Ebay Klage für (fast) nix?

Armin versteigert einen Artikel Typ, ‚einmaliges, aber nutzloses Geschenk‘ an Berta für 50 Euronen.
Als Berta sich nicht meldet, verkauft Armin kurzerhand an Christian.
Dann meldet sich jemand über das Ebayaccount von Berta und verlangt Erfüllung des Kaufvertrages. Allerdings nicht der Accountinhaber Berta, sondern eine gewisse Doris. Laut Doris gibt es auch keine Berta, das sei nur ein Pseydonym von ihr, Doris. Doris überweist auch den Kaufpreis, obwohl Armin sagt, das er nicht liefern kann, auch keinen Ersatzartikel (der aber eh nicht angefragt worden ist). Armin überweist das Geld deshalb unverzüglich zurück.
Nun droht Doris Armin mit einer Klage wegen Nichterfüllung.

Armin denkt sich, ‚Lass die mal machen. Ich hab keinen Vertrag mit Doris, sondern mit Berta. Also kann Doris auch nicht Klagen.‘ Wobei Doris ja nicht wirklich ein Schaden entstanden ist, da sie ihr Geld zurück bekommen hat.

Fragen:
a) liegt Armin richtig mit seinem Glauben, keinen Vertrag mit Doris zu haben, und Doris ergo auch keine Rechte beanspruchen kann?
b) sollte er mit a) falsch liegen, wie wäre der Ablauf einer Klage eigentlich?
c) würde sowas tatsächlich bis zum Gericht gehen bei dem Streitwert?
d) bei wem liegt die Beweislast?

a) liegt Armin richtig mit seinem Glauben, keinen Vertrag mit
Doris zu haben, und Doris ergo auch keine Rechte beanspruchen
kann?

Materiell-rechtlich dürfte das irrelevant sein. Der Vertrag wurde mit dem User des Accounts xyz geschlossen. Kann die Anspruchstellerin beweisen, dass sie dies ist, oder bleibt das sogar unstreitig, steht ihrem Anspruch auf Vertragserfüllung nicht entgegen, dass sie andere Daten verwendet hat. Insbesondere muss man ja auch konstatieren, dass der Vertragsschluss davon nicht abhing, denn bei eBay weiß man ja gar nicht, wer am Ende der Käufer sein wird.

b) sollte er mit a) falsch liegen, wie wäre der Ablauf einer
Klage eigentlich?

So wie bei anderen Klagen auch. Die Klage wird an das Gericht geschickt, dann wird ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, dann bekommt der Richter die Akte und die Klage wird dem Beklagten zugestellt, dann entscheidet der Richter, ob er frühen ersten Termin bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet usw.

c) würde sowas tatsächlich bis zum Gericht gehen bei dem
Streitwert?

Man kann auch wegen eines Cents Klage erheben.

d) bei wem liegt die Beweislast?

Wofür? Ist hier denn überhaupt irgendwas streitig?

Du hast übrigens eine Frage vergessen, ich erlaube mir darum, sie zu ergänzen:

e) Liege ich mit meiner Annahme richtig, dass der Anspruchstellerin kein Schaden entstanden ist?

Vielleicht, vielleicht auch nicht. Lag der Wert der Sache über dem Kaufpreis, ist ein Schaden entstanden, der gem. §§ 280, 281 BGB auch ersatzfähig ist.

Merke: Man kann über eine Sache zwei Kaufverträge abschließen, aber man kann dann nur einen erfüllen, und das ist dann eine unangenehme Sache. Darum lieber erst einmal von einem Vertrag zurücktreten, bevor man einen zweiten abschließt. Dafür dürfte es jetzt zu spät sein.

Materiell-rechtlich dürfte das irrelevant sein. Der Vertrag
wurde mit dem User des Accounts xyz geschlossen. Kann die
Anspruchstellerin beweisen, dass sie dies ist, oder bleibt das
sogar unstreitig, steht ihrem Anspruch auf Vertragserfüllung
nicht entgegen, dass sie andere Daten verwendet hat.
Insbesondere muss man ja auch konstatieren, dass der
Vertragsschluss davon nicht abhing, denn bei eBay weiß man ja
gar nicht, wer am Ende der Käufer sein wird.

