Ebay-Verkäufer liefert mangelhaft und droht !

Eine Privatperson kauft regelmäßig bei Ebay (ca. 100 Käufe pro Jahr) und reklamiert davon insgesamt fünf Artikel, weil sie erheblich von der Beschreibung abweichen. Der letzte Kauf soll in diesem Beispiel eine CD mit folgender Artikelbeschreibung sein: „neu, nur einmal abgespielt, ohne jegliche Gebrauchsspuren“. Tatsächlich weist diese aber sowohl Hülle als auch die CD eindeutige Gebrauchsspuren, wie Fussel und Kratzer, welche zunächst nur oberflächlich scheinen, aber die CD lässt sich auch nicht problemlos abspielen und bleibt nach wenigen Minuten bereits hängen.

Der Verkäufer wird daraufhin zur Rücknahme der CD gegen Erstattung aller anfallenden Kosten aufgefordert und lehnt dies mit der Begründung ab, die CD sei angeblich unter Zeugen völlig neu von ihm verschickt wurden. Sämtliche Kommunikationsversuche scheitern, woraufhin der Käufer ihn negativ bewertet habe und eine Mail erhält, wenn die Bewertung nicht innerhalb 24 Stunden zurückgenommen wird, „hagelt es gerichtliche Schritte vom feinsten“.

Da die beschriebenen Mängel tatsächlich vorhanden waren bzw. sind, wird die Bewertung nicht zurückgenommen und das Problem außerdem noch Ebay gemeldet. Als Antwort darauf teilt der Verkäufer mit: „Stattdessen habe ich mit heutigem Datum, via Telefax Strafantrag wegen Verstoßes gegen die §§ 240, 186, 263 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt und werde zudem eine Unterlassungklage führen.“ und fordert den Käufer erneut zur Rücknahme der Bewertung auf. Desweiteren behauptet er, dass ihm Adressen von mindestens fünf weiteren Ebayern vorliegen, bei denen der Käufer „die gleiche Masche“ abgezogen haben soll - nämlich Mängel zu erfinden, die nicht den Tatsachen entsprechen, um einen Preisnachlass zu „erpressen“.

Offensichtlich hat er Kontakt zu den anderen Verkäufern aufgenommen, die sich ebenfalls uneinsichtig gezeigt hatten und demgemäß ebenfalls negativ bewertet wurden.

Der Käufer hatte korrekt gehandelt und alle reklamierten Mängel waren tatsächlich vorhanden. Deshalb möchte er die letzte negative Bewertung eigentlich auch auf keinen Fall zurückziehen, da sie mehr als gerechtfertigt ist. Andererseits führt der Ehepartner des Anklägers/Verkäufers scheinbar eine eigene Kanzlei und dem Käufer kommen Bedenken, was da alles auf ihn zukommen könnte.

Könnte es tatsächlich sein, dass der Ankläger Recht bekommt, wenn er falsche Zeugen mit einbezieht? Gilt die vorliegende CD überhaupt als Beweis und was könnte im schlimmsten Fall passieren bzw. wie sollte der Käufer reagieren (falls ihm tatsächlich ein entsprechender Bescheid von der Staatsanwaltschaft zugehen sollte oder auch schon vorher)?

Hallo,

interessehalber: Privater oder gewerblicher VK?

Grüße

Hallo Nicole,

klingt alles schon etwas sehr überzogen. Das Bewertungssystem bei ebay ist letztendlich nunmal subjektiv. Was will da jemand mit „Üble Nachrede“, „Nötigung“ und gar „Betrug“???

Wenn da jemand eine eigene Kanzlei hat, heißt das auch noch lange nicht, die Staatsanwaltschaft hängt an deren Leine. Und „Nötigung“ könnte man hier eher in derlei Schreiben sehen.

Das gesamte Verhalten des Verkäufers sollte schlichtweg bei ebay gemeldet werden. Fertig.

Gruß!

Horst

Der Verkäufer in diesem Beispiel handelt privat. Die Frage bleibt, ob nun überzogen oder nicht: Muss der Käufer damit rechnen, sich eventuell auf einen langen Rechtstreit einzulassen und möglicherweise sogar vor Gericht erscheinen?

Ein Detail wurde bisher vergessen zu erwähnen. Nachdem der Verkäufer darauf hingewiesen hatte, dass er vorangegangene Verkäufer kontaktiert hat und die Vorgehensweise des Käufers nichts Neues wäre, antwortete der Käufer folgendermaßen: „Gratulation, Verbündung ist immer gut und beruhigt das Gewissen, auch wenn es sich nur um Betrüger und/oder andere unehrliche Ebayer handelt“, unwissentlich, dass die Bezeichnung „Betrüger“ in der Mail angeblich einen Strafbestand darstellt. Mit welchen Konsequenzen ist hier zu rechnen?

Was für einen Straftatbestand sollte den erfüllt werden, wenn ich jemanden als Betrüger tituliere und es entspricht offenbar den Tatsachen? Ausserdem sehe ich hier die ganzen aufgezählten Paragraphen als NICHT erfüllt an. Nötigung, Betrug…das klingt für mich eher, als ob der Verkäufer keine Ahnung von diesen Gesetzen hat und möchte sich nur wichtig machen. In diesem Fall würde ich die Bewertung auch nicht zurück ziehen. Gravierende Folgen für den Käufer sehe ich keine. Ausser das er vielleicht mal ne Aussage machen muss.

