Er müßte das Zeug halt nur im Geschäft erwerben und verschicken.

Frage: Kommt man da raus?

Der Verkäufer kann seine Willenserklärung wegen Irrtums anfechten (§ 119 I BGB), was dann wiederum eine Schadensersatzpflicht aus (§ 122 BGB). Davon daß die Anfechtung unverzüglich erfolgt ist (§ 121 BGB), gehe ich mal aus.

Gruß
Christian

Hallo

Ist das angebotene Produkt nicht mehr auf dem Markt
erhältlich? Wenn doch, könnte der Verkäufer den Kaufvertrag
sehr wohl erfüllen. Er müßte das Zeug halt nur im Geschäft
erwerben und verschicken.

Er hat den Artikel aber doch wahrscheinlich als ‚gebraucht‘ beschrieben. Muss eine Privatperson wirklich für neuen Ersatz sorgen, nur weil die Marke nicht stimmt?

Der Verkäufer kann seine Willenserklärung wegen Irrtums
anfechten (§ 119 I BGB), was dann wiederum eine
Schadensersatzpflicht aus (§ 122 BGB).

Was für ein Schaden könnte denn dem Käufer dadurch entstanden sein?

VG Simsy

Wurde Garantie und Gewährleitung ausgeschlossen?
Dann hat der Käufer Pech
vertan vertan sprach der Hahn…

Der Kunde muss dann beweisen es war Vorsatz

Kann er nicht also Zahlen und Angebotsware Ware liefern…

Das kann man vorher noch mitteilen - sonst lass Ihn klagen der schmiert ab wenn der Gewährleistungsauschschluss greift.

Ulf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Dann hat der Käufer Pech

Sorry, das ist natürlich Unsinn. Du kannst Garantie und Gewährleistung ausschließen, wie Du willst, vor einer falschen Artikelbeschreibung ist der Käufer deshalb natürlich trotzdem nicht rechtslos.

vertan vertan sprach der Hahn…

Ja. Und jetzt muss er die Folgen tragen.

Der Kunde muss dann beweisen es war Vorsatz

Ebenfalls kompletter Unsinn. Für welche Ansprüche muss man hier denn Vorsatz nachweisen?

Kann er nicht also Zahlen und Angebotsware Ware liefern…

So einfach ist es zum Glück nicht. Sonst liefert Dir der nächste einen Ziegelstein statt eines Laptop und erklärt, er hätte sich in der Angebotsbeschreibung vertan.

Das kann man vorher noch mitteilen - sonst lass Ihn klagen der
schmiert ab wenn der Gewährleistungsauschschluss greift.

Genau. Lass ihn klagen, damit sich die Sache auch lohnt, damit zu den 30€ Differenz zwischen angebotenem und vorhandenen Artikel noch die Anwalts- und Gerichtskosten hinzukommen.

Vielleicht solltest Du Dich informieren, bevor Du hier derartigen Unsinn verbreitest. Am Ende fällt der Fragesteller oder irgendwer, der den Thread per Suchmaschine gefunden hat, noch drauf rein.

Gruß
loderunner (ianal)

1 Like

Sorry, das ist natürlich Unsinn. Du kannst Garantie und
Gewährleistung ausschließen, wie Du willst, vor einer falschen
Artikelbeschreibung ist der Käufer deshalb natürlich trotzdem
nicht rechtslos.

Hm.

Wieso eigentlich nicht?

Natürlich führt die falsche Beschreibung in klassischer Weise zu einem Sachmangel. Wenn aber die Gewährleistung ausgeschlossen ist, ist sie eben ausgeschlossen, dann hilft auch der Sachmangel nicht weiter.

Bleibt die Anfechtung nach § 119 II BGB, die aber wiederum von den spezielleren Regeln der Sachmangelgewähr ausgeschlossen werden können.

Und mehr fällt mir auch schon nicht mehr ein.

Der Kunde muss dann beweisen es war Vorsatz

Ebenfalls kompletter Unsinn. Für welche Ansprüche muss man
hier denn Vorsatz nachweisen?

Für alle eigentlich. Vorsatz ist nämlich Voraussetzung der Arglist, und Arglist würde zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses führen.

So einfach ist es zum Glück nicht. Sonst liefert Dir der
nächste einen Ziegelstein statt eines Laptop und erklärt, er
hätte sich in der Angebotsbeschreibung vertan.

Das wäre aber schon keine Erfüllungshandlung, so dass die Rechtslage hier eine ganz andere ist. Abgesehen davon würde hier kein Gericht am Vorsatz zweifeln.

Levay

Hallo,

Natürlich führt die falsche Beschreibung in klassischer Weise
zu einem Sachmangel. Wenn aber die Gewährleistung
ausgeschlossen ist, ist sie eben ausgeschlossen, dann hilft
auch der Sachmangel nicht weiter.

