Ebay - Rechte des Verkäufers bzgl. Rücktritt

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen ich habe 2 Probleme zum selben Thema.

  1. Verkäufer hat Auktion vorher beendet, auf die ein Gebot vorlag. Bei Beendigung wurde das Gebot gelöscht. Nunmehr wurde Artikel wieder eingestellt. Damaliger Bietet will jetzt sein Recht einklagen, laut seiner Auskunft bei Ebay zu recht.

M.E. ist aber kein Kauf zustandegekommen da er ja nur geboten hat und die Auktion nicht gewonnen hat und nicht hätte. Es geht um einen Betrag unter 100,- €. Was kann ich tun, hat er Recht und muss ich mir Klage gefallen lassen?

  1. Habe nach gewonner Auktion ein Set (mehrere Artikel) versandt. Nachdem Käufer Artikel erhielt, sagt er ein Artikel sei beschädigt bzw. funktioniert nicht und hat Geld per Paypal zurückbehalten. In Auktion wurde vermerkt „keine Garantie, keine Rücknahme“.

m.E. war aber alles i.O., denn bis vor kurzer Zeit hatte ich die Artikel, so wie versandt, selbst ohne Mängel im Gebrauch. Jetzt will er Geld zurück ich solle Ware zurücknehmen. Ist das laut Gesetz richtig oder kann ich mich darauf berufen, dass ich es nicht zurücknehme und mein Geld will? Habe 5,- € Nachlass angeboten- ohne Antwort seinerseits.

Hallo,

so wie ich das weiss. hat der Bieter nur dann einen Anspruch auf den Artikel wenn sein Gebot nicht gestrichen wurde vor Auktionsende - und da du ja geschrieben hast, dass das Gebot gestrichen wurde, sehe ich da kein Problem.
Soweit ich weiss ist es erlaubt eine Auktuion rauszunehmen - und da wüsste ich jetzt nicht auf welches Recht der damalige Bieter sich da bezieht. Hätte er also m.M. nach nur, wenn sein damaliges Gebot nicht gestrichen worden wäre.
( dann wäre es ein vorzeiiges Beenden und Verkauf an Höchstbieter )
Also so kenne ich das wenigstesn.

Zu der paypalgeschichte -
also so wie ich das kenne hat der Käufer nur dann Käuferschutz wenn der Artikel nicht so wie beschrieben bei ihm ankommt.
Ist jetzt dann vielleicht die Frage, wenn der Artikel beschädigt ankommt und nicht funktioniert - was dazu im Angebot steht -
wenn im Angebot stand dass das Teil in Ordnung ist und funktioniert - beim Ankommen beim Käufer aber eben beschädigt ist und nicht funktioniert - na ja dann ist das Ganze ja in dem Sinn - wenigstens m.M. nach kein Garantiefall sondern eben dass die Angebotsbeschreibung nicht gestimmt hat.
Damit wäre es m.M. nach eben ein Thema für Käuferschutz.
Jetzt schreibst du ja dass deiner Meinung nach alles in Ordnung mit dem Set war -

Weiss jetzt nicht wer beweislastig ist - aber würde einfach mal bei paypal anrufen und die dazu befragen -

Hoffe ich konnte dir wenigstens etwas helfen -

gruß marita

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen ich habe 2 Probleme zum
selben Thema.

  1. Verkäufer hat Auktion vorher beendet, auf die ein Gebot
    vorlag. Bei Beendigung wurde das Gebot gelöscht. Nunmehr wurde
    Artikel wieder eingestellt. Damaliger Bietet will jetzt sein
    Recht einklagen, laut seiner Auskunft bei Ebay zu recht.

M.E. ist aber kein Kauf zustandegekommen da er ja nur geboten
hat und die Auktion nicht gewonnen hat und nicht hätte. Es
geht um einen Betrag unter 100,- €. Was kann ich tun, hat er
Recht und muss ich mir Klage gefallen lassen?

  1. Habe nach gewonner Auktion ein Set (mehrere Artikel)
    versandt. Nachdem Käufer Artikel erhielt, sagt er ein Artikel
    sei beschädigt bzw. funktioniert nicht und hat Geld per Paypal
    zurückbehalten. In Auktion wurde vermerkt „keine Garantie,
    keine Rücknahme“.

m.E. war aber alles i.O., denn bis vor kurzer Zeit hatte ich
die Artikel, so wie versandt, selbst ohne Mängel im Gebrauch.
Jetzt will er Geld zurück ich solle Ware zurücknehmen. Ist das
laut Gesetz richtig oder kann ich mich darauf berufen, dass
ich es nicht zurücknehme und mein Geld will? Habe 5,- €
Nachlass angeboten- ohne Antwort seinerseits.

