Servus,
eine Rechnung mit den Angaben gem. § 14 Abs 4 UStG ist nur für den Vorsteuerabzug nötig. Vorsteuerabzug kommt hier aber nicht in Frage, weil der Verkäufer mutmaßlich (das bleibt im Sachverhalt vor lauter Ereifern offen) kein Unternehmer ist, somit ohnehin keine USt ausweisen darf.
Wenn als Beleg für die Anschaffung der Nachweis des Vorgangs aus e-Bay nicht ausreichte, dürften z.B. keinerlei Anschaffungen aus den USA steuermindernd gebucht werden, weil dort der Text zur Kreditkartenbelastung häufig genug der einzige Beleg ist, den man kriegen kann.
Wenn man begründen wollte, dass der bei e-Bay belegte Vorgang plus Nachweis der Zahlung die Anforderungen an den Beleg für eine Anschaffung nicht erfüllt, müsste man dazu wohl über die GoB gehen - das überlasse ich Dir. „Die Azubine beim Steuerbüro hat gesagt, …“ ist kein tragfähiges Argument dafür.
Was Du über „Privateinnahmen“ schreibst, zeigt einmal mehr, dass die Finanzämter mit gutem Grund keine steuerliche Beratung leisten. Hier hat jemand etwas in den ganz falschen Hals bekommen.
Es geht bei dem, worauf Du Dich vage beziehst, um § 46 EStG, den Du bitte selber nachliest. Dort ist nicht von Einnahmen die Rede, sondern von einkommensteuerpflichtigen Einkünften.
Es handelt sich bei den Einnahmen aus dem Verkauf einer bei Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommenen Maschine aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen um Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG. Da sich diese Bedingungen beim Kauf durch den Käufer überhaupt nicht beurteilen lassen, ist Deine Aussage „eine Einnahme von 1000 Euro muss er eh dem FA melden,“ schlicht und ergreifend falsch.
Für den Kauf der Maschine gilt also ganz schlicht: „Wer nicht will, hat gehabt“. Daran ist dann aber nicht der böse Verkäufer schuld, sondern der unbelehrbare Käufer.
Schöne Grüße
MM