Hier: http://herrschendemeinung.de/index.php?/archives/353…
steht das anders. Ist natürlich nur ein Landgericht. Und ich weiß nicht, wie die das genau begründet haben.
Aber hier steht ähnliches:
http://www.ratgeberrecht.eu/ebay-aktuell/falschangab…

Gibt es noch andere Regelungen für die nicht eingehaltenen ‚zugesicherten Eigenschaften‘ außer ‚Sachmangel‘? Lassen sich diese zugesicherten Eigenschaften überhaupt aus der Gewährleistung ausschließen?

Für alle eigentlich. Vorsatz ist nämlich Voraussetzung der
Arglist, und Arglist würde zur Unwirksamkeit des
Gewährleistungsausschlusses führen.

Wie ist es mit grobfahrlässig?

Gruß
loderunner (ianal, aber das weißt Du ja :wink: )

Natürlich führt die falsche Beschreibung in klassischer Weise
zu einem Sachmangel. Wenn aber die Gewährleistung
ausgeschlossen ist, ist sie eben ausgeschlossen, dann hilft
auch der Sachmangel nicht weiter.

Hier:
http://herrschendemeinung.de/index.php?/archives/353…
steht das anders.

Nein, da steht nichts anderes. Da steht nur, dass u. U. bestimmte Eigenschaften nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst sind (was man auch leicht mit einer Garantie i. S. v. § 444 BGB begründen könnte). Die Anfechtung nach § 119 II BGB ist aber ausgeschlossen.

Gibt es noch andere Regelungen für die nicht eingehaltenen
‚zugesicherten Eigenschaften‘ außer ‚Sachmangel‘?

Den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ kennt das Gesetz meines Wissens nach schon seit Jahren nicht mehr, jedenfalls kenne ich keine Norm, in der so was noch steht.

Lassen sich
diese zugesicherten Eigenschaften überhaupt aus der
Gewährleistung ausschließen?

Nicht wenn man sagt: Soweit jemand etwas zusichert, gibt er darauf eine Garantie, vgl. § 444 Alt. 2 BGB.

Für alle eigentlich. Vorsatz ist nämlich Voraussetzung der
Arglist, und Arglist würde zur Unwirksamkeit des
Gewährleistungsausschlusses führen.

Wie ist es mit grobfahrlässig?

Ich glaube, es bedarf mind. Eventualvorsatzes, also einer billigenden Inkaufnahme. Bin mir aber nicht ganz sicher.

Levay

Hallo,

Nein, da steht nichts anderes. Da steht nur, dass u. U.
bestimmte Eigenschaften nicht vom Gewährleistungsausschluss
umfasst sind (was man auch leicht mit einer Garantie i. S. v.
§ 444 BGB begründen könnte).

Und handelt es sich bei der hier im Thread genannten Markenangabe nicht genau um diese Garantie? Würde man alles in einer Artikelbeschreibung ausdrücklich genannte als eine derartige Garantie auffassen können?
Ich meine, darüber wäre hier im Forum schon mal diskutiert worden, aber ich bin mir nicht sicher und ich hab’s im Archiv auch nicht gefunden. Damals war die Aussage imho: was ausdrücklich beschrieben ist, muss auch stimmen und unterliegt der Gewährleistung, auch wenn diese ausgeschlossen ist.

Die Anfechtung nach § 119 II BGB ist aber ausgeschlossen.

Hm. Das verstehe ich nicht. Die Angabe einer Marke würde ich schon als wesentliche Eigenschaft ansehen.
Testberichte in Computerzeitschriften zeigen immer wieder NoName-Speicher, die die Spezifikation im Unterschied zu Markenprodukten nicht einhalten - auch wenn sie so deklariert werden. Weshalb ich selber z.B. bei Speicher auch nicht bereit wäre, für NoName das gleiche zu bezahlen.

Oder meinst Du hier einen ganz anderen Ausschließungsgrund?

Gruß
loderunner

Das ist ja sehr interessant …
… aber kann nicht mal dem Fragesteller mitgeteilt werden, wie da in seinem Fall praktisch verfahren werden kann?

Müsste der Verkäufer den Gegenstand um so viel billiger abgeben bzw. den Gegenstand der richtigen Marke aus dem Geschäft kaufen und hinschicken? (Ich gehe davon aus, dass der Gegenstand gebraucht war)

Kann der Käufer hier auf Nacherfüllung bestehen? Oder muss er sich mit Rücktritt vom Kaufvertrag zufriedengeben?

VG Simsy

… aber kann nicht mal dem Fragesteller mitgeteilt werden,
wie da in seinem Fall praktisch verfahren werden kann?

VG Simsy

Das ist immer so, wenn sich zwei Juristen unterhalten- der Fachmann staunt und der Laie wundert sich. :wink:

Ciao
Wolfgang

P.S. Nee ich habe darauf auch keine bessere Antwort, würde es wohl mit nem Bluff beim Käufer versuchen.

