Ebay: Negative Bewertung - Drohung mit Klage des V

Hallo und Guten Tag,

auf Ebay wurde ein gebrauchtes Telefon von einem Powerseller erworben.
Ein Originalbild lag nicht vor und der Zustand des Telefons wurde lediglich mit „einige Gebrauchsspuren“ umschrieben.

Der Zustand des Artikels führte dazu, dass das Telefon wie folgt bewertet wurde:

„die gebrauchsspuren machen den artikel unverkäuflich“

V schrieb darauf folgende Mail:

" leider sind wir nun an einem Punkt angekommen, an dem wir einige grundsätzliche Fragen klären müssen:

Da Sie uns negativ bewertet haben, möchten wir darauf hinweisen, dass eine unrechtmäßige negative Bewertung eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten darstellen kann, welche einen Verpflichtungs- und Unterlassungsanspruch begründen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das das Landgericht Itzehoe den Gegenstandswert der Rücknahmebegehr einer negativen Bewertung auf eBay mit 1.000,00 Euro festgesetzt hat (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: 9 S 136/07).

Das ersteigerte Telefon wurde über die Ebay-Plattform als gebraucht angeboten, welches einige Gebrauchsspuren aufweist. Das Wort einige wurde extra in Fett-Schrift dargestellt.
Die Bewertung ist daher unrechtmäßig.

Wir fordern Sie daher auf die Bewertung bis spätestens dem 16.07.2010 zu löschen/ändern. "

K schrieb daraufhin:

" Es überrascht mich nicht, dass Sie mit der Bewertung unzufrieden sind und sogleich einen Gerichtsbeschluß ziteren können. Auf jeden Fall wissen wir jetzt welche Art Verkäufer Sie sind.

In Ihrer Beschreibung wird das Wort „einige“ verwendet, das darauf schließen lässt, der Artikel sei zwar gebraucht, aber in gutem Zustand. „Einige“ ist keinesfalls ein Wort dafür, einen verschlissenen, nahezu wertlosen Gegenstand zu umschreiben. Ich glaube ein kleiner Blick in die Grundsätze von Ebay würde Ihnen nicht schaden. Unser erhaltenes Produkt ist an allen Ecken schwarz verfärbt und abgenutzt, ein Display ist zerkratzt (ca 1cm lang) und die Abdeckung der Akkus fällt einem bei Gebrauch fast entgegen. Der Zustand des Artikels ist bodenlos schlecht und mit dem Wort „einige“, ob nun fett geschrieben oder nicht, keinesfalls beschrieben. "

K bot in einer nächsten Mail folgendes an:

" Klingt doch fair. Stellen Sie einen Antrag auf Änderung der Beurteilung oder deren Löschung (ich kann das nachträglich von allein nicht ändern) und ich sende Ihnen den Artikel zurück und erwarte eine Kostenerstattung inkl. Porto.

Sie machen den Eindruck, bewußt Mängel anzudeuten aber nicht deren Ausmaß zu beschreiben. […] "

V tat dies und K hat lauf Ebay bis zum 26.07. Zeit, darauf zu reagieren.

K wollte und will erst die Rückerstattung des Kaufbetrages incl. Porto - hin und zurück - abwarten. Der Artikel wurde rechtzeitig an V zurückgesandt (leider nur per Päckchen, jedoch schrieb V, dass dies via Päckchen oder Paket erfolgen kann).

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Bis heute, den 25.07., ist kein Geld auf dem Konto von K eingetroffen.

Dafür im Briefkasten der Schrieb eines Rechtsanwaltes:

" […] Sie erwarben über die Internetplattform eBay einen schnurloses Telefon, Modell […] bei unserem Mandanten. Nach Übersendung der Ware gaben Sie an, dass das Gerät Gebrauchsspuren hatte und bewerteten unseren Mandanten negativ.

Wir fordern Sie hiermit […] auf, Ihre Bewertung zurück zu nehmen und erlauben uns hierfür eine Frist auf den
05. August 2010
zu notieren.

Ihre Bewertung ist nicht gerechtfertigt. In der Artikelbeschreibung weist […] klar darauf hin, dass es sich um ein Gerät mit Gebrauchsspuren handelt. Weiter hat er Ihnen umgehend eine Rückabwicklung des Vertages angeboten. Ein Schaden ist Ihnen in gar keinem Fall entstanden.

