- Eine Garantie fuer angebotene Ware wird nicht uebernommen.
Gehe ich recht in der Annahme, dass dem potentiellen Kunden
durchaus Gewährleistung gewährt würde (wenn auch nicht
freiwillig)?
Du spielst auf den fälschlich gewählten Begriff „Garantie“ an, wähslt aber selber ebenso einen falschen Begriff („Gewährleistung“) für die wohl gemeinte Haftung für Sachmängel.
„Falsa demonstratio non nocet“.
Wenn beide Vertragspartner wissen, was gemeint ist, schadet ein falscher Begriff nicht.
Das Wort „Garantie“ findet sich fast durchgängig in allen eBay „Privatverkäufen“, ich vermute , dass ein Richter davon ausgehen wird, dass eben dieser falsche Begriff nicht schaden wird und daher eine Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen ist.
Punkt 2: Herr X haette in seinen sonstigen Auktionen durchaus
noch 20 weitere Kameras (davon 2 weitere des Typs aus der oben
genannten Auktion) und 50 andere Artikel.
Dürfte ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass dieses
allein deshalb schon kein Privatverkauf mehr ist?
Die BGB-Definition des Unternehmers:
„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Die UStG-Definition:
„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.“
Anders
gefragt: Wann wird aus einem ebay Privatverkaeufer ein
gewerblicher Verkäufer?
Uninteressant! Lass ebay doch machen, was ebay will.
Wem obliegt die Beweispflicht (Muss
der Käufer beweisen, dass X gewerblich handelt, oder muss X
beweisen, dass er privat handelt)?
Ich VERMUTE (Laie!), dass derjenige das unternehmerische Handeln beweisen muss, dem daraus ein Vorteil entstehen würde.