Dem kann man entgegenhalten:
OLG München, Urteil vom 05.02.2004, Az: 19 U 5114/03 (NJW 2004, 1328):
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Wer die eBay-Kennung anderer benutzt, haben handelt „unter“ (nicht „in“) fremdem Namen, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von eBay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will.

Die Behauptung, dass es Berta nicht gibt, muss Armin doch nicht glauben!? Tatsächlich könnte es auch darauf hinauslaufen, das Armin an Doris liefert, Berta aus dem Urlaub kommt und dann ebenfalls auf Erfüllung besteht.

Betrachtet man die Sache mal anders herum: Armin müßte auf Zahlung klagen. Dann müsste er erstmal beweisen, wer da geboten hätte. Ähnliche Fälle hatten in der Vergangenheit wenig erfolgt. Folge ich Deiner Argumentation, liefe es doch daraus hinauf das man bei Ebay am besten unter einem erfundenen Namen kauft, da man dann im zweifelsfall rechtlich kaum belangt werden kann.

Wenn du die Antwort zu kennen glaubst, wieso fragst du dann noch?

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Wenn du die Antwort zu kennen glaubst, wieso fragst du dann
noch?

Nu, weil ich eben nur glaube die Antwort zu kennen, und gerne andere Meinungen dazu hören möchte!! :smile:

Die Behauptung, dass es Berta nicht gibt, muss Armin doch
nicht glauben!?

Sagt ja auch keiner. Aber wenn es dann doch stimmt…?

Tatsächlich könnte es auch darauf
hinauslaufen, das Armin an Doris liefert, Berta aus dem Urlaub
kommt und dann ebenfalls auf Erfüllung besteht.

Richtig. Aber das sind Dinge, die sich hier im Forum nicht klären lassen. Wie die Tatsachen sich verhalten, muss schon in der Realität geklärt werden.

Betrachtet man die Sache mal anders herum: Armin müßte auf
Zahlung klagen. Dann müsste er erstmal beweisen, wer da
geboten hätte.

Nicht unbedingt. Wenn die verklage Person nämlich selbst behauptet, Käufer zu sein, dann ist dies ja unstrittig - und dann bedarf es keines Beweises.

Ähnliche Fälle hatten in der Vergangenheit
wenig erfolgt.

…?

Folge ich Deiner Argumentation, liefe es doch
daraus hinauf das man bei Ebay am besten unter einem
erfundenen Namen kauft, da man dann im zweifelsfall rechtlich
kaum belangt werden kann.

Ich weiß nicht, was diese Annahme mit meiner Argumentation zu tun hat.

Hallo,

wie schon gesagt, kann man eine Klage auch für geringe Beträge einreichen. Strafanzeigen können wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgt werden, Privatklagen nicht.

Allderdings können einem auch in Fällen, die einem sicher erscheinen, juristische oder Formfehler unterlaufen. Will man, um das zu vermeiden, einen Rechtsanwalt nehmen, sind aber nur wenige zu Bagatellklagen bereit. Ich hatte kürzlich Probleme, einen RA für eine Sache mit einem Streitwsert von 500 EU zu finden.

Grüße
Carsten

Achja, ich sollte noch erwähnen, das Armin erst einige Tage nach dem weiterverkauf an Christian und einer Info darüber an Berta überhaupt erst darauf aufmerksam gemacht wurde, das Doris mit im Spiel ist, falls das eine Rolle spielt.

Sagt ja auch keiner. Aber wenn es dann doch stimmt…?

Gute Frage! Es ist derzeit rechtlich nicht entgültig entschieden, ob die Accounteröffnung unter einem erfunden Namen bereits eine Straftat (Urkundenfälschung oder ähnliches) darstellt. Davon abgesehen, hat eine erfundene Person Rechte? Wer muß beweisen, das hinter der erfunden Person ‚Berta‘ die reale Person ‚Doris‘ steht, oder anders ausgedrückt, wer muß beweisen, daß die erfunden ‚Berta‘ nicht doch existiert? Genügt dazu die einfache Erklärung von Doris? Wie sollte Armin das Gegenteil beweisen? Mir scheint dieser Punkt nicht so einfach, aber ich mag mich irren…

Nicht unbedingt. Wenn die verklage Person nämlich selbst
behauptet, Käufer zu sein, dann ist dies ja unstrittig - und
dann bedarf es keines Beweises.

