Vorneweg,ja ich war sehr dumm!
Ein Verkäufer hat einen Artikel angeboten.Ich schrieb ihn an ob er mir den Artikel so(nicht über Ebay) verkaufen könne,da es so schneller gehen sollt und ich den Preis runterhandeln konnte!Es wurde ein guter Preis verhandelt und ab die Post.Ich überwies den Betrag(40€) und warte noch heute 6 Wochen danach auf die Lieferung.Der Verkäufer meinte er hätte es abgeschickt.
Was kann ich tun?Bin ich völlig machtlos?Ich bin echt sauer!
Ich wollte Anzeige erstattet,wegen betruges,doch im Revier sagte man mir,das man dort nichts machen könne!Aussage gegen Aussage.Ist dem so?Bitte helft mir!
Ich möchte mal wieder ruhig schlafen,ob so oder so,aber so ganz ohne entscheidung!Hmmm!
Hallo,
meine laienhafte Meinung:
Wahrscheinlich handelt es sich um einen gewerbsmässigen Händler, da er mehrere gleiche Artikel zu verkaufen scheint. Einen solchen Händler kann man haftbar machen, wenn man die Ware nicht bekommt, da sein Versandrisiko den Postweg einschliesst. Er kann dieses Versandrisiko nicht auf Dich abwälzen und muss nachweisen, dass die Ware bei Dir angekommen ist ansonsten kannst Du ihn verklagen.
Gruss,
Tommy
Hallo Tommy,
ich nochmal!
Es wurde aber kein Kaufvertrag abgeschlossen,hätte ich den Artikel bei ebay normal ersteigert wäre es kein Problem, da das alles bindend ist inkl.Kaufvertrag,aber so?!Ich weiß nicht was ich machen soll!
Der Verkäufer hatte den Artikel auch nur einmal angeboten und als ich privat nach einem Verkauf ohne ebay fragte beendete er sogar das Angebot bei Ebay vorzeitig!
Er meinte am telefon zu mir,vielleicht wolle ich auch nur auf einfache art und weise mein Geld zurück und die Ware sei längst bei mir.Daher sicherlich auch Aussage gegen Aussage.Ich kann nichts beweisen und er auch nicht!
Liebe Grüße
Hallo,
wenn es tatsächlich ein privater Anbieter ist, endet sein Risiko mit Einlieferung beim Postamt. Dieses muss er aber entweder durch Zeugen oder Postquittung nachweisen. Falls er den Gegenstand als Paket verschickt hat, bitte ihn darum, dass er bei der Post einen Nachforschungsauftrag stellt und Dir eine Kopie davon faxt oder mailt. Wenn er sagt, er hat es als Päckchen verschickt und Dich besch****t, vergiss es…
Gruss,
Tommy
hat eigentlich alles nix mit Ebay zu tun
Hallo Ilia,
natürlich hast du einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Ebay hat damit gar nix zu tun.
Leider ist es eine Frage der Beweisbarkeit.
Wenn du Ihn beschuldigst, dass er die Ware nicht verschickt hat, so musst du es i.d.R. beweisen (sofern er eine Privatperson ist auf alle Fälle).
Gruß Ivo
Kaufvertrag
Hallo Ilia,
Ivo hat es schon richtig gesagt, natürlich hast Du einen Kaufvertrag.
Falls Interesse besteht, noch ein kleiner Exkurs :
Dafür braucht es kein Papier, man muss sogar noch nicht mal ein einziges Wort sprechen. (Wenn ich zum Kiosk gehe, 50 Cent hinlege, der Kioskinhaber mir die BLÖD rüberschiebt und ich sie nehme, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der Fachmann nennt das „konkludentes Handeln“)
Ein Vertrag bedarf einzig und allein zwei übereinstimmender Willenserklärungen. Schriftform ist nur in den wenigsten Fällen erforderlich (z.B. bei Immobilien), aber wegen der besseren Beweisbarkeit wird natürlich viel schriftlich gemacht.
Seine eigene Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat, kann man in einigen, eng umrissenen Fällen anfechten, z.B. bei Irrtum über die Erklärung, Drohung, arglistige Täuschung etc.
Gruss Hans-Jürgen
***
Ja leider ein Privatverkäufer!Also nix zu machen?naja dann hak ich die Sache ab!Es war mir ein lehre!
das dein Verkäufer nicht nachweisen kann, das er die Ware losgeschickt hat, ist so nicht richtig. Er kann zum Beispiel durch einen Paketbeleg oder die Zahlungsquittung bei der Post beweisen, das er die Ware losgeschickt hat. Ein guter Verkäufer besorgt sich immer so einen Beweis, um sich gegen Ansprüche, wie in deinem Fall wehren zu können.
frage dazu…
Hallo!
Ist das nicht bei grundsätzlich Ebay verboten?
Liebe Grüße
Siân
PS llia ich hoffe du bekommst dein Geld…
Hallo,
…nur mal so zur Info: Auch nach einem Päckchen kann die Post nachforschen. Dazu muss der Absender lediglich - genau so wie bei einer versicherten Sendung - einen Nachforschungsantrag erteilen. Prinzipiell könnte man soetwas auch wegen einer Postkarte beauftragen.
Der einzige Unterschied versichert / unversichert besteht in diesem Fall darin, dass sich die Post bei einer versicherten Sendung mehr Mühe beim Suchen gibt, schließlich kann man sonst Ansprüche gegen die Post geltend machen, was eben bei unversichertem Versand nicht so ist.
Auch wenn die Chance sehr gering ist wurden auch schon unversichert verschickte Postgüter durch einen Nachforschungsauftrag wiedergefunden. Aus diesem Grund würde ich den einfach veranlassen (muss der Absender jedoch machen), wenn nichts bei raus kommt kannst du dein Geld immernoch als Lehrgeld abschreiben.
Liebe Grüße,
Timid
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Kleine Korrektur
Hi,
auch auf die Gefahr hin, jetzt als Korinthenkacker dazustehen…
Der einzige Unterschied versichert / unversichert besteht in
diesem Fall darin, dass sich die Post bei einer versicherten
Sendung mehr Mühe beim Suchen gibt, schließlich kann man sonst
Ansprüche gegen die Post geltend machen, was eben bei
unversichertem Versand nicht so ist.
Das mit den Ansprüchen bei versichertem Versand ist natürlich richtig. Allerdings hat der Nfa bei Paketen mehr Erfolg, weil man dabei einen Beleg in der Hand hält und die Post danach suchen kann, wohingegen man für alle unversicherten Sendungen keinen Beleg hat.
Ich habe aber auch schon mal einen Nfa für Büchersendungen gestellt, und tatsächlich sind sie kurz danach aufgefunden worden und angekommen.
Ansonsten kann ich Deinem Posting nur vollstens zustimmen!
MfG
Julia