Hallo,

also soweit ich weiß, gilt bei keine Garantie und keine Rücknahme bei Privatverkauf, dass das Risiko beim Käufer liegt - bin mir da aber nicht so sicher und würde lieber bei Ebay genau nachfragen, wenn gar nicht anders telefonisch, die helfen einem eigentloich sehr gut weiter.
MfG Tina

Guten Tag,

ich bin kein Rechtsanwalt, antworte aber gern.
Zur 1. Frage: ich würde dieser „Klage“ ganz entspannt entgegensehen, ich glaube nicht, dass er damit durchkommt. Ich würde aber diese Auktion wieder beenden, mit dem Hinweis, dass er Artikel gar nicht mehr vorhanden ist und würde mit dem wiedereinstellen lange warten.
Zur 2. Frage: so was ist mir auch schon passiert. Zuerst würde ich den Käufer auffordern, den beschädigten Artikel zu fotografieren, damit ich die Beschädigung auch selbst sehen kann. Ja, man hat geschrieben „Keine Rücknahme“, aber ich habe meinen Käufern angeboten, den Artikel frankiert wieder zurückzusenden, dann habe ich meinerseites das Geld wieder überwiesen. Warum? Mein Konto wurde zeitweise eingeschränkt, wegen schlechter Bewertungen. Gegen die konnte ich nichts machen, auch wenn sie unberechtigt waren. Ich konnte sie noch nicht mal einzeln zuordnen, weil sie anonym bleiben konnten. Im Endeffekt ist der Verkäufer bei Ebay immer der Dumme. Ebay soll Spaß machen, aber wenn ich Deine Probleme so lese…
Ich hoffe, meine Antwort hat geholfen, auch wenn ich keinerlei Rechtskenntnisse habe.
MfG
connybra

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen ich habe 2 Probleme zum
selben Thema.

  1. Verkäufer hat Auktion vorher beendet, auf die ein Gebot
    vorlag. Bei Beendigung wurde das Gebot gelöscht. Nunmehr wurde
    Artikel wieder eingestellt. Damaliger Bietet will jetzt sein
    Recht einklagen, laut seiner Auskunft bei Ebay zu recht.

M.E. ist aber kein Kauf zustandegekommen da er ja nur geboten
hat und die Auktion nicht gewonnen hat und nicht hätte. Es
geht um einen Betrag unter 100,- €. Was kann ich tun, hat er
Recht und muss ich mir Klage gefallen lassen?

  1. Habe nach gewonner Auktion ein Set (mehrere Artikel)
    versandt. Nachdem Käufer Artikel erhielt, sagt er ein Artikel
    sei beschädigt bzw. funktioniert nicht und hat Geld per Paypal
    zurückbehalten. In Auktion wurde vermerkt „keine Garantie,
    keine Rücknahme“.

m.E. war aber alles i.O., denn bis vor kurzer Zeit hatte ich
die Artikel, so wie versandt, selbst ohne Mängel im Gebrauch.
Jetzt will er Geld zurück ich solle Ware zurücknehmen. Ist das
laut Gesetz richtig oder kann ich mich darauf berufen, dass
ich es nicht zurücknehme und mein Geld will? Habe 5,- €
Nachlass angeboten- ohne Antwort seinerseits.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nicht korrekt oder unvollständig sein kann.

Bekanntlich werden Verträge – auch Kaufverträge - durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Bei einer Auktion (Versteigerung) ist das Gebot der Antrag des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers. Während bei der klassischen Versteigerung der Zuschlag vom Auktionator erteilt wird, geschieht dies bei Versteigerungen im Internet im allgemeinen dadurch automatisch, dass die Zeit zur Abgabe von Angeboten von vornherein begrenzt ist und der Einlieferer von vornherein eine Annahmeerklärung zu Gunsten des bei Auktionsende vorhandenen Höchstgebots abgibt.
Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch zulässig; sie verstoßen insbesondere nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) (KG Berlin 29 U 30/01).

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1.
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB). Aus diesem Grund dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).
Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:
• Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.
• Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.
• Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.

Zu 2.
Grundsätzlich müssen Sie auch das Liefern was Sie im Angebot beschrieben haben. Wenn Ihnen Mängel bekannt sind dürfen Sie diese nicht verschweigen. Das wäre eine arglistige Täuschung und der Vertrag wäre nichtig.

Die Frage die sich stellt ist, war der Artikel schon defekt als Sie ihn geliefert haben, wussten Sie davon.

Sie haben zwar eine Garantie und eine Rücknahme ausgeschlossen, aber nicht die Gewährleistung.

Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Gewährleistung nachweisen müssen, dass die Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren. Sollten Sie das nicht können, was sich in der Praxis sehr schwierig erweißt, müssen Sie hier nachbessern, den Artikel zurücknehmen oder den Preis mindern.Das hängt vom Mangel und dem Willen des Käufers ab. Ich bin mir hier aber nicht 100% sicher, ob das genau so gehandhabt wird wie bei einem Kauf bei einem Unternehmer.

Ich hoffe Ihnen etwas geholfen zu haben.

Danke, ihr konntet mich schonmal etwas beruhigen und helfen, ich denke ich warte bei beiden erstmal ab und werde sofern eine weitere Reaktion folgt einen RA einschalten, denn wie schon gesagt wurde als verkäufer bei ebay ist man nicht so geschützt und der dumme.

bei fall 2 denke ich noch immer, dass es dem käufer zu einfach gemacht wird, da ja dann jeder behaupten kann es funktioniert nicht wie angegeben, vielleicht kann er es auch nicht bedienen. es ist ein außenfilter für ein aquarium. die pumpe muss straff auf das gefäß gesetzt werden, das ist nicht so einfach aber muss so sein wegen dem Dichtring, er hauptet nun aber er sei gerade nicht dicht und passt nicht aufeinander. habe aber so wie er bei mir gelaufen ist ihn auch verschickt deshalb steht auch kein mangel in der artikelbeschreibung, denn es gibt keinen. nur weise das als verkäufer mal nach.

Danke.

dh25