Ja, das ist richtig. Was ich meinte war: hätte Armin eine Mahnung an Berta schicken wollen, ohne zu wissen, dass es Berta nicht gibt, wäre diese nicht zustellbar gewesen, nur mal als Beispiel.

Ich weiß nicht, was diese Annahme mit meiner Argumentation zu
tun hat.

Damit meine ich obiges: wenn Armin nicht weiß, das es keine Berta gibt, ist er im Nachteil. Wenn wir bei unserem Fall bleiben: erst als daraus ein Streitfall wurde, ist Doris für Armin erkennbar in Erscheinung getreten.

Hallo,

Es ist derzeit rechtlich nicht entgültig
entschieden, ob die Accounteröffnung unter einem erfunden
Namen bereits eine Straftat (Urkundenfälschung oder ähnliches)
darstellt.

Das ist mir völlig neu. Gibt es irgendeinen Hinweis darauf, dass das eine Straftat sein könnte? Aus dem Gesetzestext geht das nämlich nicht hervor, und ich dachte immer, ohne entsprechendes Gesetz gäbe es auch keine Straftat.

Davon abgesehen, hat eine erfundene Person Rechte?

Wird ein Schauspieler all seiner Rechte ledig, wenn er sich im Hotel unter seinem Künstlernamen einträgt?

Ja, das ist richtig. Was ich meinte war: hätte Armin eine
Mahnung an Berta schicken wollen, ohne zu wissen, dass es
Berta nicht gibt, wäre diese nicht zustellbar gewesen, nur mal
als Beispiel.

Wenn sich jemand nach Verlassen seiner Mietwohnung nicht ummeldet, hat man das gleiche Problem. Und der Bäcker an der Ecke auch. Das kann also offensichtlich nicht das entscheidende an der Frage sein, ob ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.

Gruß
loderunner (ianal)

In Frage kommt hier § 269 Abs. 1 StGB. Die Gerichtsurteile sind in diesem Punkt aber wie gesagt uneinheitlich. Google mal „ebay handeln unter falschem namen“. Ich würd’s jedenfalls nicht drauf ankommen lassen.

Beim Bäcker um die Ecke ist es egal, wie man sich nennt, man kann sich auch unter falschem Namen im Hotel einmieten, da einfach ausgedrückt das Geschäft sofort durch die Bezahlung abgeschlossen wird und die Namensnennung dem Bäcker oder Hotelier egal sein kann. Das nennt man Geschäft für den, den es angeht.

Der Adresswechsel ohne Ummeldung ist aber wieder was Anderes, da man ja in der Regel seinen Namen behält. Allerdings besteht bekanntlich Meldepflicht innerhalb 14 Tagen (glaub ich).

Es ist derzeit rechtlich nicht entgültig
entschieden, ob die Accounteröffnung unter einem erfunden
Namen bereits eine Straftat (Urkundenfälschung oder ähnliches)
darstellt.

Mangels Perpetuierung kann es keine Urkundenfälschung sein.

Davon abgesehen, hat eine erfundene Person Rechte?

Nein. Nur Personen haben Rechte. Keine ausgedachten Figuren.

Wer muß beweisen, das hinter der erfunden Person ‚Berta‘ die
reale Person ‚Doris‘ steht, oder anders ausgedrückt, wer muß
beweisen, daß die erfunden ‚Berta‘ nicht doch existiert?

Diese Beweisfragen stellen sich so gar nicht, so dass die Frage nach der Beweislast nicht zu beantworten ist.

