Streitig ist meiner Meinung nach eher die Frage, ob Doris
Prozessführungsbefugt ist.
Nein, darüber kann man hier nicht ernstlich streiten, weil die Prozessführungsbefugnis (die eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist) schon gegeben ist, wenn der eigene Anspruch möglich erscheint. Im Zivilprozessrecht spielt dieses Erfordernis kaum eine Rolle. Zivilklagen werden fast nie als unzulässig abgewiesen, in aller Regel entscheidet das Gericht nach der Begründetheit der Klage. Die Prozessführungsbefugnis ist insbesondere bei Popularklagen nicht gegeben, also wenn klar ist, dass jemand ein fremdes Recht geltend machen will. Es ist ein Irrtum zu denken, dass, wer einen eigenen Anspruch zu Unrecht behauptet, nicht prozessführungsbefugt ist. Wäre dem so, würden alle Klagen, in denen der klägerische Anspruch nicht besteht, weil er einem Dritten zusteht, durch Prozessurteil abgewiesen. Stattdessen ergehen fast immer Sachurteile.
Ich bin nicht der Meinung, daß
Doris mit der blossen Behauptung, dass es Berta nicht gibt, so
einfach aus dem schneider ist:
OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05
BGB §§ 145 ff, §§ 164 ff
Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die
Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen
Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität
nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige,
der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen
und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung
stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist.
Richtig. Nicht mehr und nicht weniger. Allein entscheidend ist, wie ich von Anfang an zu erklären versucht habe, die Aktivlegitimation, was hier konkret bedeutet: Die Anspruchstellerin muss darlegen und beweisen, dass sie den Vertrag geschlossen hat. Kann sie das zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO), so gewinnt sie unbeschadet anderer prozessualer Einreden den Prozess.
Heißt das im Umkehrschluss nicht, das Doris hier beweisen
müßte, das Berta NICHT Vertragspartner geworden ist?
Die Anspruchstellerin muss beweisen, dass sie an der Auktion teilgenommen hat - dies aber auch nur, wenn der Verkäufer es bestreitet, denn was unstreitig bleibt, gilt als zugestanden (§ 138 ZPO).
Davon abgesehn, nehmen wir an Berta gibt es nicht -> Doris
handelt dann zwar unter falscher Namensnennung, übernimmt aber
den Kaufvertrag. Dann würde aber ein neuer Kaufvertrag
entstehen, oder nicht?
Nein.
Davon abgesehen lässt sie Armin bis zum und sogar noch nach
Eintreten des Streitfalls darüber in Unkenntnis. Da es sich
bei einem Internetgeschäft nicht um ein Geschäft für den, den
es angeht handelt, halte ich das rechtlich für bedenklich.
Die Frage lautet aber nicht, was du bedenklich findest, sondern was es rechtlich bedeutet. Eine eBay-Auktion hat en passant bemerkt eine sehr wesentliche Gemeinsamkeit mit dem Geschäft für den, den es angeht: In beiden Fällen ist es dem Verkäufer egal, mit wem er kontrahiert. Die Willenserklärung gibt der Verkäufer ja schon ab, wenn er seine Auktion eröffnet, verbunden mit einer invitatio ad offerendum. Der Höchstbietende ist ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannt, und doch bindet er sich schon an seine Willenserklärung und geht mit dem Vertragspartner unbekannter Identität einen Vertrag ein. Das ist höchstrichterliche Rechtsprechung und ergibt sich übrigens aus schlichter Subsumtion unter das Gesetz.
Gerade sowas scheint doch ein guter Grund für ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis hat, mit wem Armin das Geschäft
abgeschlossen hat.
Aber das hat mit der Frage doch zunächst einmal nichts zu tun, wer den Vertrag mit wem geschlossen hat. Das und nur das entscheidet doch über die Anspruchsbeziehungen.