Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen ich habe 2 Probleme zum
selben Thema.
- Verkäufer hat Auktion vorher beendet, auf die ein Gebot
vorlag. Bei Beendigung wurde das Gebot gelöscht. Nunmehr wurde
Artikel wieder eingestellt. Damaliger Bietet will jetzt sein
Recht einklagen, laut seiner Auskunft bei Ebay zu recht.
M.E. ist aber kein Kauf zustandegekommen da er ja nur geboten
hat und die Auktion nicht gewonnen hat und nicht hätte. Es
geht um einen Betrag unter 100,- €. Was kann ich tun, hat er
Recht und muss ich mir Klage gefallen lassen?
- Habe nach gewonner Auktion ein Set (mehrere Artikel)
versandt. Nachdem Käufer Artikel erhielt, sagt er ein Artikel
sei beschädigt bzw. funktioniert nicht und hat Geld per Paypal
zurückbehalten. In Auktion wurde vermerkt „keine Garantie,
keine Rücknahme“.
m.E. war aber alles i.O., denn bis vor kurzer Zeit hatte ich
die Artikel, so wie versandt, selbst ohne Mängel im Gebrauch.
Jetzt will er Geld zurück ich solle Ware zurücknehmen. Ist das
laut Gesetz richtig oder kann ich mich darauf berufen, dass
ich es nicht zurücknehme und mein Geld will? Habe 5,- €
Nachlass angeboten- ohne Antwort seinerseits.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nicht korrekt oder unvollständig sein kann.
Bekanntlich werden Verträge – auch Kaufverträge - durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Bei einer Auktion (Versteigerung) ist das Gebot der Antrag des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers. Während bei der klassischen Versteigerung der Zuschlag vom Auktionator erteilt wird, geschieht dies bei Versteigerungen im Internet im allgemeinen dadurch automatisch, dass die Zeit zur Abgabe von Angeboten von vornherein begrenzt ist und der Einlieferer von vornherein eine Annahmeerklärung zu Gunsten des bei Auktionsende vorhandenen Höchstgebots abgibt.
Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch zulässig; sie verstoßen insbesondere nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) (KG Berlin 29 U 30/01).
§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1.
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB). Aus diesem Grund dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).
Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:
• Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
• Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
• Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.
Zu 2.
Grundsätzlich müssen Sie auch das Liefern was Sie im Angebot beschrieben haben. Wenn Ihnen Mängel bekannt sind dürfen Sie diese nicht verschweigen. Das wäre eine arglistige Täuschung und der Vertrag wäre nichtig.
Die Frage die sich stellt ist, war der Artikel schon defekt als Sie ihn geliefert haben, wussten Sie davon.
Sie haben zwar eine Garantie und eine Rücknahme ausgeschlossen, aber nicht die Gewährleistung.
Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Gewährleistung nachweisen müssen, dass die Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren. Sollten Sie das nicht können, was sich in der Praxis sehr schwierig erweißt, müssen Sie hier nachbessern, den Artikel zurücknehmen oder den Preis mindern.Das hängt vom Mangel und dem Willen des Käufers ab. Ich bin mir hier aber nicht 100% sicher, ob das genau so gehandhabt wird wie bei einem Kauf bei einem Unternehmer.
Ich hoffe Ihnen etwas geholfen zu haben.