Du Google-Jurist
Deine Textverständnisprobleme scheinen sich nicht zu bessern:
Mach Dir mal um meine Textverständnisprobleme keine Sorgen. Sorgen sollte man sich lieber über Deine Unfähigkeit Gesetze korrekt zu lesen, zu verstehen und auf einzelne Fälle anzuwenden machen. Offensichtlich sind Dir das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung gänzlich fremd (Geschweige denn von der einschlägigen Kommentierung) und ganz sicher hast Du noch nie an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Es reicht eben nicht, seine Kenntnisse aus Suchmaschinen zu gewinnen und daraus schlau Ratschläge zu „basteln“. Schließlich handelt es sich um eine sog. Rechts wissenschaft , für die das eine oder andere Semester Studium erforderlich sind.
Die Ermittlungsbehörden müssen schon glaubhaft darlegen und
letzlich sogar beweisen, dass es sich bei dem erworbenen
Gegenstand tatsächlich um einen Teil des beim Käufer
aufgefundenen Diebesgutes handelt.
Ja das ist natürlich korrekt. Wie man aber daraus zu der Aussage " das Risiko, Hehlerware zu erwerben, nur dann bestünde, wenn die Gegenstände eine identifizierbare Seriennummer aufweisen" ableiten kann, erschließt sich keinem, der über juristische Grundkenntnisse verfügt. Zudem könnte ein Fragesteller, der noch nicht so lange hier angemeldet ist und Deine Aussage daher für die eines Experten hält, direkt in
eine strafbare Handlung geraten. Keinem nützt es, wenn Du mit juristischem Halbwissen völlig falsche Schlüsse ziehst und/oder nicht in der Lage bist, das zu schreiben, was Du auch wirklich meinst.
Deiner Aussage nach, ist die Hehlerei bei Sachen ohne Seriennummer weder nachweisbar noch strafbar. Das ist natürlich Unsinn. Eine Seriennummer erleichtert den Beweis, eine fehlende macht einen Beweis aber nicht unmöglich. Tagtäglich werden Diebstähle von Sachen aufgeklärt, die keine Seriennummer haben. Wenn bei dem Ebay Verkäufer im Keller 100 Samsonite Koffer gefunden werden, deren Herkunft er nicht erklären kann und es sich rein zufällig um die gleiche Anzahl und die selben Modelle handelt, die eine Woche zuvor bei einem Einbruch um die Ecke gestohlen wurden, wird sich der Dieb nicht vor einer Verurteilung schützen können, weil keine Seriennummern vorhanden waren.
Auch der potentielle Käufer macht sich schnell strafbar. Bereits in dem hier vorliegenden Fall kommt Eventualvorsatz in Betracht (Dieser liegt nach herrschender Auffassung vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich im Rechtssinne billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet).
Siehe hierzu auch BGH 4 StR 491/99
Da der Fragesteller schon selbst Zweifel äußert (Muss man bei diesem Händler damit rechnen, dass das gestohlene Ware ist?) und er kauft trotzdem, ggf. sogar ohne den Verkäufer zu kontaktieren und nähere Informationen über die Herkunft zu erhalten, dürfte schon Eventualvorsatz gegeben sein.