Hi, habe bei ebay was gekauft. Dies war ein echtes Schnäppchen nun meint der Verkäufer er hätte es losgeschickt, kommt aber mit dem Einlieferungsbeleg nicht rüber. Er meinte, er könne ja den Rechnungsbetrag zurücküberweisen. Da ich nun das Teil für weitaus unter wert gekauft habe, möchte ich natürlich dieses Teil haben. Kann ich Ersatz verlangen, also das ich das Teil bekomme und nicht das Geld. Nochwas, der Verkäufer hat in der Beschriebung vergessen das neue EU- Recht anzugeben. Ist ja eigentlich besser für mich. Wie kann ich mich nun verhalten?
Hallo,
habe bei ebay was gekauft. Dies war ein echtes Schnäppchen
nun meint der Verkäufer er hätte es losgeschickt, kommt aber
mit dem Einlieferungsbeleg nicht rüber.
Wurde das denn als Paket verschickt? Andernfalls gibt es nämlich keinen Einlieferungsbeleg
Er meinte, er könne ja
den Rechnungsbetrag zurücküberweisen. Da ich nun das Teil für
weitaus unter wert gekauft habe, möchte ich natürlich dieses
Teil haben. Kann ich Ersatz verlangen, also das ich das Teil
bekomme und nicht das Geld.
Das kommt darauf …
War es ein gewerblicher Verkauf von Neuware oder ein privater Verkauf von Gebrauchtware?
Nochwas, der Verkäufer hat in der
Beschriebung vergessen das neue EU- Recht anzugeben. Ist ja
eigentlich besser für mich.
Wieso? Du hast doch nichts erhalten, also kann es auch keine Gewährleistung geben.
viele Grüße,
Ralf
Auch Hi,
nette Masche : Verkäufer ist unzufrieden über den Verkaufspreis. Auf diesem Wege versucht er vielleicht, den Kauf auf „galante“ Art rückgängig zu machen. Mit Glück würdest Du ihn sogar positiv bewerten, weil er so kulant war…
Ist natürlich nur ein Verdacht, aber vielleicht habe ich mich damit auch verdacht. Fakt ist : Selbstverständlich ist ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen, Du hast Recht auf die Ware genau wie der VK das Recht auf das Geld hat.
Bei privaten Verkäufern ist die Rechtslage m.W. so, dass sie mit Ablieferung bei der Post „aus dem Schneider“ sind. Wenn also die Post das verschusselt oder es unterwegs kaputtgeht, ist das das Pech des Käufers. Dickes Aber : Der Verkäufer muss, wenn es hart auf hart kommt, aber die Einlieferung bei der Post beweisen. Das geht bei Normalbriefen und Päckchen zwar nicht mit Belegen, aber mit eventuellen Zeugen.
Gruss Hans-Jürgen
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Bei privaten Verkäufern ist die Rechtslage m.W. so, dass sie
mit Ablieferung bei der Post „aus dem Schneider“ sind. Wenn
also die Post das verschusselt oder es unterwegs kaputtgeht,
ist das das Pech des Käufers. Dickes Aber : Der Verkäufer
muss, wenn es hart auf hart kommt, aber die Einlieferung bei
der Post beweisen. Das geht bei Normalbriefen und Päckchen
zwar nicht mit Belegen, aber mit eventuellen Zeugen.
Der VK will offenbar den (möglicherweise virtuellen) Versandverlust übernehmen. Es gibt also im Prinzip keinen Streipunkt. Der Rest ist Spekulation.
Hallo Hans-Jürgen,
wie ich sehe, denken andere Leute bei der Lage nicht anders als ich. Genau diesen Gedanken hatte bzw habe ich auch. Des Weiteren habe ich den V sofort angerufen, da er auf keine Mails antwortete, er war ziehmlich erschrocken und meinte, er hätte es Montag vor einer Woche losgeschickt. Eine andere Auktion von mir hatte den Artikel zufällig auch am gleichen Tag versandt und den hatte ich zwei Tage später. Er gibt mir den Identcode nicht, also muss ich daraus schließen, dass gar keiner besteht, obwohl ich 6,70 Euro für den Versand bezahlt habe.
Ich wollte mich nun rechtlich absichern, dass ich die eben die Ware verlangen kann und nicht, dass er sagt, er überweist mir das Geld zurück. Es handelt sich hier um einen Privatverkauf.
Bist du dir sicher, dass ich es verlangen kann? Wenn ja, dann wäre es ja super - mir schimmerte es näömlich auch so, aus meiner dunklen, nicht allzu lang hergewesenen Berufschulzeit.
