Ebay Kleinanzeige bin ich haftbar?

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem einen Kaffeevollautomat über ebay Kleinanzeige verkauft. Ich habe das Produkt normal beschrieben. Zum Schluss der Beschreibung habe ich dazu geschrieben: keine Garantie oder Rücknahme.

Es kam zu dem kauf alles gut und recht.
Einen Tag später kontaktierte der Käufer mich das der Kaffee nicht heiß aus der Maschine kommt sondern nur lauwarm.
Ich kann leider nicht viel dazu sagen ob das wirklich stimmt weil ich die maschine von meinem Bruder geschenkt bekommen habe und die bei ihm lange rumstand und bei mir vor verkauf auch 2 Monate nicht in gebrauch war und das bei mir auch nie wirklich war. Ich kann nichtmal sagen ob es stimmt vom Käufer oder ob ich falsche Angaben in der Beschreibung gemacht habe.
Jetzt will der käufer die maschine mir wieder zurückbringen und sein geld wieder haben.

Ja ich bin sichtlich verwirrt weil mir solche Sachen sehr auf den Magen schlagen.

Ich hoffe ihr habt mir einen Rat was ich tun soll oder wie ich sogar Haftbar wäre in dem Fall😢

Nein, Dummheit ist nicht strafbar.

Nimm also das Ding zurück, ersetze dem Käufer seine Auslagen und alles Porto und gut ist. Er wird froh sein, dass es reibungslos läuft und seinen Verpackungsaufwand nicht in Rechnung stellen.

Du kannst jedenfalls davon ausgehen, dass Du den Automaten zurücknehmen musst, wenn der Automatat das Fehlverhalten hat. Der Käufer wird warmen Kaffee kaum akzeptieren.

Wenn einfach nur ein Bedienfehler vorliegt weil er die Anleitung nicht liest …, dann natürlich nicht.

Da Du „bringen“ schreibst: Das wäre optimal. Wenn sie funktioniert (d.h. man verbrennt sich den Finger am Kaffee), nimmt er sie wieder mit, falls nein, entschädigst Du ihn großzügig (neben Erstattung des Kaufpreises)

Hallo

Wenn man einen Kaffeevollautomat normal beschreibt, und dieser Automat kocht gar keinen Kaffee (gerade eben gekochter Kaffee ist ja nicht lauwarm), dann ist er falsch beschrieben worden.

Wenn man ein gebrauchtes Gerät verkauft, das man gar nicht ausprobiert hat, ob es funktioniert, dann muss man das mit in die Beschreibung reinschreiben. Wenn da nichts weiter steht, kann der Käufer davon ausgehen, dass es funktioniert. Wenn er also recht hat mit seiner Behauptung, dann war deine Beschreibung falsch.

Geräte, deren Funktionstüchtigkeit nicht kennt, verkauft man als Schrott, ggf. mit der Anmerkung, dass die Wahrscheinlichkeit nicht klein ist, dass das Gerät völlig in Ordnung ist.

Ich würde die Maschine nicht bringen lassen, sondern abholen, sonst musst du ihm noch eine Entschädigung geben für den vielen Zeitaufwand. Du kannst ja bei ihm an Ort und Stelle ausprobieren, ob er recht hatte.

Viele Grüße

Nur zur Erklärung:

Garantie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gerät noch eine Zeitlang funktioniert.

keine Rücknahme, dass Du es nicht zurücknimmst wenn der Käufer es sich anders überlegt.

Wäre es also in 3 Wochen ausgefallen, wäre es Pech für den Käufer gewesen. (Es sei denn, du hattest es wissen können und müssen)

Hier hast Du aber vermutlich ein defektes Gerät verschickt, dass der Käufer nicht gekauft hat.

huhu,

hier wird einiges durcheinander geworfen.

Garantie ist eine Freiwillige Leistung die muss man nicht geben.

Gewährleistung hingegen schon, diese ist bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Wenn Vertragspartner allesamt Verbraucher sind kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. 475 2 BGB

Eine Rücknahme ist, wenn man einen Funktionierenden Artikel wieder zurück nimmt. Dies ist immer eine Freiwillige Sache und eine Verpflichtung dazu gibt es gesetzlich nicht. Im sinne von Gewährleistung bzw Garnatie spricht man von. Rückabwicklung des Kaufvertrages. 437 BGB

nicht ganz, natürlich gibt es da noch so ne Sache mit den Fernabsatzgeschäft.

