Ebay-Verkäufer liefert mangelhaft und droht !

Hallo,

Friede :wink:

Vlt findet sich ja der Artikel auch noch.

Ich schätze nur generell kann man sich auch als Nichtanwalt der Nötigung strafbar machen, ist wahrscheinlich immer eine Frage der Formulierung und des Sachverhaltes. Mit sowas wie „Ich schleppe dich vor Gericht und werde meine teuren Anwälte dich so auseinandernehmen lassen, dass du noch 5 Jahre Schulden davon hast“ ist übertriebenermaßen wahrscheinlich nicht ok, auch wenns nur die Androhung gerichtlicher Schritte ist …

Grüße

Der Verkäufer wird daraufhin zur Rücknahme der CD gegen
Erstattung aller anfallenden Kosten aufgefordert und lehnt
dies mit der Begründung ab, die CD sei angeblich unter Zeugen
völlig neu von ihm verschickt wurden. Sämtliche
Kommunikationsversuche scheitern, woraufhin der Käufer ihn
negativ bewertet habe und eine Mail erhält, wenn die Bewertung
nicht innerhalb 24 Stunden zurückgenommen wird, „hagelt es
gerichtliche Schritte vom feinsten“.

Wer soetwas schreibt, blufft in aller Regel. Hier hagelt es eher Arroganz und mangelhafte Rechtskenntnisse.

Da die beschriebenen Mängel tatsächlich vorhanden waren bzw.
sind, wird die Bewertung nicht zurückgenommen und das Problem
außerdem noch Ebay gemeldet. Als Antwort darauf teilt der
Verkäufer mit: „Stattdessen habe ich mit heutigem Datum, via
Telefax Strafantrag wegen Verstoßes gegen die §§ 240, 186, 263
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt und werde
zudem eine Unterlassungklage führen.“ und fordert den Käufer
erneut zur Rücknahme der Bewertung auf. Desweiteren behauptet
er, dass ihm Adressen von mindestens fünf weiteren Ebayern
vorliegen, bei denen der Käufer „die gleiche Masche“ abgezogen
haben soll - nämlich Mängel zu erfinden, die nicht den
Tatsachen entsprechen, um einen Preisnachlass zu „erpressen“.

Haben Sie die angebliche Anzeige in Kopie als Fax bekommen oder nur den Hinweis, daß ein solche erstattet wurde. Kann er gern machen. Der Wortlaut der Käuferbewertung stellt keine Beleidigung dar. Bei der Email liegt es so, daß bei Tatbestand der Beleidigung u.U. vorliegt. Ein Verfahren wird aber in der Regel nur eröffnet, wenn der Rechtsfriede über die Person hinaus gestört wurde. Das ist bei einer Email i.d.R. nicht der Fall.

Der Käufer hatte korrekt gehandelt und alle reklamierten
Mängel waren tatsächlich vorhanden.

Dann braucht der Käufer sich auch keine Sorgen machen.

Andererseits führt der Ehepartner des Anklägers/Verkäufers scheinbar :eine eigene Kanzlei und dem Käufer kommen Bedenken, was da alles
auf ihn zukommen könnte.

Abwarten. In der Regel einfache Drohbehauptung. In meinen Augen eher unwahrscheinlich, wenn man sich die Wortwahl anschaut (hagelt es …)

was könnte im schlimmsten Fall
passieren bzw. wie sollte der Käufer reagieren (falls ihm
tatsächlich ein entsprechender Bescheid von der
Staatsanwaltschaft zugehen sollte oder auch schon vorher)?

Wenn tatsächlich nur vom Mängelrecht gebraucht gemacht wurde, passiert gar nichts, da dies eine zulässige Rechtsausübung darstellt.
Allerdings sollte man sich bei einem Kauf einer gebrauchten CD (nur einmal abgespielt ist eben nicht mehr neu) fragen, ob sich das Ganze wirklich lohnt. Bzgl. der CD und des Kaufpreises + Rücksendungskosten verweise ich auf § 15a EGZPO.