eBay Kleinanzeigen Ärger

Kann die Ankündigung, bei Nichterfüllung einer Forderung juristische Maßnahmen einzuleiten, eine Nötigung oder gar Erpressung sein?

Ich bin kein RA aber für mein Gefühl ist das unmöglich. Genau dafür ist doch der Rechtsweg da.

Sorry, daß ich diese Leiche wieder ausgegraben habe, dieser Punkt interessiert mich aber doch.

Dein Gefühl trügt.

Und es kommt auch ein halbes Jahr zu spät.

Du meinst also, wenn ich jemanden im Weigerungsfalle eine Anzeige ankündige, kann er mich erfolgreich wegen Erpressung/Nötigung anzeigen?

Steht doch im verlinkten Text: kommt ganz auf den Einzelfall an. Weder ist das jedesmal strafbar noch ist es jedes Mal straffrei.

Aber das im link angeführte Beispiel trifft doch nur zu, wenn ein Anwalt dies wider besseres Wissen gegenüber einem juristischen Laien tut bzw. daß ein unfähiger/unwissender RA sich in dem Fall nicht auf Nichtwissen berufen kann.

Das ist doch etwas völlig anderes, wenn ein Laie dem anderen Laien rechtliche Schritte ankündigt. Genau dafür sind Gerichte doch da, nämlich Streitfälle möglichst neutral/gerecht zu entscheiden.
Wer von seinem Recht überzeugt ist kann sich dann doch garnicht bedroht fühlen. Im Gegenteil, es muß ihm doch recht sein, daß so dann alles abschließend geklärt wird.

…beweist, dass du unrecht hast mit der Behauptung

Denn sie belegt ganz deutlich, dass es sehr wohl eine Nötigung sein kann.

Du machst jetzt die Einschränkung

aber auch das kann selbstverständlich strafbar sein.

Text:


(Absatz „Tatbestand der Nötigung mittels Drohung“)
Fallbeispiel:
https://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/internetrecht/vorsichtig-drohen-der-schmale-grat-zwischen-druck-und-noetigung.html

Welche Einschränkungen kommen jetzt, damit du doch Recht behältst?

Ich ging von Beginn an vom Streit unter juristischen Laien aus, nämlich von den Beteiligten in dem geschilderten Fall.

Dein jetzt nachgeschobener link zeigt:

"Der Richter sah durch die Mail den Tatbestand einer Nötigung nach § 240 StGB verwirklicht.

Zwar sei das Drohen mit einer Anzeige bei der Finanzbehörde grundsätzlich erlaubt; aber im konkreten Fall müsse eine Besonderheit berücksichtigt werden: Die Drohung mit der Anzeige bei der Steuerfahndung „ins Blaue hinein“ hatte nämlich überhaupt nichts mit dem Grund für die eigentliche Auseinandersetzung – Fernseher bezahlt und nicht erhalten – zu tun. Außerdem „brüstete“ sich der Herr mit seinen vorzüglichen Kontakten zu den Kollegen der für den Händler zuständigen Steuerfahndung. Das erhöhte den Druck auf den Geschäftspartner in verwerflicher Art und Weise. Mittel und Zweck stimmten nicht überein. Der geprellte Kunde hätte sich ebensogut mit seinem Ärger an die Zivilgerichtsbarkeit wenden können. Die nämlich wäre für den Streit über die Fernsehlieferung eigentlich zuständig gewesen. Der Jurist nennt diese Abwägung „Zweck-Mittel-Relation.“

Mit einem ganz ähnlichen Fall hatte sich jüngst auch schon einmal das Bundesabeitsgericht zu beschäftigen. Dort forderte der Eine dem Anderen zur Zahlung von Schadensersatz auf durch Androhung einer Strafanzeige wegen einer Straftat, die der Andere gegenüber dem Einen vorher begangen hatte und ihm dabei einen Schaden zugefügt hatte. Weil dort Zweck (Schadensersatz) und Mittel (Drohung mit Strafanzeige wegen des Schadens) in einem „inneren Zusammenhang“ standen, durfte die Drohung dort ausgesprochen werden. "

Der erste Fall gibt Dir recht - auch wenn er mir reichlich exotisch erscheint.

Vom zweiten fühle ich mich bestätigt.

Zähl mal bis zwei.

Und EIN Gegenbeispiel reicht völlig, um eine Behauptung zu widerlegen.

Offenbar reicht es nicht, wenn man Dir einfach so ohne großes Drumherum recht gibt.

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