Ihre negative Bewertung stellt daher mindestens eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten dar, welche einen Verpflichtung- und Unterlassungsanspruch begründet. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das das Landgericht Itzehoe den Gegenstandswert der Rücknahmebegehr einer negativen Bewertung auf eBay mit 1.000,00 Euro festgesetzt hat (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: 9 S 136/07).

Vor der Einleitung weiterer Schritte möchten wir Ihnen hiermit eine letzte Möglichkeit zur gütlichen Streitbeilegung geben und fordern Sie auf, sich umgehend, spätestens jedoch zum zuvor benannten Zeitpunkt, mit unserem Mandanten in Verbindung zu setzen, damit die Einzelheiten der Rücknahme Ihrer Bewertung geklärt werden können. […] "

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Nun meine Eindrücke und 3 Fragen zu diesem Fall:

Die negative Bewertung hat mit der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsfrist NICHTS zu tun. Somit ist es egal, ob K „ein Schaden“ entstanden ist oder nicht.

Es war nur angegeben, dass das Gerät „gebraucht“ und „mit einigen Gebrauchsspuren“ ist.
Ein Originalbild oder eine nähere Beschreibung der Gebrauchsspuren lag nicht vor.

  1. Muss man bei einer solchen Beschreibung tatsächlich mit einem derart schlechten Zustand rechnen und stellt eine negative Bewertung somit eine Verletzung der „vertraglichen Nebenpflichten“ dar?

Gemäß eBay hat K bis zum 26.07. Zeit zu reagieren. Dies hat K auch vor, jedoch erwartet er die Rückerstattung des Kaufpreises bis dahin, bevor er die negative Bewertung zurücknimmt.
Die Rückerstattung ist bis zum 25.07. jedoch nicht erfolgt.
Das anwaltliche Schreiben setzt hingegen eine Frist bis zum 05.08…

  1. Wenn die Frist bis zum 05.08. - gemäß anwaltliches Schreiben - nun gewahrt wird
    (weil bis zum 26.07. kein Geld bei K eingegangen ist)
    und eBay den Fall dann aber schon geschlossen hat und man die Bewertung nicht mehr zurücknehmen KANN - was dann??

Noch ein paar Fakten:

Es geht um ca. 27 Euro Verkehrswert incl. Porto hin und zurück.

V ist ein Powerseller mit ca. 28.000 Bewertungen und 99,9 % positiven Bewertungen. Negative Bewertungen wurden stets angemahnt (was auch aus den Kommentaren hervorgeht) und daher von den Käufern größtenteils zurückgenommen.

Das von K erworbene Telefon-Modell ist mehrere Male unter derselben Beschreibung mit demselben (Katalog-) Bild eingestellt und wurde auch schon einige Male verkauft. Der Zustand der anderen Telefone scheint besser zu sein, da auch positive Bewertungen hierfür vorliegen (wenn sie nicht „erwzungen“ sind)

  1. Hat K gegen irgendwelche Grundsätze verstoßen und muss er daher mit einer Anzeige und einem Verfahren rechnen?

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Ich wäre Ihnen SEHR dankbar, wenn Sie mir in diesem Falle weiterhelfen können!

Herzlichen Dank und einen guten Start in die neue Woche!!!

Hallo,

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-bewertungen…

Insofern: Locker bleiben und nicht von der Drohkulisse einschüchtern lassen.

Gruß

S.J.

Deutschbrett
Jallo!

„Einige“ ist keinesfalls ein Wort dafür,
einen verschlissenen, nahezu wertlosen Gegenstand zu
umschreiben.

Doch, gerade wenn es betont wird, kann „einige“ auch die Bedeutung von „etliche, sehr viele“ annehmen.

„Der hat einige SCHRAMMEN“ (mit Betonung auf Schrammen)
„Der hat EINIGE Schrammen“ (mit Betonung auf einige)

vgl dazu Duden 1, Seite 383

  • einige (etwas: oft auch [sehr] viel) Mühe haben

Ich würde dioe Formulierung des Verkäufers (mit dem Fettdruck von einige) deshlab so verstehen, daß hier auf besonders viele Gebrauchsspureen hingewiesen werden sollte.

Wir können das aber gerne im Deutschbrett diskutieren.