Bei einem Verkauf von Privat an Privat?

Interessant. Hast Du da mal einen Gesetzestext zu?

huhu, Das war eine allgemeine Belehrung.

Das ist ausführlich geschrieben, aber bitte sag mirl, wo das im Widerspruch zu mir steht. Dass ich nicht darauf eingegangen bin, dass ein Ausschluss jeglicher Garantie (bei Privatleuten) regelmäßig auch als Ausschluss von Gewährleistung angesehen wird?
Da in diesem Fall das Gerät vermutlich defekt verschickt wurde, greifen beide (bzw.alle drei) Ausschlüsse nicht.

Sicher? dazu hätte ich gerne Quellen. sicherlich gibt es dazu Urteil, die das Bejahen, aber generell würde ich mich darauf nicht verlassen.

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Natürlich nur in solchen Fällen wie hier, wo der Privatverkäufer die Unterschiede zwischen * Rücknahme, Garantie, Gewährleistung* und mangelfrei überhaupt nicht kennt. Daher hätte der Käufer hier nach 3 Wochen Pech gehabt, wie ich schrieb. Bei künftigen Auktionen würde man dann aber vom Verkäufer erwarten, dass er ausdrücklich die Gewährleistung ausschließt. Von Dir und mir sowieso.

Was würde mir schlimmsten Falls passieren wenn ich die Nachrichten ignoriere? Und einfach nichts mache?

Wer kontrolliert das denn Deiner Meinung nach? Und wie genau?

Natürlich kontrolliert das niemand. Es kommt darauf an, wie man einen Vertrag üblicherweise verstehen würde. Und wie das der Richter im Einzelfall auslegt. Es interessiert genau gar nicht, ob das der erste oder der zweite Verkauf war.

Und was Du in Deinem ersten Kommentar über Garantie geschrieben hast war schlicht und einfach FALSCH!

was kann mir passieren wenn ich die Nachrichten des Käufers einfach ignoriere?

Dann sage bitte, wo der Begriff Garantie in Bezug auf das UP Deiner Meinung nach falsch war? Niemand konnotiert Garantie hier mit etwas anderem als Zuverlässigkeit in die Zukunft.

Wenn Du eine Abwertung begründen kannst, wäre sie ja auch OK. Deine beiden Posts hier waren anscheinend nur überflüssig. Genau wie das hier

Es kann doch bei grundsätzlichen Rechtsfragen keine Rolle spielen, ob man einen Sachverhalt beweisen kann!

Genau das habe ich auch dazu geschrieben.

Weil es gar nicht um Garantie ging. Und auch nicht um die Sachmangelhaftung (die du nicht erwähnt hast). Sondern um eine Beschaffenheitsvereinbarung. DAS war falsch, weil irreführend.

Ist ebenfalls komplett falsch. Es kann doch nicht davon abhängen, was vorher passiert ist, oder wie stellst Du Dir das vor? Wer soll denn kontrollieren, ob es sich um die erste oder schon eine der ‚zukünftigen Auktionen‘ handelt? Und wie soll das denn der Käufer feststellen, der das erste mal mit diesem Verkäufer zu tun hat? Soll er raten, was nun diesmal vielleicht gelten könnte?

Wie Du auf die drei Wochen kommst ist mir ebenfalls völlig schleierhaft. Wo im Gesetz ist denn eine derartige Frist vorgesehen?

Btw., wenn der Verkäufer den gleichen Text bezüglich Garantie etc. verwendet, ist es eine AGB - und damit unwirksam.

Nein, das hast Du eben leider nicht. Und deshalb unterstreiche ich meine Bewertung.

Dass er Dich wegen Betrugs anzeigt.

Und dass Du später dafür verurteilt wirst.

Unsinn!

Ein Blick ins Gesetz erspart Geschwätz:
https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Vergleich das mal mit dem, was hier beschrieben wurde!

Der Käufer kann Dich per Gericht dazu zwingen, das defekte Gerät zurück zu nehmen. Wobei Du derjenige wärest, der die dabei entstehenden Kosten trägt. Komplett.

Also erstens kann der Verkäufer den UP jederzeit anzeigen, da das nicht Antworten einen begründeten Verdacht nahe legt.

Und zweitens kann der UP am Ende auch dafür verurteilt obwohl die Indizien hier das nicht nahelegen. Das geht aber ganz schnell, wenn der UP sich während des Verfahrens plötzlich doch erinnert wie der Bruder von dem Defekt erzählt hat.