Hey, Lodrunner…!
Man hält dich und mich für Juristen. Cool, wa’? :smile:

Levay
(IANAL)

Man hält dich und mich für Juristen. Cool, wa’? :smile:

Levay
(IANAL)

Das liegt daran, daß ein ehemaliger Kumpel von mir, genauso geschwafelt hat, als er noch Jurastudent war.

Dafür hat er jetzt keine Zeit mehr, er muß jetzt Kohle scheffeln, seine Frau betrügen und andere übervorteilen, ua. mich als einen angeblichen Freund. (Ooops, ist doch ein bißchen persönlich geworden)

Sorry wenn ich falsch vermutet habe, ich kann mich bei diesen rechtstheoretischen Auffassungen oft nicht bremsen, wenn sie mir „unmenschlich“ vorkommen.

Ciao
Wolfgang

Hey du einer!

Sorry wenn ich falsch vermutet habe, ich kann mich bei diesen
rechtstheoretischen Auffassungen oft nicht bremsen, wenn sie
mir „unmenschlich“ vorkommen.

Ja, deine Ansicht zu Juristen gibst du hier ja oft genug zum Besten. Eine sehr differenzierte Ansicht ist das zwar nicht, aber sei es drum.

Dipl. iur. Levay
Starreferndar und zukünftiger Taxifahrer mit Befähigung zum Richteramt

PS. Mir persönlich kommt kaufmännisches Denken übrigens auch manchmal unmenschlich vor und alles Wirtschaftswissenschaftliche sowieso (musste das mal lernen, weil ich mein Abi au einem Wirtschaftsgymnasium gemacht habe). Ich gehe aber trotzdem nicht in das BWL-Brett und erzähle den Leuten dort, wie schrecklich ich sie finde, nur weil ich nicht verstehe, was die eigentlich meinen.

PPS. Dein Freund mag ja noch so schrecklich sein, dafür kann ich aber nix. Und wenn ich eine Sache sachgerecht behandeln will und dafür eine Differenzierung nötig ist, die vielleicht nur Juristen verstehen, dann ist mir die sachgerechte Behandlung wichtiger als die Allgemeinverständlichkeit.

2 Like

Sorry wenn ich falsch vermutet habe, ich kann mich bei diesen
rechtstheoretischen Auffassungen oft nicht bremsen, wenn sie
mir „unmenschlich“ vorkommen.

Dipl. iur. Levay
Starreferndar und zukünftiger Taxifahrer mit Befähigung zum
Richteramt

ehemals selbstst. Werbekaufmann mit EU Grundsicherung (Hartz4 Niveau)

Ich gehe aber trotzdem nicht in das BWL-Brett und erzähle den
Leuten dort, wie schrecklich ich sie finde, nur weil ich nicht

verstehe, was die eigentlich meinen.

Mache ich auch nicht, solange mich das Thema nicht irgndwie persönlich betrifft.

PPS. Dein Freund mag ja noch so schrecklich sein, dafür kann

Ex-Freund; er ist ne M…sau, der zwar seine Rechte kennt, die Pflichten aber gerne übersieht.

ich aber nix. Und wenn ich eine Sache sachgerecht behandeln
will und dafür eine Differenzierung nötig ist, die vielleicht
nur Juristen verstehen, dann ist mir die sachgerechte
Behandlung wichtiger als die Allgemeinverständlichkeit.

Ich gebe dir persönlich auch keine Schuld…

(Naja vielleicht doch, wenn ich mich betroffen fühle. Ist schwierig, weil Juristerei nun mal in sämtliche Lebensbereiche eingreifen kann, ohne das der Jurist „sich persönlich die Finger schmutzig machen muß“)

…wie eben auch bei der Verjährungsfrist von Schulden, ein heikles Thema für mich.

Ciao
Wolfgang

Hallo Levay,

Man hält dich und mich für Juristen. Cool, wa’? :smile:

ist mir ganz warm den Rücken runter gelaufen :wink:

Ne, als Jurist fühle ich mich natürlich wirklich nicht, nur weil ich hier ein wenig im Rechtsbrett mitgelesen habe. Nur ein paar wenige Dinge habe ich dabei aufgeschnappt - und nicht mal bei denen bin ich mir wirklich sicher, ob ich es richtig verstanden habe.
Aber ich finde es mächtig interessant, ein wenig in dieser Welt rum zu stochern, zu sehen, welche Logik anderswo verwendet wird. Falls man von zweierlei Logik sprechen kann - eigentlich meine ich mehr die unterschiedliche Denkweise, die unterschiedlichen Gedankenketten, die da aufgebaut werden.
Faszinierend, würde Spock sagen :wink:

Gruß
loderunner