Mein Gedanke war auch, dass ich die Wahl habe, wenn er Schuld ist, dass ich die Ware in gleicher Art, Güte usw verlangen kann.
Danke für die Hilfe
Hi,
ja, es ist so. Mit dem erfolgreichen Höchstgebot ist ein für beide Seiten rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen. Das kann der Verkäufer auch mit keiner noch so geschickt formulierten Klausel aushebeln, diese wäre schlicht unwirksam.
Aus dem Vertrag ergibt sich : er muss liefern, Du musst die Ware abnehmen und zahlen. Punkt. Das, was Du meinst (mit dem Wahlrecht) gilt, wenn die Sache einen Mangel hat. Bei Privatverkäufen ist das Ganze problematisch, bei Händlern hättest Du (nachdem er die Möglichkeit zur Nachbesserung hatte) das Recht, entweder den Kauf rückgängig zu machen (Wandlung) oder den Preis zu mindern (Minderung)
Das trifft hier aber nicht zu. Wie Ralf richtig sagte : Da die Ware nicht angekommen ist, kommt das Ganze Thema Mangel nicht in Betracht.
Zur Vollständigkeit : Verträge können im nachhinein angefochten werden, dafür gibt es im BGB festgelegte Gründe (z.B. Drohung, arglistige Täuschung, Irrtum, nicht voll geschäftsfähiger Partner…)
aber die ziehen hier nicht, soweit ich das übersehen kann.
Also : er muss liefern. Er haftet zwar nicht für Beschädigung und Verlust auf dem Postweg, aber er muss die Einlieferung nachweisen.
Wenn er nicht liefern KANN (z.B. weil die Ware ihm mittlerweile gestohlen wurde) muss er einen Schadenersatz leisten. Ob das nun der Kaufpreis oder der Marktwert ist, weiss ich nicht.
Gruss Hans-Jürgen
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Hi
wie lange ist der Versand her? wars ein päckchen, dann warte mal noch 1 Woche…
das er freiwillig gleich zahlen will ist freilich verdächtig… ich würd erstmal die Möglichkeit des Suchantrags nutzen…
HH
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Hi matti
Nochwas, der Verkäufer hat in der
Beschriebung vergessen das neue EU- Recht anzugeben.
Welches EU-Recht denn? Hab von keinem gehört. Meinste die EU-Richtlinie? Und seit wann müssen wir uns an eine EU Richtlinie halten? Ist ja ganz was neues :o
Wenn es im deutschen Gesetz verankert wäre… ja dann ist es natürlich was anderes. Denn ans dt. Gesetz müssen sich wir Dt wohl halten.
In diesem Falle ist die Gewährleistung auf Neu- und Gebrauchtwaren im BGB (§ 437) und nur auf diesen kannst du dich beziehen und diese Gewährleistung ausschliessen 
Abhängig vom Artikel muss man das auch nicht immer ausschliessen (z.B. Zeitschriften oder so manche defekte Ware die man verkauft).
Die Gewährleistung hat auch gar nichts damit zu tun ob ein Artikel ankommt oder verloren geht.
Die Gewährleistung ist eine 2 jährige Garantie das die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs den vereinbarten Zustand ensprach (bedeutet meistens frei von Mängeln). Sie kann auf 1 Jahr bei Gebrauchtwaren heruntergesetz werden und von Privatverkäufern sogar komplett ausgeschlossen werden.
Wenn der Artikel einen Defekt innerhalb der Gewährleistungzeit bekommt dessen Grund nachweislich schon vor dem Kauf vorhanden war, dann hat man gute Chancen Ersatz zu bekommen.
Die Gewährleistung tritt nicht in Kraft wenn nicht bewiesen werden kann das der Defekt oder der Grund für den Defekt (versteckter Mangel) schon beim Kauf vorhanden war. Je nach Ware kann das denn schwierig werden, vorallen wenn man sich nicht auskennt.
Hier kann man aber wiederum Glück haben wenn der Defekt/Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt, denn in dieser Zeit ist die Beweislast beim VK, danach beim K.
Dei Gewährleistung hat aber nichts mit der Herstellergarantie zu tun, weder bei neuen noch bei Gebrauchtwaren 
Das mit dem angebl. EU-Recht ist eine eBay Krankheit, paar haben angefange der Rest hat nur kopiert ohne nachzudenken oder nachzufragen… typisch 
Jetzt sind wir doch wieder ein bisschen schlauer 
Übrigens reicht es vollkommen aus ‚Gewährleistung ausgeschlossen‘ zu schreiben und nicht nen halben Roman.
MfG
Lilly
Wenn ich falsch liege, möge man mich gnädig berichtigen 