Ebay - Rechtsfrage

Hallo,
wie ist das rechtlich? Mal angenommen, dass man bei Ebay einen Artikel mitsteigert und der Höchstbietende ist. Kann der Verkäufer trotz eines aktiven Gebotes den Artikel raus nehmen (der Artikel ist definitiv nicht kaputt geworden oder defekt, was eine Rausnahme evtl. rechtfertigen würde)? Wie ist hier die Rechtslage? Kann man darauf bestehen, dass der Artikel wieder eingestellt wird oder hat der Verkäufer das Recht den Artikel auch ausserhalb von Ebay zu veräußern? Kann Ebay hier im Sinne seiner Mitglieder was gegen den Verkäufer und für den Bieter tun?
Danke für die Antwort!
Gruß
Doris

Hallo,

wie ist das rechtlich? Mal angenommen, dass man bei Ebay einen
Artikel mitsteigert und der Höchstbietende ist. Kann der
Verkäufer trotz eines aktiven Gebotes den Artikel raus nehmen
(der Artikel ist definitiv nicht kaputt geworden oder defekt,
was eine Rausnahme evtl. rechtfertigen würde)? Wie ist hier
die Rechtslage?

hierzu gibt es höchstrichterliche Urteile. Der Verkäufer hat an den Höchstbietenden zu liefern, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ebay erlaubt die Rücknahme nur unter bestimmten Voraussetzungen (wie z.B,. der Untergang der Ware), die aber nicht geprüft werden. Es gibt genügend Verkäufer, die Gegenstände ohne Mindestgebot reinsetzen, dann aber den Gegenstand wieder rausnehmen, wenn die Gebote nicht seinen Wünschen entsprechen. Ich denke, der Verkäufer hat in diesen Fällen den Untergang der Ware angezeigt - aber wer prüft das schon nach ob es den Tatsachen entspricht. Ich mache in den Fällen einfach eine Faust in der Tasche und merke mir den Verkäufer. Anderes hat keine Sinn.

Gruss

Iru

Hallo,

Ebay erlaubt die Rücknahme nur unter bestimmten
Voraussetzungen (wie z.B,. der Untergang der Ware)

was Ebay „erlaubt“ oder nicht, ist völlig irrelevant. Seit wann ist Ebay in Deutschland Legislative oder Judikative? Ebay hat keinerlei Einfluss auf den indiviuellen Kaufvertrag.

nicht geprüft werden. Es gibt genügend Verkäufer, die
Gegenstände ohne Mindestgebot reinsetzen, dann aber den
Gegenstand wieder rausnehmen, wenn die Gebote nicht seinen
Wünschen entsprechen.

Und was soll diese Aussage bedeuten. Ist sicher so, entspricht aber nicht der Rechtslage.

Ich denke, der Verkäufer hat in diesen
Fällen den Untergang der Ware angezeigt - aber wer prüft das
schon nach ob es den Tatsachen entspricht. Ich mache in den
Fällen einfach eine Faust in der Tasche und merke mir den
Verkäufer. Anderes hat keine Sinn.

Okay, der sozialpädagogische Aspekt wäre dann von Dir angesprochen. Die Frage bezog sich hier aber auf die Rechtslage. Insofern ein wenig hilfreicher Beitrag von Dir.

Gruß

S.J.

Hallo,

hierzu gibt es höchstrichterliche Urteile. Der Verkäufer hat an den Höchstbietenden zu liefern, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Ich bin kein Jurist, habe aber definitiv schon irgendwo gelesen, dass der Verkäufer einen Kaufvertrag wegen Irrtums (des Verkäufers) und anderen Gründen anfechten kann.
Was genau stand denn in dem BGH Urteil (Link)?

was Ebay „erlaubt“ oder nicht, ist völlig irrelevant. Seit wann ist Ebay in Deutschland Legislative oder Judikative? Ebay hat keinerlei Einfluss auf den indiviuellen Kaufvertrag.

Das Zustandekommen des Kaufvertrages kann vom Verkäufer bzw. der Verkaufsplattform in den AGB geregelt werden.

Ich habe gerade noch mal in den ebay AGB nachgeschlagen
http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.ht…
Zitat
§10 „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande.“
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Das hört sich doch ganz so an, also ob ebay hier unter Vertragsschluss Auktionsabbruch unter bestimmten Bedingungen zulässt und das rechtens ist?

Stephanie

§10 „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Dieser Passus heißt klar: es gilt deutsches Recht und nicht irgendein Ebay-Recht.

Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktionaufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande.“

Das bezieht sich auf den äußerst delikaten Fall der Gebotsabschirmung, mit der man auf wenig legalem Weg Dinge weit unter Preis abzock… eh erwirbt.

