Ebay und Studentensoftware

Hallo,

in letzter Zeit hat man gelegentlich davon gehört, daß die CDs, die Computerzeitschriften beigefügt sind, ein paar Monate später illegal beim Weiterverkauf sind (zum Beispiel über ebay), weil die Lizenz bei der Veröffentlichung der CDs vorsah, daß sie nur und ausschließlich über die Zeitschrift verbreitet werden durften.

Nun gibt es von großen Softwarepaketen, in diesem Fall Matlab/Simulink, auch Studentenlizenzen. Laut den Lizenzbestimmungen, wie ich sie von der Mathworks.com-Seite verstehe, darf die Studentenversion von Matlab/Simulink nur von eingetragenen Studenten erworben und benutzt werden. Sie darf von Nichtstudenten („Personal Use“) und ehemaligen Studenten nach Beendigung ihres Studiums nicht mehr eingesetzt werden. Bei ebay gibt es gelegentlich die Studentenversion zu ersteigern.

Frage: macht sich jemand damit strafbar, wenn er die Studentenversion bei ebay versteigert, und macht sich auch der Käufer (als Nichtstudent) damit strafbar, wenn er so eine Version ersteigert und benutzt? Oder spielt dies nur eine Rolle beim Erwerb der Originalsoftware direkt von Mathworks?

Danke für jeden Hinweis,
Snubbelfot.

Hallo,

dass eine Studentenversion von einem ehemaligen Studenten nach Beendigung des Studiums nicht mehr verwendet werden darf, ist ja krass. Selbst Microsoft stellt nur auf das Kaufdatum ab und erlaubt die weitere Benutzung über das Studium hinaus, inkl. Update-Recht.

Ich kann dir keine abschließende Auskunft zu deiner Frage geben, zumal sie vermutlich so kompliziert wäre, dass man da 1.000 verschiedene Meinungen zu vertreten kann und letztlich erst ein höchstrichterliches Urteil Klarheit schafft.

Ich möchte aber kurz auf eine Parallele eingehen und auf das, was der BGH, soweit ich das in Erinnung habe, dazu gesagt hat: OEM-Software (die ja ebenfalls mit Weiterverkaufsrestriktionen belegt ist).

Hier hat der BGH (alles ohne Garantie meinerseits) konstatiert, dass eine sachenrechtliche Beschränkung der Veräußerungsfähigkeit dem deutschen Recht fremd sei. Da im Sachenrecht aber das Numerus-clausus-Prinzip gilt, können Parteien nicht einfach neue Sachenrechtstypen erschaffen. Das würde im Klartext heißen: Wird Software, die unter OEM-Lizenz steht, weiterverkauft, so ist der Kauf ganz normal wirksam.

Die Beschränkungen gelten demnach nur schuldrechtlich und das heißt: nur inter partes, also zwischen den Vertragsparteien. Ein Händler, der mit Genehmigung von z.B. Microsoft Software z.B. nur im Bundle mit PCs verkaufen darf, hat sich eben ggü. Microsoft dazu verpflichtet. Diese Einschränkung ist dann aber eine Sache der Parteien und sie „haftet“ der OEM-Software nicht an. Genau darum ging es in dem Urteil übrigens auch: OEM-Software von Microsoft.

Wenn und soweit das stimmt, wie ich es schreibe, und wenn und soweit man es auf die von dir gestellten Fälle übertragen kann, muss das bedeuten: Wer bei eBay eine solche Software verkauft, begeht Vertragsbruch, wenn er sich selbst (!) gegenüber dem Softwarehersteller zur Unterlassung verpflichtet hat. Der Käufer oder ein Wiederverkäufer aber ist an die Vereinbarung, eben weil sie nur inter partes wirkt, nicht gebunden.

Levay

Hi,

hat. Der Käufer oder ein Wiederverkäufer aber ist an die
Vereinbarung, eben weil sie nur inter partes wirkt, nicht
gebunden.

Der Käufer ist dann jedoch nicht Update-berechtigt, weil der Verkäufer dieses dann durch seinen Vertragsbruch verwirkt hat, oder?

Wie sieht es dann hierbei aus?

MfG
Michael

Einwand
Hallo levay,
ich bin kein Anwalt, aber ich habe einen Artikel in einer der letzten ct’s so verstanden, daß zwar der Weiterverkauf (z.B. von OEM-Versionen) nicht per Linzenz verboten werden kann, ohne weiteres jedoch die Nutzungsart eingeschränkt werden darf. Insofern darf die Nutzung einer Software sehr wohl auf Studenten, Hochschulen, Lehrer, Nichtkommerzielles etc. eingeschränkt werden und diese Einschränkung gilt auch nach Verkauf der Software.
Ist dasselbe wie die unterschiedliche Nutzung eines Werkes als Buch, als Hörbuch oder als Film - wer das einen hat, darf noch lange nicht das andere mitbenutzen.

