jemand hat in ebay privat ein gebrauchtes Kleid verkauft. Der Verkäufer hat die Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen. Nun hat das Kleid aber einen Riss, der beim Verkaufsangebot nicht erwähnt war (hat der Verkäufer selbst nicht bemerkt). Muss er das Kleid deshalb trotzdem zurücknehmen und das Geld erstatten?
Das kommt auf den Einzelfall ein. Zuerst einmal muss die Sachmangelhaftung auch tatsächlich wirksam ausgeschlossen worden sein. Dann darf im Auktionstext nichts konkret zugesichert worden sein, was nicht zutrifft („tipp topp in Ordnung, keine Fehler“), denn laut Rechtsprechung gilt für diese „zugesicherten Eigenschaften“ (offiziell gibt des diesen Ausdruck im Gesetz nicht mehr, ich benutze ihn hier nur zur Erklärung) der Ausschluss nicht. Dann bleibt noch die Frage, ob der Verkäufer von dem Schaden hätte wissen müssen und ihn arglistig verschwiegen hat.
Wie auch immer, ich würde lieber versuchen mich gütlich mit dem Käufer zu einigen (Teilerstattung, Rücknahme), das spart Nerven und evtl. viele Zeit und Geld für einen riskanten Gerichtsprozess, dessen Ausgang eher ungewiss ist.
jemand hat in ebay privat ein gebrauchtes Kleid verkauft. Der
Verkäufer hat die Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen.
Nun hat das Kleid aber einen Riss, der beim Verkaufsangebot
nicht erwähnt war (hat der Verkäufer selbst nicht bemerkt).
Muss er das Kleid deshalb trotzdem zurücknehmen und das Geld
erstatten?
Das Kleid ist ja so nicht zu gebrauchen.
Dieser Gewährleistungsausschluss ist ja unwirksam, wenn andere Eigenschaften zugesichert wurden, sei es auch nur durch ein Foto, auf dem der Riss nicht zu sehen war.
Es kann natürlich sein, dass der Verkaufer den Riss wirklich nicht bemerkt hat, aber ich denke, er hätte ihn bemerken müssen. Man kann ja auch nicht irgendwas verkaufen, was man sich gar nicht angeguckt hat. Außer er hätte ins Angebot geschrieben: Sie bieten hier auf irgendwas. Was das sein soll, weiß ich auch nicht.
jemand hat in ebay privat ein gebrauchtes Kleid verkauft. Der
Verkäufer hat die Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen.
Nun hat das Kleid aber einen Riss, der beim Verkaufsangebot
nicht erwähnt war (hat der Verkäufer selbst nicht bemerkt).
Muss er das Kleid deshalb trotzdem zurücknehmen und das Geld
erstatten?
m.E. ist hier der ausschluss der mängelrecht problemlos möglich gewesen. anhaltspunkte für arglist oder eine beschaffenheitsgarantie sind nicht ersichtlich, http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html
Man kann ja auch nicht irgendwas verkaufen, was man
sich gar nicht angeguckt hat.
oh doch, das ist sogar problemlos möglich und kommt sogar sehr häufig vor.
man kann sogar etwas verkaufen, das es nicht oder noch nicht gibt. man kann sogar etwas verkaufen, was es nie geben wird, § 311a I bgb.
das kann man so nicht beantworten, da ein vermeintlicher Privatverkauf doch gewerblich sein kann und es auch davon abhängt, wie die Artikelbeschreibung und wie der Haftungsausschluss formuliert sind.
Ein Haftungsausschluss gilt jedenfalls regelmäßig nicht für:
die mangelnde vom Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung (= wird es bei Ebay wohl kaum geben - § BGB § 434 Abs. BGB § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB),
die mangelnde gewöhnliche Verwendungseignung (- ist das Kleid mit dem
Mangel zum Tragen gänzlich ungeeignet? - § BGB § 434 Abs. BGB § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Schließlich kommt es natürlich noch darauf an, ob dem Verkäufer Arglist unterstellt werden kann, d.h. wie offensichtlich der Mangel ist.
