bisher hatte Ebay seinen Hauptsitz in der Schweiz (gehört nicht zur EU). Dies hieß für Gewerbetreibende, so sie eine Ust. ID-Nr hatten, dass von den Gebühren 16 % Mwst herunter gerechnet wurden, da die Leistung (zur Verfügung gestelltes Portal zum Verkauf der Waren) in Deutschland stattfand.
Ebay verlegt nun seinen Hauptsitz nach Luxemburg (gehört zur EU). Stimmt das Gerücht, dass statt der am 1.1.2007 anfallenden 19 % Mwst (D) zukünftig nur die 15% (Mwst.Satz in Luxemburg) berechnet werden, da es sich nun um eine Leistung innerhalb der EU handelt?
Somit käme es hier ja zu einer versteckten Preiserhöhung von ebay von 1 % für die gewerblichen Anbietern.
Ich hoffe nur, ihr könnt meinen Ausführungen folgen.
Somit käme es hier ja zu einer versteckten Preiserhöhung von
ebay von 1 % für die gewerblichen Anbietern.
Hallo,
wenn man als Unternehmer trotz Vorsteuerabzugsberechtigung nur
Bruttopreise vereinbart, kommt das so hin. Das ist dann aber
eine Frage von Angebot und Nachfrage. Kein Unternehmer ist
gezwungen sich Ebay corp. als Vertragspartner zu nehmen.
unter Kaufleuten wird üblicherweise nicht „USt heruntergerechnet“, sondern ein Preis vereinbart, die USt ist dabei grad egal. Die kommt auf den Preis nämlich oben drauf, aber unter USt-pflichtigen Unternehmern kommt es nicht darauf an, wie viel USt ich zuerst an den anderen bezahle und dann als Vorsteuer abziehe.
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, dessen Leistung zu den in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählten gehört, wird seriöserweise immer einen „Netto“-Preis vereinbaren und nichts hoch- und runterrechnen. Einfach ne Zahl sagen und einschlagen.
Ich kenne den Text, den e-bay in diesem Zusammenhang durch die Gegend mailt, er strotzt von Fehlern - man hat das Gefühl, man hätte mit einer Ich-AG zu tun, die den IHK-Kurs geschwänzt hat. Fazit: Bei solchen Amateuren ist alles möglich, man muss mit allem rechnen.
unter Kaufleuten wird üblicherweise nicht „USt
heruntergerechnet“, sondern ein Preis vereinbart, die USt ist
dabei grad egal.
Servas!
nur Ebay ist so eine große Angelegenheit, die rechnen durchweg mit einem Nettopreis und denen ist es schnurzpiepegal, ob da einer Vorsteuer geltend machen kann oder nicht. Und weil die Preise möglichst immer 99cent etc. betragen sollen, wird da nicht lange gefackelt. Friß oder stirb!
bisher hat Ebay an Unternehmer eine Netto-Rechnung geschrieben. Der Empfänger hat 16% USt abgeführt und gleichzeitig 16% Vorsteuer erhalten. Daran ändert sich meines Erachtens nichts nur weil Ebay in die EU umzieht.
Anders ist es bei den Privatpersonen. Diese erhalten in Zukunft Rechnungen mit Luxemburgerischen USt-Satz.
Oder hab ich vielleicht irgendwas nicht mitbekommen?
bisher hat Ebay an Unternehmer eine Netto-Rechnung
geschrieben. Der Empfänger hat 16% USt abgeführt und
gleichzeitig 16% Vorsteuer erhalten. Daran ändert sich meines
Erachtens nichts nur weil Ebay in die EU umzieht.
Die Aussage stimmt nicht. Der vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungsempfänger hat, so er eine Ust-Id_nr hat, keine Vorsteuer bezahlt und auch nicht abgeführt.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Sagen wir die Gebühren sind 1 Euro, so wurden Vorsteuerabzugsberechtigten 86 cent (100 / 1,16) cent in rechnung gestellt.
Wäre Ebay in der Schweiz gebliegen wäürden die Gebühren zukünftig 84 cent (100 / 1,19) betragen.
Stimmt es aber, dass es bei einem Umzug nach Luxemburg der luxemburgische Mehrwertsteuersatz (inner EU) zum tragen kommt, sind es netto 87 cent (100/1,15)
Das sieht hier nicht viel aus, doch es summiert sich mit der Zeit.
Anders ist es bei den Privatpersonen. Diese erhalten in
Zukunft Rechnungen mit Luxemburgerischen USt-Satz.
