Ebay, Rechtliche Schritte?

Hallo,

ich habe eine Frage zu meiner Ebay Auktion. Habe meine Digicam versteigert. Sie war mir einmal heruntergefallen, so dass das Objektiv etwas locker war und beim Einschalten/Zoomen meist nicht richtig ausgefahren ist. Habe das Objektiv dann mit den Fingern gerade gehalten und es fuhr aus. Ich konnte dann alle Foto/Videofunktionen nutzen.
In der Artikelbezeichnung habe ich die Mängel beschrieben.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=75…
Jetzt möchte der Käufer sein Geld zurück da das Objektiv seiner Ansicht nach immer verkantet und der Funktionsumfang dadurch eingeschränkt ist.

Meiner Meinung nach habe ich aber alle Mängel wahrheitsgemäß in der Artikelbeschreibung angegeben. Daher möchte ich die Kamera auch nicht zurücknehmen.
Wie sieht es denn Juristisch aus? Wer hat Recht? Was würdet ihr machen?

Gruß

Hi

Ich würd sagen,dass Du auf der sicheren Seite bist.
AUszug aus deiner Auktion:
„Da sie mir eimal heruntergefallen ist, ist das Objektiv etwas locker und verkantet sich manchmal beim herausfahren, wodurch sich die Kamera dann abschaltet. Gibt man dem Objektiv beim Ausfahren aber etwas Führung (z.B. mit dem Finger), so fährt es problemlos aus. Da Zoom und Focus funktionieren, ist der Funktionsumfang der Kamera nicht eingeschränkt.“

Aufgrund des Satzes würd ich sagen - gekauft wie gesehen und gelesen,Mängel vorher Beschrieben,nicht richtig gelesen!

Wenn der Käufer nun „zickt“ etc ( drück’s aus wie Du willst ! ) - meine Reaktion als Beispiel:

  • Käufer auf den AUszug deiner Auktion hinweisen und schauen was geschieht
  • besteht Käufer auf Rückgabe bitte ihn Dir die Cam zurückzusenden & er kriegt sein Geld wieder.Wenn er fragt wieso Geld erst nach Ware - Sag aus Sicherheitsgründen!
  • Nimm die Auktion und geh mit der Option " Angebot an unterlegenen Bieter " ( http://pages.ebay.de/help/sell/personal_offer.html ) .

Viel Glück!

Gruße
Blue

Ps.: hatte auch des Prob mit nem altem Modem und hatte mit o.g. Lösung keinerlei Probleme,auch wenn ich von der rechtlichen Seite auf Nr sicher war ( Rechtsabteilung im Job gefragt wer gewinnen würde ) - nur auf sowas hatte ich ehrlich gesagt keinen Bock !
Fazit :
Alter Käufer hatte Ware,nun mit Geld glücklich
neuer Käufer hat Ware und zufrieden
Ich meine Ruhe & Modem verkauft !

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Hi!

Guter Tipp! Sehe die Situation auch so und würde ebenso verfahren!

Gruß
Falke

Wenn der Käufer nun „zickt“ etc ( drück’s aus wie Du willst !
) - meine Reaktion als Beispiel:

  • Käufer auf den AUszug deiner Auktion hinweisen und schauen
    was geschieht
  • besteht Käufer auf Rückgabe bitte ihn Dir die Cam
    zurückzusenden & er kriegt sein Geld wieder.Wenn er fragt
    wieso Geld erst nach Ware - Sag aus Sicherheitsgründen!

Sehe ich auch so. Wenn keine weiteren Mängel vorhanden waren, du also nichts verschwiegen hast würde ich ebenso verfahren. Die Portokosten würde ich allerdings dem Käufer aufbürden, evtl. auch die angefallenen Ebaygebühren.

Naja in Sachen Ebay-Gebühren kannst Du ja dieses Teil nutzen „Angebot an unterlegenen Bieter“ - Gebührenweitergabe seh ich immer mit nem 2.Auge - ich mag’s nicht & ich mach’s nicht.
Du kannst aber bei Rückabwicklung ne Gebührengutschrift bei Ebay verlangen / anfordern.

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Richtig, aber dann bleibst du auf den Einstellgebühren sitzen, erstattet wird ja nur die Provision. Kann man sicher drüber streiten, ich für meinen Teil stelle die Käufer bei solchen Rückabwicklungsgeschichten jedenfalls immer vor die Wahl ob sie es zahlen wollen oder ob ich bei Ebay das ganze einfordern soll, mit evtl. Verwarnung durch Ebay.
Und „Angebot an unterlegenen Bieter“ schön und gut - bei mir hat bisher kein einziger jemals dieses Angebot angenommen, ich probier das mittlerweile schon gar nicht mehr.

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Richtig, aber dann bleibst du auf den Einstellgebühren sitzen,
erstattet wird ja nur die Provision. Kann man sicher drüber
streiten, ich für meinen Teil stelle die Käufer bei solchen
Rückabwicklungsgeschichten jedenfalls immer vor die Wahl ob
sie es zahlen wollen oder ob ich bei Ebay das ganze einfordern
soll, mit evtl. Verwarnung durch Ebay.
Und „Angebot an unterlegenen Bieter“ schön und gut - bei mir
hat bisher kein einziger jemals dieses Angebot angenommen, ich
probier das mittlerweile schon gar nicht mehr.