Genügt dazu die einfache Erklärung von Doris? Wie sollte Armin
das Gegenteil beweisen? Mir scheint dieser Punkt nicht so
einfach, aber ich mag mich irren…

Fakt ist, dass jemand die Kaufsache ersteigert hat. Der Kaufvertrag besteht und kann offenbar nicht erfüllt werden. Allenfalls die Frage der Aktivlegitimation ist noch streitig. Damit kommt man vor Gericht nicht weit, weil im Zweifel einfach eine Abtretung erklärt wird, und schwups ist der Kläger auch aktivlegitimiert.

Hallo,

In Frage kommt hier § 269 Abs. 1 StGB. Die Gerichtsurteile
sind in diesem Punkt aber wie gesagt uneinheitlich. Google mal
„ebay handeln unter falschem namen“.

Habe ich. Aber alle Urteile, die ich gelesen habe (vor allem das vom OLG Hamm, ist ja nicht irgendwer) sind sich einig: nicht strafbar.

Trotzdem danke für den Hinweis.
Gruß
loderunner (ianal)

Fakt ist, dass jemand die Kaufsache ersteigert hat. Der
Kaufvertrag besteht und kann offenbar nicht erfüllt werden.
Allenfalls die Frage der Aktivlegitimation ist noch streitig.
Damit kommt man vor Gericht nicht weit, weil im Zweifel
einfach eine Abtretung erklärt wird, und schwups ist der
Kläger auch aktivlegitimiert.

Streitig ist meiner Meinung nach eher die Frage, ob Doris Prozessführungsbefugt ist. Ich bin nicht der Meinung, daß Doris mit der blossen Behauptung, dass es Berta nicht gibt, so einfach aus dem schneider ist:
OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05
BGB §§ 145 ff, §§ 164 ff
Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist.

Heißt das im Umkehrschluss nicht, das Doris hier beweisen müßte, das Berta NICHT Vertragspartner geworden ist?

Davon abgesehn, nehmen wir an Berta gibt es nicht -> Doris handelt dann zwar unter falscher Namensnennung, übernimmt aber den Kaufvertrag. Dann würde aber ein neuer Kaufvertrag entstehen, oder nicht?

Davon abgesehen lässt sie Armin bis zum und sogar noch nach Eintreten des Streitfalls darüber in Unkenntnis. Da es sich bei einem Internetgeschäft nicht um ein Geschäft für den, den es angeht handelt, halte ich das rechtlich für bedenklich. Gerade sowas scheint doch ein guter Grund für ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat, mit wem Armin das Geschäft abgeschlossen hat.

KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
§ 269 Abs. 1 StGB
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Anlegung eines eBay-Accounts unter falschem Namen gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar sein kann und hat sich damit von der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08, distanziert.

Es kommt hier allerdings darauf an, ob man dann auch mit Vorsatz Schindluder treibt oder sich trotzdem rechtmäßig verhält.

Hallo,

Es kommt hier allerdings darauf an, ob man dann auch mit
Vorsatz Schindluder treibt oder sich trotzdem rechtmäßig
verhält.

Eben. Für sich alleine ist es eben nach allen gefundenen Urteilen nicht strafbar.
Gruß
loderunner (ianal)

Streitig ist meiner Meinung nach eher die Frage, ob Doris
Prozessführungsbefugt ist.

Nein, darüber kann man hier nicht ernstlich streiten, weil die Prozessführungsbefugnis (die eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist) schon gegeben ist, wenn der eigene Anspruch möglich erscheint. Im Zivilprozessrecht spielt dieses Erfordernis kaum eine Rolle. Zivilklagen werden fast nie als unzulässig abgewiesen, in aller Regel entscheidet das Gericht nach der Begründetheit der Klage. Die Prozessführungsbefugnis ist insbesondere bei Popularklagen nicht gegeben, also wenn klar ist, dass jemand ein fremdes Recht geltend machen will. Es ist ein Irrtum zu denken, dass, wer einen eigenen Anspruch zu Unrecht behauptet, nicht prozessführungsbefugt ist. Wäre dem so, würden alle Klagen, in denen der klägerische Anspruch nicht besteht, weil er einem Dritten zusteht, durch Prozessurteil abgewiesen. Stattdessen ergehen fast immer Sachurteile.