Für die Privatpersonen ändert sich gar nichts, da die eh nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind
Oder hab ich vielleicht irgendwas nicht mitbekommen?
unter Kaufleuten wird üblicherweise nicht „USt
heruntergerechnet“, sondern ein Preis vereinbart, die USt ist
dabei grad egal. Die kommt auf den Preis nämlich oben drauf,
aber unter USt-pflichtigen Unternehmern kommt es nicht darauf
an, wie viel USt ich zuerst an den anderen bezahle und dann
als Vorsteuer abziehe.
Sie kennen sich mit ebay vermutlich nicht aus. Natürlich ist es üblicherweise so wie Sie oben schreiben. ABER ebay will ja die Gebührenstruktur einheitlich gestalten. Deshalb gilt für alle sagen wir ein 1 Euro Einstellgebühr. Beim privaten Anbieter ist alles klar, erzahlt die 1 Euro. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen, der eine Ust.Id.Nr. hat, wird der Steuersatz „heruntergerechnet“ es soll unterm Strich ja nicht 1,01 oder 0,99 für den gewerblichen Anbieter herauskommen. Das zur Erklärung für das „herunterrechnen“
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, dessen Leistung zu den
in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählten gehört, wird seriöserweise
immer einen „Netto“-Preis vereinbaren und nichts hoch- und
runterrechnen. Einfach ne Zahl sagen und einschlagen.
Ich kenne den Text, den e-bay in diesem Zusammenhang durch die
Gegend mailt, er strotzt von Fehlern - man hat das Gefühl, man
hätte mit einer Ich-AG zu tun, die den IHK-Kurs geschwänzt
hat. Fazit: Bei solchen Amateuren ist alles möglich, man muss
mit allem rechnen.
Du wirst lachen: Ziemlich gut… - Ich bin vor vielen Jahren dran verzweifelt, als ich ebay zu erklären versuchte, warum sich die Kaution für ihre Räumlichkeiten in „Miete plus Umsatzsteuer“ berechnet, aber man trotzdem die USt erst ausweisen kann, wenn die Kaution wegen Mietrückständen verwendet wird. Seither hat sich offenbar nichts geändert dort.
In Schwaben sagt man: „Rindvieh bleibt Rindvieh, au wenns als Kamel gebora ischt“
Wie auch immer - das Raufundrunterrechnen überlass ich denen, die sich den Deu antun wollen…
Wenn meine Adelheid einen einzigen Kostenvoranschlag rausgeben würde, auf dem ein Preis steht, und dem Auftraggeber dazu sagen würde „aber der Preis ist natürlich nicht der Preis - sie müssen da zuerst das Skontierungsrisiko mit 1,75% runterrechnen, dann kommt noch die e-mail-Übermittlungsgebühr dazu, aber die kann ich Ihnen bloß brutto benennen, also davon geht die USt ab, die Sie am Schluss auf den Gesamtbetrag wieder aufschlagen müssen, wenn Sie einen Inklusivpreis haben wollen“ etc. etc. - hätte sie noch keinen einzigen Auftrag bekommen.
Wie gesagt - unter seriösen Kaufleuten handelt man anders.
meiner Meinung nach sind die Leistungen von ebay Leistungen gem. § 3a Abs 4 Nr. 14 UStG - auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.
Dann gilt: Leistungsempfänger Unternehmer - § 3a Abs 3 UStG - Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sitzt, aber 13b-Fall - Leistungsempfänger schuldet USt.
Leistungsempfänger kein Unternehmer - § 3a Abs 3a UStG - Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger wohnt, aber kein 13b-Fall - ebay schuldet USt.
In beiden Fällen ist der Ort der Leistung, die an einen deutschen Ebayern erbracht wird, Deutschland - 19% USt. Bloß im ersten Fall darf sie nicht fakturiert werden, im zweiten Fall schon.
Das verblasene Geschwätz von ebay betreffend „Gewerbe“, das von dort verbreitet wird, wollen wir ihnen nachsehen; auch das Gefasel von „EU“, das in diesem Zusammenhang bloß für den Abs. 3a-Fall eine Bedeutung hat, wenn auch nicht die, die ebay benennt. Und dass Unternehmereigenschaft in diesem Fall der sonstigen Leistung etwas mit einer USt-ID-Nummer zu tun haben soll, heften wir am besten unter „Letzte Rätsel unserer Zeit“ ab.