Gruß
Axel

Hallo Axel,

ich habe noch mal nachgelesen und nichts gefunden, was deine Meinung unterstützen würde. Der Einfachkeit halber bitte ich dich, die entsprechende Passagen aus der c’t hier zu zitieren.

Soweit ich das verstanden habe, ist Lizenz und Verkauf hier insoweit nicht zu trennen.

Levay

Hallo Levay,

ich werde den Artikel raussuchen. Leider habe ich die ct’ grad nicht hier, kann also bis morgen dauern.

Gruß
Axel

P.S. schonmal was zu lesen
Hallo Levay,
inizwischen habe ich herausgefunden, daß es sich um einen Artikel in der ct’ 22/04 handelt. Habe ich aber zu Hause.
Des weiteren habe ich in einem anderen Forum eine entsprechende Diskussion gefunden:
http://www.chip.de/forum/thread.html?bwthreadid=5588…

Offensichtlich kommt es auf den einzelnen Lizenzvertrag an, ob ein Weiterverkauf von Schul- oder Studentenversionen an ‚Normalbürger‘ erlaubt ist oder nicht.

Gruß
Axel

Also, ich fände eine fundierte und vor allem begründete Meinung besser als so ein Forum … Aber wenn du da was hast, lese ich es gern.

Levay

Hier der angekündigte Text
Hallo Levay,
mit einem Tag Verzögerung nun endlich ein Auszug aus der ct’ (22/2004, S.212, ‚Lizenzgestrüpp - Rechtsunsicherheiten beim Umgang mit Standardsoftware‘:

Doch Vorsicht! Dieser „Erschöpfungsgrundsatz“ verleiht niemandem ein
Recht, das gar nicht erworben wurde. Er gestattet es einem Käufer
eines Programmexemplars also weder , die Software zu vervielfältigen
noch sie zu vermieten (sofern der Urheber sie nicht ausdrücklich als
Verleihversion vorgesehen hat). Die so genannten dinglichen
Beschränkungen, die der Urheber seiner Software mit auf den Weg
gegeben hat, bleiben bestehen - eine Einzelplatzversion wird also
durch die Erschöpfung von Urheberbestimmungsrechten im Zuge eines
Weiterverkaufs nicht irgendwann zur Netzversion, eine verbilligte
Schulversion mutiert nicht irgendwann zur allgemein nutzbaren
Version.
Nach dem Urhebergesetz lassen sich für ein Werk bestimmte
Nutzungsarten allgemein verbindlich vorgeben oder ausschließen,
sofern es sich dabei um eine „übliche, technisch und wirtschaftlich
eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsform“ handelt[5].
[5]So schon der BHG in einem Urteil vom 21.11.1958, Az. I ZR 98/57
(seither ständige Rechtsprechung)

Der Autor des Artikels, Kai Mielke, arbeitet als Rechtsanwalt in Hannover.
Ich denke, das ist deutlich. Und wenn man drüber nachdenkt, auch logisch (was nicht unbedingt ein Argument sein muß :wink: ).

Gruß
Axel

Äh…

Aber das ist doch nicht das, was du gesagt hast, sondern das, was ich gesagt habe…!?

Du hast angebracht, man könne eine OEM-Software in der beschriebenen Konstellation zwar kaufen, dürfe sie aber nicht benutzen. Das steht mitnichten in dem von dir zitierten Artikel, dort steht nur, dass (selbstverständlich) die Rechte im Übrigen (Vervielfältigung…) unberührt bleiben.

Ich bin jetzt ein bisschen verwirrt und habe das Gefühl, wir reden total aneinander vorbei.

Levay

Hallo Levay,
ich wollte nur darauf hinweisen, daß man zwar OEM-Versionen von Software weiterverkaufen darf (weil die Beschränkung ‚OEM-Version‘ durch den Erstverkauf erlischt) aber eben keine Studentenversion an ‚Normalbürger‘ weiterverkaufen darf, weil diese Beschränkung durch den Verkauf eben nicht erlischt.
Ich hatte Deinen ersten Post so verstanden, daß das für Dich das gleiche sei. Hab ich das falsch gelesen?

Gruß
Axel

Hey Axel,

aaaaaaah!!! Jetzt verstehe ich langsam. Du musst entschuldigen, ich hatte das Ausgangsposting schon ganz vergessen und war auf OEM fixiert.

So bin ich jedenfalls voll einverstanden und finde die Lösung genauso logisch (Juristen sagen dann wohlklingend „sachgerecht“ :wink:) wie du!

Schönen Gruß,
Levay