Ich bin nicht der Meinung, daß
Doris mit der blossen Behauptung, dass es Berta nicht gibt, so
einfach aus dem schneider ist:
OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05
BGB §§ 145 ff, §§ 164 ff
Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die
Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen
Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität
nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige,
der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen
und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung
stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist.

Richtig. Nicht mehr und nicht weniger. Allein entscheidend ist, wie ich von Anfang an zu erklären versucht habe, die Aktivlegitimation, was hier konkret bedeutet: Die Anspruchstellerin muss darlegen und beweisen, dass sie den Vertrag geschlossen hat. Kann sie das zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO), so gewinnt sie unbeschadet anderer prozessualer Einreden den Prozess.

Heißt das im Umkehrschluss nicht, das Doris hier beweisen
müßte, das Berta NICHT Vertragspartner geworden ist?

Die Anspruchstellerin muss beweisen, dass sie an der Auktion teilgenommen hat - dies aber auch nur, wenn der Verkäufer es bestreitet, denn was unstreitig bleibt, gilt als zugestanden (§ 138 ZPO).

Davon abgesehn, nehmen wir an Berta gibt es nicht -> Doris
handelt dann zwar unter falscher Namensnennung, übernimmt aber
den Kaufvertrag. Dann würde aber ein neuer Kaufvertrag
entstehen, oder nicht?

Nein.

Davon abgesehen lässt sie Armin bis zum und sogar noch nach
Eintreten des Streitfalls darüber in Unkenntnis. Da es sich
bei einem Internetgeschäft nicht um ein Geschäft für den, den
es angeht handelt, halte ich das rechtlich für bedenklich.

Die Frage lautet aber nicht, was du bedenklich findest, sondern was es rechtlich bedeutet. Eine eBay-Auktion hat en passant bemerkt eine sehr wesentliche Gemeinsamkeit mit dem Geschäft für den, den es angeht: In beiden Fällen ist es dem Verkäufer egal, mit wem er kontrahiert. Die Willenserklärung gibt der Verkäufer ja schon ab, wenn er seine Auktion eröffnet, verbunden mit einer invitatio ad offerendum. Der Höchstbietende ist ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannt, und doch bindet er sich schon an seine Willenserklärung und geht mit dem Vertragspartner unbekannter Identität einen Vertrag ein. Das ist höchstrichterliche Rechtsprechung und ergibt sich übrigens aus schlichter Subsumtion unter das Gesetz.

Gerade sowas scheint doch ein guter Grund für ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis hat, mit wem Armin das Geschäft
abgeschlossen hat.

Aber das hat mit der Frage doch zunächst einmal nichts zu tun, wer den Vertrag mit wem geschlossen hat. Das und nur das entscheidet doch über die Anspruchsbeziehungen.

Okay, das mit der Klagebefugnis versteh ich, aber dann versteh ich das Münchener Urteil nicht, wonach ein Vertrag mit dem Inhaber des Ebayaccounts zustande kommt, und nicht mit Person X, die eventuell oder auch tatsächlich an der Auktion teilgenommen hat.

Ich habe das Urteil nicht gelesen und kenne nur das, was du daraus zitiert hast. Dort heißt es:

„Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will.“

Ist es nicht so, wie ich sagte, dass der eBay-Verkäufer stets mit dem Höchstbietenden kontrahieren will, so dass es ihm auf die Identität bei Vertragsschluss bzw. bei Abgabe seiner Willenserklärung gerade nicht ankommt? Wer Vertragspartei wird, entscheidet sich im Moment des Vertragsschlusses und nicht später durch welches Verhalten von wem auch immer.

Ich habe das Urteil des OLG München in der NJW jetzt gelesen und halte die Entscheidung für falsch und zwar aus dem von mir schon genannten Grund, dass es dem Verkäufer offensichtlich egal ist, mit wem er den Vertrag abschließt, bindet er sich doch bereits beim Eröffnen der Auktion.

Allerdings dürfte die Entscheidung deine Auffassung vorbehaltlich der Tatsache, dass dort beide (!) Seiten unter fremdem Namen handelten, stützen.