Gruß,
Max

Hallo,

K schrieb daraufhin:

" Es überrascht mich nicht, dass Sie mit der Bewertung
unzufrieden sind und sogleich einen Gerichtsbeschluß ziteren
können. Auf jeden Fall wissen wir jetzt welche Art Verkäufer
Sie sind.

nur mal so: das Anschreiben von V war rein sachlich, während K hier schon die Grenze zur Beleidigung antestet. Wer so in Verhandlungen einsteigt, hat nicht zwangsläufig die besten Chancen, mit mit Wohlwollen und Respekt behandelt zu werden. Genauer gesagt verhärtet derartiges Benehmen die Fronten, was dann dazu führen kann, daß eine anfänglich noch denkbare gütliche Einigung in weite Ferne rückt.

Gruß
C.

Ist hier wohl eher die Frage wer direkt auf Konfrontation aus war. V hat aus deiner Sicht rein „sachlich“ geschrieben, der Ton war aber alles andere als „fein“.
Man hätte auch erstmal nachfragen können wo denn das Problem liegt an statt irgendein Dorfgerichtsurteil zu zitieren und mit rechtlichen Schritten zu drohen

Ist hier wohl eher die Frage wer direkt auf Konfrontation aus
war. V hat aus deiner Sicht rein „sachlich“ geschrieben, der
Ton war aber alles andere als „fein“.

Wieso?

Man hätte auch erstmal nachfragen können wo denn das Problem
liegt an statt irgendein Dorfgerichtsurteil zu zitieren und
mit rechtlichen Schritten zu drohen

Sie werden angekündigt, nicht angedroht.

Ist hier wohl eher die Frage wer direkt auf Konfrontation aus
war. V hat aus deiner Sicht rein „sachlich“ geschrieben, der
Ton war aber alles andere als „fein“.

Wieso?

Wieso? Weil es nicht die Feine art ist eine Mail mit folgendem Text zu beginnen

" leider sind wir nun an einem Punkt angekommen, an dem wir einige grundsätzliche Fragen klären müssen:

Da Sie uns negativ bewertet haben, möchten wir darauf hinweisen, dass eine unrechtmäßige negative Bewertung eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten darstellen kann, welche einen Verpflichtungs- und Unterlassungsanspruch begründen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das das Landgericht Itzehoe den Gegenstandswert der Rücknahmebegehr einer negativen Bewertung auf eBay mit 1.000,00 Euro festgesetzt hat (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: 9 S 136/07)."

Wer sich so an seinen Kunden wendet ist auf Konfrontation aus und gar nicht an einer anderen Lösung des Problems interessiert

Da sie dies und das gemacht haben möchten wir sie darauf hinweisen was das gericht x y dazu gesagt hat. Würde sogar mal gerne wissen ob eine solche Panikmache nicht sogar ebenfalls Strafbar ist. Das ist eine ganz grobe Form von einschüchterung, den Kunden davon abzuhalten von seinen tatsächlichen Rechten gebrauch zu machen

Man hätte auch erstmal nachfragen können wo denn das Problem
liegt an statt irgendein Dorfgerichtsurteil zu zitieren und
mit rechtlichen Schritten zu drohen

Sie werden angekündigt, nicht angedroht.

whats the difference?

Wenn eine schlechte Bewerung stimmt, kann die Löschung nicht verlangt werden. Ist vor kurzem richterlich entshieden worden.

Wieso? Weil es nicht die Feine art ist eine Mail mit folgendem
Text zu beginnen

Finde ich nicht so dramatisch.

Da sie dies und das gemacht haben möchten wir sie darauf
hinweisen was das gericht x y dazu gesagt hat. Würde sogar mal
gerne wissen ob eine solche Panikmache nicht sogar ebenfalls
Strafbar ist. Das ist eine ganz grobe Form von
einschüchterung, den Kunden davon abzuhalten von seinen
tatsächlichen Rechten gebrauch zu machen

Grobe Form der Einschüchterung? Ach, herrje.

Man hätte auch erstmal nachfragen können wo denn das Problem
liegt an statt irgendein Dorfgerichtsurteil zu zitieren und
mit rechtlichen Schritten zu drohen

Sie werden angekündigt, nicht angedroht.

whats the difference?

Das Wort Drohung ist rechtlich belegt und beinhaltet ein unangemessen bzw. schon ungesetzliches Verhalten. Eine Ankündigung ist ein Hinweis auf einen möglichen und rechtmäßigen Schritt.