Ebay und die AGBs Salvatorische Klausel

Hallo,
ist diese Klausel nun unwirksam oder nicht?

in den ebay-AGBs:
§ 21 Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel

(2) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

auf einer IHK-Seite:
http://www.ihk-oldenburg.de/download/e-com-5.pdf

Typischerweise vorzufindende, aber unwirksame Klauseln sind z.B. die folgenden:

…„Sollte eine der obenstehenden Klauseln unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, sie durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.“
Eine solche sog. salvatorische Klausel, die dem Kunden die Pflicht aufbürden soll,dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit seiner AGB abzunehmen und sich einer Umdeutung der rechtswidrigen Klausel zu seinen Lasten zu unterwerfen,stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGB-Gesetz dar…"

Gruß
Peter

ist diese Klausel nun unwirksam oder nicht?

Hmm. Sie ist gelinde gesagt überflüssig. Ein Vertrag ist auch dann Gültig, wenn einzelne Teile nicht ganz i.O. sind. Diese sog. salv. Klausel muss nach Deutschem Recht gar nicht drinstehen. Kommt davon wenn man (genau wie ich) von anderen abschreibt.

Dann gilt, dass der „Schwächere“ (also z.b. Privatperson gegenüber Firma) nicht schlechter gestellt werden darf.

Also ist die Klausel gültig, aber nicht ganz i.O. Aber da sie dem SINN nach eh im Vertragsrecht gedacht ist, kann Sie sowieso weggelassen werden. Sie darf aber nicht zum einseitigen Nachteil und schon gar nicht gegen einen „Schwächeren“ ausgelegt werden.

Gruß

Stefan

So nicht ganz richtig!
Hi,

ist diese Klausel nun unwirksam oder nicht?

Hmm. Sie ist gelinde gesagt überflüssig. Ein Vertrag ist auch
dann Gültig, wenn einzelne Teile nicht ganz i.O. sind. Diese
sog. salv. Klausel muss nach Deutschem Recht gar nicht
drinstehen. Kommt davon wenn man (genau wie ich) von anderen
abschreibt. (…)

dies ist so nicht ganz richtig:

Die weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvatorischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln besagen nicht, dass die von dem Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar erfassten Teile des Geschäfts unter allen Umständen - begrenzt allein durch den ordre public - als wirksam behandelt werden sollen.

Sie enthalten vielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltensklausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn eine solche Klausel vereinbart ist, denjenigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will.

Nur bei diesem Verständnis salvatorischer Vertragsklauseln erhält der Gesichtspunkt die ihm zukommende Beachtung, dass es auf die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den ganzen Vertrag ankommt, ob dieser auch ohne dieselbe noch eine sinnvolle und ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enthält und deswegen anzunehmen ist, er solle nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteiligten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein.

Des Weiteren ist anzumerken, dass sich eBay einen adäquaten Rechtsbeistand wohl leisten können wird und nicht „irgendwo abschreiben“ muss (…). :wink:

Gruß

Marlon

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