Das hört sich doch ganz so an, also ob ebay hier unter Vertragsschluss Auktionsabbruch unter bestimmten Bedingungen zulässt und das rechtens ist?

Bedingung 1 heißt: Vertrag steht.
Bedingung 2 ist Vorbeugung von organisiertem Betrug seitens des potentiellen Käufers.

Beides zieht den VK nicht aus der Verantwortung, wenn der VK seine Ware bei regulärem Auktionsverlauf nicht rausrücken möchte.

Gruß,
Michael

Hallo,

Das hört sich doch ganz so an, also ob ebay hier unter Vertragsschluss Auktionsabbruch unter bestimmten Bedingungen zulässt und das rechtens ist?

Bedingung 1 heißt: Vertrag steht.
Bedingung 2 ist Vorbeugung von organisiertem Betrug seitens
des potentiellen Käufers.

Beides zieht den VK nicht aus der
Verantwortung, wenn der VK seine Ware bei regulärem
Auktionsverlauf nicht rausrücken möchte.

Ich nahm auch nicht an, dass ein Verkäufer sich aussuchen kann ob er liefert oder nicht.

Der (gewerbliche) Verkäufer ist aber z. B. verpflichtet über das Zustandekommen des Vertragsabschlusses vor Kauf zu informierten. Es war mal von 2 Landgerichten heiß umstritten (und entgegengesetzt entschieden, siehe ebay Rechtsportal) ob die Vertragsschlussparagraphen ebay AGB § 9-11 vom Verkäufer erwähnt werden müssen oder nicht. Das deutet doch wohl klar darauf hin, dass die Bedingungen des Vertragsschlusses von ebay festgelegt werden. Und kommt kein Vertragsschluss zustande, besteht kein Kaufvertrag. Wie wohl schon viele Käufer (außerhalb ebays), deren Bestellungen storniert wurden erleben mußten.

Deine Antwort mike-river war gerade soooo schwammig und vage, dass sie mir nichts sagte.

Stephanie

Hallo,

hierzu gibt es höchstrichterliche Urteile. Der Verkäufer hat an den Höchstbietenden zu liefern, sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Ich bin kein Jurist, habe aber definitiv schon irgendwo
gelesen, dass der Verkäufer einen Kaufvertrag wegen Irrtums
(des Verkäufers) und anderen Gründen anfechten kann.

Ja klar geht das, nicht nur bei Ebay. Ist aber sehr schwierig und der Verkäufer macht sich ggf. schadenersatzpflichtig. Und das ist ja auch der springende Punkt.

Was genau stand denn in dem BGH Urteil (Link)?

Landgericht Coburg Az.: 22 O 43/04
Oberlandesgericht Oldenburg Az.: 8 U 93/05
AG Duisburg Az.: 27 C 4288/03

Das BGH Urteil finde ich auf die schnelle nicht. Fazit der Urteile ist aber: Es muss geliefert werden, ansonsten muss Schadenersatz geleistet werden.

was Ebay „erlaubt“ oder nicht, ist völlig irrelevant. Seit wann ist Ebay in Deutschland Legislative oder Judikative? Ebay hat keinerlei Einfluss auf den indiviuellen Kaufvertrag.

Das Zustandekommen des Kaufvertrages kann vom Verkäufer bzw.
der Verkaufsplattform in den AGB geregelt werden.

Die AGB regeln in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen Ebay und dem Mitglied und haben nur sehr bedingt Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Einfaches Beispiel: Das Anbieten von Pornografie und Waffen ist bei Ebay verboten. Wird über derartiges trotzdem ein Kaufvertrag über die Plattform geschlossen, ist dieser im Regelfall trotzdem gültig. Es gibt zwar das sog. Ricardo-Urteil des BGH, dieses bezieht sich aber auf einen anderen Sachverhalt.

Gruß

S.J.

Hallo,

Die AGB regeln in erster Linie das Vertragsverhältnis zwischen
Ebay und dem Mitglied und haben nur sehr bedingt Auswirkung
auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.

Es ist sehr richtig, dass ebay nach Vertragsabschluss wenig Einfluss auf den Kaufvertrag hat. Die Frage wäre aber, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist - was in den AGB geregelt ist. Diverse Verkäufer (nicht bei ebay) stornieren oft meine Bestellungen bei Nichtverfügbarkeit der Ware, was möglich ist, da dort in den AGB geregelt wurde, dass noch kein Kaufvertrag bestand.

Stephanie

Dir Rechtslage ist hier ganz gut dargestellt: http://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/abbruch-einer-ebay-auktion/

Die Rechtslage ist hier ganz gut dargestellt: http://www.recht.help/informationen/ebay-recht-und-internetrecht/abbruch-einer-ebay-auktion/