eBay Nettorechnungsberechtigung

Hallo zusammen,

hier mal wieder eine Frage zu meinem Lieblingsthema Umsatzsteuer.

eBay bietet ja für gewerbliche Verkäufer mit USt-ID Nettorechnungen ohne USt an. Nun steht bei eBay dazu folgendes:

Um nettorechnungsberechtigt zu sein, müssen eBay-Mitglieder die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Für Ihr eBay-Verkäuferkonto, für das Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, sind Sie nach geltendem Recht von der Mehrwertsteuer befreit.

  • Bei allen Transaktionen, die in Zusammenhang mit diesem Verkäuferkonto durchgeführt werden, handelt es sich um geschäftliche Transaktionen, die nach geltendem Recht von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Befreiung von der Mehrwertsteuer entbindet Sie nicht von der Pflicht, fällige Mehrwertsteuerbeträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Wie genau ist das eurer Meinung nach zu interpretieren?

Bedeutet das im Klartext, dass man die Nettorechnung nur nutzen kann, wenn man Artikel verkauft, die USt-frei sind?

Ich freue mich auf eure Meinungen.

Grüße
Sebastian

Hallo Sebastian,

folgender Hintergrund:

Sitz der ebay International AG ist (trotz der fetten „Zweigniederlassung“ im Europarc Dreilinden bei Kleinmachnow) in der Schweiz.

Wenn der Empfänger der von ebay International erbrachten sonstigen Leistung (= der ebay-Händler) ein Unternehmer ist, schuldet nicht ebay International, sondern er selber die Umsatzsteuer auf diese Leistung (> § 13b Abs 2 UStG), und er kann die geschuldete USt gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht. ebay International schuldet die USt nicht und darf sie deswegen auch nicht in Rechnung stellen.

Wenn ebay nach der USt-ID-Nummer fragt, dient diese dem Nachweis der Unternehmereigenschaft. Anders als beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr wäre hier grundsätzlich jeder andere Nachweis der Unternehmereigenschaft auch möglich, aber zur Vereinheitlichung und Automatisierung des Verfahrens greift ebay auf die ID-Nummer zurück.

Wenn die Unternehmereigenschaft nicht nachgewiesen wird, aber der Empfänger der Leistung trotzdem ein Unternehmer im Sinn des UStG ist, weist ebay die USt wegen des zitierten § 13b (2) UStG unberechtigt aus. Sie kann als unberechtigt ausgewiesene USt nicht durch den Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden.

Der verblasene Text aus der ebay-Erläuterung einschließlich der falschen Behauptung, ein gewerblicher Händler bei ebay sei von der Umsatzsteuer befreit und derlei Kokelores, dürfte damit zusammenhängen, dass man bei ebay nicht die Leute vergraulen will, indem man ihnen erzählt, dass sie die USt auf die Leistungen schulden, die sie von ebay beziehen: Waaas? Ich soll denen ihre Steuern bezahlen??? - dass das durch den Vorsteuerabzug zu einem Nullsummenspiel wird, ist dann im Eifer des Gefechts schnell vergessen und die große Wut bereits ausgelöst.

Im Ergebnis kommt es (im Regelfall) grad aufs gleiche raus, ob man die USt auf die erhaltenen ebay-Leistungen abführt und gleichzeitig wieder als Vorsteuer abzieht, oder ob man dem ebay-Textchen folgt und glaubt, die Leistung sei „steuerfrei“: Plus minus Null gibt auch Null.

Wir können ja mal zusammenlegen, damit sich die ebay International AG einen WP leisten kann, der den von Dir zitierten Text durch etwas ersetzt, was etwas mehr in der Nähe geltenden Rechtes liegt.

NB: Mit der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19(1) UStG oder irgendwelchen Exportgeschäften hat die Sache nichts zu tun.

Schöne Grüße

MM