Man kann ja auch nicht irgendwas verkaufen, was man sich gar nicht angeguckt hat.
oh doch, das ist sogar problemlos möglich und kommt sogar sehr häufig vor.
man kann sogar etwas verkaufen, das es nicht oder noch nicht gibt. man kann sogar etwas verkaufen, was es nie geben wird, §311a I bgb.
Ach, das ist ja witzig!
Ein Kaufvertrag über einen sprechenden Gummibaum oder einen schwebenden Granitklotz wäre gültig?
Diese Dinge müssen aber nicht geliefert werden, weil das unmöglich ist?
Was du hier als Ausnahmen von der Haftung definierst, das sind doch gerade die Varianten, die den Sachmangel und damit den Anspruch erst begründen.
Wenn ein Verkäufer etwa sagt, ein Auto könne 250 km/h fahren, und der Käufer sagt, dass er es dann nehme, dann ist ein Kaufvertrag über ein Auto abgeschlossen, das 250 km/h fährt. Fährt es das wirklich, stellt sich die Frage nach Gewährleistung nicht mehr, fährt es das nicht, würde die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweichen, und nur dann kommen Gewährleistungsansprüche doch überhaupt in Betracht. Im Grunde hast du in deinem Artikel gesagt, dass ein Gewährleistungsausschluss immer dann unwirksam ist, wenn der Gewährleistungsfall eintritt.
Tatsächlich reicht es aber gerade nicht, wenn eine bestimmte Eigenschaft genannt wird. Diese muss vielmehr darüber hinaus garantiert werden (§ 444 BGB), damit sie der Gewährleistungsausschluss nicht trifft. M.E. kann man nicht in jeder Beschreibung eine Garantie sehen.
Leitsatz 3:
Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Entweder verstehe ich deinen vorherigen Beitrag falsch, oder du hast dich nicht ganz richtig ausgedrückt. Wie auch immer, der Leitsatz ist hochinterssant, den kannte ich gar nicht. Dogmatisch natürlich absolut vertretbar. Dafür ein Sternchen, denn davon werde ich bestimmt noch profitieren
Der BGH sagt: Wenn ich bei der Artikelbeschreibung bei ebay angebe, dass ein Auto 250 fährt, dann kann sich mein Gewährleistungsausschluss nicht genau auf diese Angabe beziehen.
Ich kann also nicht oben Blödsinn erzählen und mich unten von allem freizeichnen.
Vielleicht hast du das auch, aber ich verstehe den ersten Beitrag immer noch so, dass du alle Tatbestände für Sachmängel aufzählst und dann sagst, dass ein Gewährleistungsausschluss hier nicht gelte. Das BGH-Urteil sagt das ja nur für die Variante, dass Eigenschaften ausdrücklich genannt werden.
da kann man trefflich streiten, dass sich der vereinbarte Haftungsausschluss nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit beziehen soll, obwohl keine Beschaffenheitsgarantie vorlag.
Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Demnach schließt eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung die Berufung auf den Haftungsausschluss nicht aus. Abgesehen davon ist eine Differenzierung zwischen Mängeln im Sinne von § 434 I 1 BGB und § 434 I 2 BGB nicht gerechtfertigt, da die Grenzen oft fließend sind (vor allem, wenn man berücksichtigt, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent und stillschweigend zustande kommen kann).
Nachdem der BGH die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit abgelehnt hatte, wird ja auch teilweise vertreten, er hätte somit folgerichtig den Haftungsausschluss durchgreifen lassen müssen (so auch der im Urteil zitierte Emmert, NJW 2006, 1765, 1768).
Wie auch immer: Es hat natürlich etwas für sich, dass er den Verkäufer an den Beschaffenheitsangaben festhält. Wenn es dem Verkäufer nicht passt, dann muss er halt klarer werden: „Ich übernehme für alles, was ich gerade über den Artikel geschrieben habe, keine Gewähr und schließe die Gewährleistung für Sachmängel ausdrücklich auch für alle Angaben über den Artikel aus der Artikelbeschreibung aus.“