meine Freundin hat bei ebay per Sofort-Kauf einen Crosstrainer erworben.
Klar ist der Sofort-Kauf rechtlich bindend, aber hinterher stellte sich hinterher bei Suche im Internet heraus, daß dieser Crosstrainer erstens neu auch für diesen Preis zu erwerben gewesen wäre (was ja unsere eigene „Dummheit“ wäre…) aber auch, daß das Bild, welches als „fast identisch“ beschrieben wurde, doch nicht soo besonders ähnlich dem versteigerten Artikel ist.
Da meine Freundin großen Wert darauf legte, daß der Computer auf Brusthöhe ist (wie auf dem Bild) und nicht zwischen den Knien (wie in Wirklichkeit) hat sie dem Verkäufer geschrieben, daß sie den Crosstrainer nicht haben möchte - aber für die Ebay-Kosten aufkommen würde.
Nun will sich der Verkäufer aber lieber rumärgern und droht mit der Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens.
Müssen wir uns jetzt Sorgen machen? Meiner Meinung nach ist die Aussage „Bild fast identisch“ so nicht korrekt und somit die Artikelbeschreibung fehlerhaft. Und damit ist der Kauf eh hinfällig.
Oder nicht?
hm, ebay kommt immer ein kaufvertrag zustande, kein versteigerungsrtecht etc., bei kaufvertrag zw. firma (anbieter) und käufer (priv.) gelten ganz normale rechte wie umtausch, falschlieferung, rückgabe etc.,
da es sich aber wahrscheionlich um kaufvertrag zw. priv. und priv. handelt sieht die sache schon etwas anders aus, denke das da der gesetzgeber wohl etwas vergessen hat (mir ist jedenfalls nix bekannt) und das da gilt „verkauft unter auschluss jeglicher gewährleistung und rückgabe“ es sei den es wurde tatsächlich etwas anderes bei der verkaufsbeschreibung angegeben und da gibt es im bgb so ein paar §§ wie irreführung/ täuschung, o.ä. sodass du auf dieser basis wohl was rückabwickeln kannst,
wenn ihr das auf jeden fall durchziehen wollt, würd ich auf das „fast“ identische Bild derart rumreiten, dass die zum schluss selber nimmer wissen was die wollen - z.B. du willst den crosstrainer wie er auf dem bild ist, für das geld und zu der farbe etc. (es sei den beim bild stande abb. ähnl. o.ä.), und nur den wollt ihr kaufen, ansonsten ihr ersatzvornahme macht und euch einen anderen woanders kauft, nämlich den den ihr „bestellt“ habt, und dem verkäufer die mehrkosten aufdrückt … etc. - also einfach den spies umdrehen
dann dürfte es es eigentlich mit dem inkssounternehmen klappen,
also alles in allem hängt die ganze sache von der tatsächliche artikelbeschreibung etc. ab - ihr habt doch sicherlich einen screenshot oder ausdruck ??
wenn der Verkäufer ein gewerblicher Verkäufer ist, dann hast du eventuell Glück.
Dieser muss sich nämlich auch bei eBay an das Fernabsatzgesetz halten. Wenn er dich darüber belehrt hat hast du 14 Tage Zeit den Gegenstand ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, wenn er das nicht getan hat sogar erheblich länger.
Man könnte die Sache auch über die „zugesicherten Eigenschaften“ angehen.
Die zugesicherte Eigenschaft der Ähnlichkeit des verkauften gerätes mit dem Photo fehlt, also kann der Kaufvertrag unwirksam sein.
Findet erst einmal heraus, ob der Verkäufer ein Händler ist. Falls ja, lasst ihn doch mit der Inkassofirma kommen. Weist ihn schriftlich per Einschreiben mit Rückschreiben auf das Fehlen einer wesentlichen zugesicherten Eigenschaft hin und fertig.
da es sich aber wahrscheionlich um kaufvertrag zw. priv. und
priv. handelt sieht die sache schon etwas anders aus, denke
das da der gesetzgeber wohl etwas vergessen hat (mir ist
jedenfalls nix bekannt) und das da gilt „verkauft unter
auschluss jeglicher gewährleistung und rückgabe“ es sei den es
wurde tatsächlich etwas anderes bei der verkaufsbeschreibung
angegeben und da gibt es im bgb so ein paar §§ wie
irreführung/ täuschung, o.ä. sodass du auf dieser basis wohl
was rückabwickeln kannst,
Also,
wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt zunächst das BGB und nicht wie Du schreibts „verkauft unter auschluss jeglicher gewährleistung und rückgabe“.
Wer als Privatperson nicht die Gewährleistung einschränkt oder ausschließt haftet wie ein Unternehmer mit 2 Jahren gesetzlicher Gewährleistung.