Ebay: Rücknahme bei falscher Kategorie?

Hallo zusammen,

zu diesem Problem konnte in den FAQs nichts gefunden werden, daher die Frage:

Der Käufer möchte ein schnurloses ISDN-Telefon ersteigern und folgt dem Pfad „Handy&Organizer“ - „ISDN-Telefone“ - „Schnurlos“
und ersteigert ein dort eingestelltes Telefon von einer Privatperson.

Bei Anschluss des Telefons stellt sich heraus, dass es sich um ein analoges Telefon handelt, das in einer falschen Kategorie eingestellt worden war. Es stellte sich heraus, dass der Verkäufer das analoge Telefon absichtlich in der Kategorie „ISDN-Telefone“ eingestellt hat, weil er es selbst mithilfe einer Telefonanlage als ISDN-Telefon verwendete.

Der Käufer fühlt sich nun aber betrogen, weil er als Laie darauf vertraut hat, dass der Artikel in der richtigen Kategorie eingestellt war.

Nun weigert sich der Verkäufer, das Telefon, das für den Käufer ja nun unbrauchbar ist, zurückzunehmen.

Wer hat Recht?

LG
Anna

Hallo,

Bei Anschluss des Telefons stellt sich heraus, dass es sich um
ein analoges Telefon handelt, das in einer falschen Kategorie
eingestellt worden war. Es stellte sich heraus, dass der
Verkäufer das analoge Telefon absichtlich in der Kategorie
„ISDN-Telefone“ eingestellt hat, weil er es selbst mithilfe
einer Telefonanlage als ISDN-Telefon verwendete.

Der Käufer fühlt sich nun aber betrogen, weil er als Laie
darauf vertraut hat, dass der Artikel in der richtigen
Kategorie eingestellt war.

was steht in der Artikelbeschreibung?

Gruß,

Malte

Hallo Malte,

in der Artikelbeschreibung steht nicht explizit, dass es ein ISDN-Telefon ist, aber es werden alle möglichen Features aufgelistet, die darauf hindeuten, dass das Produkt sehr vielseitig ist (beleuchtetes Display, polyphone Klingeltöne (obwohl auch das tatsächlich nicht stimmt!) usw. Der Verkäufer hat auch nicht erwähnt, dass das Telefon analog ist oder nur mithilfe einer Telefonanlage als ISDN-Telefon verwendet werden kann. Ferner steht, dass es sich um eine Privatauktion handelt.

Gruß Anna

Hallo Anna,

meines Erachtens handelt es sich um einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB, jedenfalls bzw. insbesondere dann, wenn in der Artikelbeschreibung nichts gestanden hat. Denn warum sollte man die Artikeleinordnung dann nicht als Teil des Angebots (§ 145 BGB) und somit der Vereinbarung (§§ 133, 157, 242 BGB) sehen?

Aus einem Sachmangel folgt nun, dass der Käufer Gewährleistungsanschlüsse hat, wozu auch gehören kann, dass der Verkäufer die Sache zurücknehmen muss. Problem dabei ist, dass bei eBay regelmäßig mit (zulässigen) Gewährleistungsausschüssen gearbeitet wird.

Die guten Nachrichten:

  1. Ein Haftungsausschluss ist bei Arglist des Verkäufers unwirksam, § 444 BGB. Die Arglist müsste zwar nachgewiesen werden, wobei ich mir vorstellen könnte, dass hier ein Anscheinsbeweis vorliegt. Das ist aber eine Frage, die die nur ein Praktiker beantworten kann; ich bin leider noch keiner.

  2. Viele Gewährleistungsausschüsse sind unwirksam. Es genügt insbesondere nicht der Hinweis auf eine „Privatauktion“ und (wohl) auch nicht der Hinweis auf einen Garantieausschluss. Denn Garantie ist nicht dasselbe wie Gewährleistung.

Interessanter als die Gewährleistung ist vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung. Ich nehme an, dass du dem Verkäufer bereits gesagt hast, dass du die Ware nicht behalten möchtest; damit hast du die Anfechtung erklärt. Wenn sie durchgreift, ist der Vertrag bereits nichtig und wird so behandelt, als sei er von Anfang an nichtig gewesen. Dann hättest du bzgl. des Geldes einen Rückforderungsanspruch aus § 812 I BGB.

Levay

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Hallo Anna,

hat auch nicht erwähnt, dass das Telefon analog ist oder nur
mithilfe einer Telefonanlage als ISDN-Telefon verwendet werden
kann. Ferner steht, dass es sich um eine Privatauktion
handelt.

Nur weil meine Modem-Karte am analogen Anschluss der Telefonanlage hängt, wird daraus sowenig eine ISDN-Karte wie aus dem Telefon dadurch ein ISDN-Telefon wird.
Lass Dich vom VK nich auf den Arm nehmen
Gruß
Peter

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Aliud?
Hallo!

Man könnte eventuell alternativ noch daran denken, dass der Verkäufer im Schuldnerverzug ist. Wenn ein ISDN Telefon vereinbart ist und ein analoges Telefon geliefert wird, dann schaut das schon nach einer aliud Lieferung aus. Das wäre dann aber Nichterfüllung und keine Schlechterfüllung.

Könntest du dich dazu vielleicht noch äußern? Würde mich nämlich interessieren. Ich weiß jetzt auswendig nichtmal, wie die Abgrenzung genau in Österreich judiziert wird:wink:

Gruß
Tom

Hallo Tom,

in Deutschland gilt § 434 III BGB:

„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache […] liefert.“

Die Abgrenzung hat sich nach deutschem Recht also erledigt und zwar mit der SchuldR-Reform.

Levay

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Hallo!

Danke, da hab ich wieder was gelernt.

Gruß
Tom