Habs 2x gemacht & jedesmal Glück gehabt.
Die Einstellgebühren sind meistens so gering ( letzte auktion hatte ich mit 52 cent begonnen ! ) und hey - es ist Geld, es geht ums prinzip - aber da is mir des prinzip egal. Ich streit da nicht wegen den 52 cent mit den Käufern etc rum - lieber zahl ich die dann selbst und gut is

Moien,

ich hab keine Ahnung, warum immer geraten wird zur Rückabwicklung??

Du hast dich korrekt verhalten und der Käufer hat es ersteigert. Nun ist er unzufrieden - aber dies ist doch wirklich nicht dein Problem!

Für den Käufer ist es doch überhaupt kein Problem das Teil selbst wieder bei Ebay reinzusetzen, gelle!

Nachher nimmst du es zurück und beim nächsten Käufer hast du das gleiche Problem - was dann ??

Also würde ich ihm sagen, daß du dich korrekt verhalten hast und ihm den Tip geben die Kamera selbst bei Ebay reinzusetzen…

Gruß

Bernd

Hier mal die gesetzliche Grundlage
Hallo,

hier mal, wie angefragt, der juristische Hintergrund. Bla, Bla, wie in den anderen Antworten, bringt dich hier wohl nicht viel weiter.

Da gilt zunächst mal:

BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Da wahrheitsgemäß beschrieben, trifft das wohl zu. Vereinbarte Beschaffenheit war „dass das Objektiv etwas locker ist und beim Einschalten/Zoomen meist nicht richtig ausgefahren ist.“

Dann wäre da noch:

BGB § 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

Sollte wohl auch klar sein.

Leider gibt es bei Ebay immer wieder Käufer, die erstmal ersteigern, dann prüfen, ob es ein Schnäppchen ist und wenn sich das Ganze dann doch als Fehlgriff darstellt, das Zicken anfangen. Ich sehe hier keinerlei Grundlage für Ansprüche aufgrund der Sachmängelhaftung.

PS: Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist bei solchen Auktionen natürlich empfehlenswert.

Gruß

Matthias

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Habs 2x gemacht & jedesmal Glück gehabt.

Glückspilz :wink:

Die Einstellgebühren sind meistens so gering ( letzte auktion
hatte ich mit 52 cent begonnen ! )

Ja, kann - kann aber auch sein das es mal mehrere Euro sind, alleine Top in Kategorie und Suche kostet schon 15 Euro…

Wer bitte liest den die TOP Artikel. ich nicht, denn ich scrolle direkt auf die „normalen“ runter. Das geld ist es nicht wert…

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Gegenmeinung
Grundsätzlich ist natürlich richtig, dass ein Käufer keine Gewährleistungsansprüche hat, wenn er den fraglichen Mangel kannte. Auf §442 BGB ist ja schon mit Recht hingewiesen worden.

Nur - Kenntnis vom Mangel hat der Käufer nicht schon dann, wenn er weiss, dass an der Ware „irgendwas kaputt“ ist. Er muß auch eine Vorstellung vom Umfang des Schadens und der Funktionsbeeinträchtigung haben, die sich daraus ergibt. Nur dann hat er die erforderliche Kenntnis, die seine Gewährleistungsansprüche vernichtet.

Und da liegt das Problem. Die Artikelbeschreibung legt nämlich nahe (bzw. drängt dem Leser geradezu auf), dass die Funktionsstörung der Kamera allenfalls eine ganz marginale ist, die die Funktionsfähigkeit in keinem Fall stört:

  • es wird (lediglich) mitgeteilt, dass das Objektiv locker sei und sich manchmal(!) verkante,

  • dass dies aber durch „Führung-geben“ mit dem Finger vermieden werden könne

  • und dass überhaupt eine Reparatur leicht möglich sei

  • und schließlich wird gleich zweimal betont, dass die Kamera „einwandfrei funktioniere“ bzw. der „Funktionsumfang der Kamera nicht eingeschränkt“ sei.

Wenn die Kamera bei jedem zweiten Versuch des Einschaltens (oder noch öfter) den Dienst verweigert und dies nur mit Glück durch Fummelei am Objektiv (die außer dem Verkäufer im Zweifel niemand beherrscht) zu vermeiden ist, so würde ich persönlich den Umfang des Mangels durch die obige Artikelbeschreibung für nicht zutreffend wiedergegeben halten. Jedenfalls ginge der Verkäufer ein beträchtliches Risiko ein, wenn er dem Käufer die Gewährleistung verweigert. Und 136 EUR sind auch ein bischen viel, um die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen …

Ob die Artikelbeschreibung den Umfang des Mangels tatsächlich zutreffend beschreibt, kann aber letztlich wohl nur der Verkäufer selbst (bzw. sein Anwalt) abschließend beurteilen.

Habs 2x gemacht & jedesmal Glück gehabt.

Glückspilz :wink:

Die Einstellgebühren sind meistens so gering ( letzte auktion
hatte ich mit 52 cent begonnen ! )

Ja, kann - kann aber auch sein das es mal mehrere Euro sind,
alleine Top in Kategorie und Suche kostet schon 15 Euro…

Wer bitte liest den die TOP Artikel. ich nicht, denn ich
scrolle direkt auf die „normalen“ runter. Das geld ist es
nicht wert…

Zum Glück gibt es auch noch andere Leute, die das gerne lesen… und das Zeug das ich verkaufe rechnet sich bei Top mehr als in einer normalen Auktion.