Mal angenommen, ein Privatmann kauft von einem Privatmann einen gebrauchten Kleinwagen übder das Aiktionshaus mit den bunten Buchstaben. Der Preis (1600€) ist, so denkt der Käufer, in Ordnung. Angesichts des Alters (11 Jahre) sind auch kleinere Mängel angegeben, Kratzer und ein defektes Schloss werden vom Verkäufer angemerkt, und vom Käufer akzeptiert (auch wenn diese nicht in der Auktionsanzeige der Auktion standen, aber nachher auf dem Kaufvertrag stehen).
Im Angebot steht:
„keine erheblichen Schäden“ sowie
"gepflegt und zuverlässig*.
Garantie und Gewähr sind, wie so üblich, ausgeschlossen.
Es kommt, wie es kommen muss, der Wagen wird nach dem Kauf in die Werkstatt (Bremsscheiben nachsehen lassen) gebracht: Das Fahrzeug ist ein Wrack, die Lenkung vollkommen defekt, hintere Bremsen unbrauchbar, Unterboden vollkommen zerstört. Der Werkstattleiter empfiehlt, den Wagen zu verschrotten, eine Reparatur ist nicht lohnenswert, die Weiterfahrt stellt aufgrund der defekten Lenkung ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.
Frage: kann der Käufer trotz Privat-Auktion eine Nachbesserung verlangen bzw. vom Kauf zurücktreten mit der Begründung, dass der gekaufte Artikel nicht den Angaben entspricht? Schließlich stimmt die Angaben, dass man ein fahrbereites Fahrzeug kauft, im ganz erheblichen Sinne nicht. Und wie steht es mit dem entstandenen Schaden (An/Ummeldung, Werkstatt…)?
Frage: kann der Käufer trotz Privat-Auktion eine Nachbesserung
verlangen bzw. vom Kauf zurücktreten mit der Begründung, dass
der gekaufte Artikel nicht den Angaben entspricht? Schließlich
stimmt die Angaben, dass man ein fahrbereites Fahrzeug kauft,
im ganz erheblichen Sinne nicht. Und wie steht es mit dem
entstandenen Schaden (An/Ummeldung, Werkstatt…)?
Die Frage ist doch nicht was in Ebay steht, sondern was im Vertrag steht.
Fahrbereit ist das Auto ja auch. Wie, das steht erstmal außen vor.
Also, die Vokabel „fahrbereit“ ist werder bei ebay noch im Kaufvertrag erwähnt. Die Beschreibung lautete „zuverlässig“ und „ohne erheblichen Schaden“.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo.
(auch wenn diese nicht in der Auktionsanzeige der Auktion
standen, aber nachher auf dem Kaufvertrag stehen).
Im Angebot steht:
„keine erheblichen Schäden“
was ein „erheblicher schaden“ ist, dürfte sich einigermaßen klar abgrenzen lassen (-> TÜV).
"gepflegt und zuverlässig*.
das hingegen ist ziemlich nichtssagend.
Es kommt, wie es kommen muss,
das ist quatsch. wenn der käufer sich an einfachste grundregeln beim gebrauchtwagen kauf hält (vor dem kauf besichtigen, probefahrt machen, jemanden mitnehmen, der sich halbwegs mit autos auskennt, letzten TÜV-bericht geben lassen), „muss“ es überhaupt nicht so kommen.
der Wagen wird nach dem Kauf in
die Werkstatt (Bremsscheiben nachsehen lassen) gebracht: Das
Fahrzeug ist ein Wrack, die Lenkung vollkommen defekt, hintere
Bremsen unbrauchbar, Unterboden vollkommen zerstört.
DIESE schäden müßte zwar selbst ein laie feststellen können, aber die frage ist trotzdem: waren sie dem verkäufer bekannt?
wenn der käufer mängel reklamiert, müßte er das nämlich nachweisen.
sonst steht das ganze auf ziemlich wackligen füßen.
gruß
michael
ich rate dir,einen anwalt ein zu schalten, der dich umfassend beraten kann!