Gruß

Was für einen Straftatbestand sollte den erfüllt werden, wenn
ich jemanden als Betrüger tituliere und es entspricht offenbar
den Tatsachen? Ausserdem sehe ich hier die ganzen aufgezählten
Paragraphen als NICHT erfüllt an. Nötigung, Betrug…das
klingt für mich eher, als ob der Verkäufer keine Ahnung von
diesen Gesetzen hat und möchte sich nur wichtig machen. In
diesem Fall würde ich die Bewertung auch nicht zurück ziehen.

Ich würde die Bewertung auch nicht zurück nehmen. Deswegen kommt man ja nun nicht gleich in den Knast ^^.

Wurde der Verkäufer schon darauf hingewiesen das eine „Vortäuschung falscher Tatsachen“ ebenfalls eine Straftat ist?

(Zitat aus einem anderem Forum: „Vortäuschung falscher Tatsachen ist eines der Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 263 StGB).“)

mfg TranceEnergy

Hallo,

also ich würde mich auch nicht versuchen unterkriegen zu lassen.

Bis jetzt ist es eine Drohkulisse, die, insofern es stimmt, dass der Ehepartner eine Kanzlei führt, sicherlich noch umdas wachsen wird, dass ein Brief vom Anwalt kommt. Dann ist zu schauen ob er weitergeht, denn alles weiter kostet auch Ihn Geld, der Drohbrief aus eigener Kanzlei ist ja quasi kostenlos :wink:

Alternativ kann man ja auch versuchen, ein paar von seinen Käufern anzumailen, insofern negative/neutrale vorliegen. Früher stand auf der Seite auch immmer, ob/wieviele einvernehmliche Bewertungsrücknhamen der VK hat, wenn dies heute immernoch so ist, kann man vlt auch herausfinden, ob er dies häufiger macht. Wenn diese Daten nicht verfügbar sind ebay fragen, u.U. haben die Details die sie herausgeben.

Dann kann man sich überlegen, ob man, wenn man Material hat, eine nette Antwort schreibt. Aber immer nett uns sachlich bleiben und u.U. einen kleinen Gegendruck aufbauen.

Hatte mehrfach schon solche VK, jedoch war es immer nur heiße Luft, bzw. lauwarme :wink:

Grüße

Moin,
was hier in der ganzen Diskusion untergeht ist, das der Verkäufer sich der Nötigung strafbar gemacht haben könnte.
Seine Nachricht droht ja mit rechtlichen Schritten, also würde ich mir die Nachrichten von ihm sichern und damit mal bei der Polizei aufschlagen und Strafanzeige erstatten.
Gruß

Hallo,

Da die beschriebenen Mängel tatsächlich vorhanden waren bzw.
sind, wird die Bewertung nicht zurückgenommen und das Problem
außerdem noch Ebay gemeldet. Als Antwort darauf teilt der
Verkäufer mit: „Stattdessen habe ich mit heutigem Datum, via
Telefax Strafantrag wegen Verstoßes gegen die §§ 240, 186, 263
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt und werde
zudem eine Unterlassungklage führen.“ und fordert den Käufer
erneut zur Rücknahme der Bewertung auf.

wie ist denn der Wortlaut der negativen Bewertung? U.U. erfüllt diese tatsächlich einen Straftatbestand…

Gruß

S.J.

Die Bewertung lautet wie folgt: „ANGEBLICH „neue“ CD mit ZAHLREICHEN Kratzern, Kommunikation absolut MANGELHAFT!“

Der Ergänzungskommentar vom Verkäufer: „FRECHHEIT, die CD ist völlig neu und unbeschädigt! VERLOGENE RACHEBEWERTUNG!“

Und der Ergänzungskommentar vom Käufer: „CD ist nicht nur oberflächlich beschädigt, sondern sogar KAPUTT! Ebay gemeldet!“

Problematisch ist dagegen wahrscheinlich der Satz des Käufers in einer Mail an den Verkäufer: „Verbündung ist immer gut und beruhigt das Gewissen, auch wenn es sich nur um Betrüger und/oder andere unehrliche Ebayer handelt“. Offensichtlich erfüllt dies den Straftatbestand einer üblen Nachrede, weil der Verkäufer indirekt als Betrüger betitelt wurde!!!

Knast vielleicht nicht, aber eine Einladung vor Gericht und/oder ungerechtfertigte Geldstrafe wäre auch nicht gerade toll.

Außerdem behauptet der Verkäufer, glücklicherweise in der Lage zu sein, zu beweisen, dass die CD nicht beschädigt war. Dies ist zwar praktisch unmöglich, theoretisch dagegen schon, wenn er z. B. einen falschen Zeugen mit einbezieht.

Es scheint nicht entscheidend zu sein, ob ein Vorwurf den Tatsachen entspricht oder nicht, sondern lediglich, ob dieser bewiesen werden kann. Es ist aber nicht möglich zu BEWEISEN, dass die CD bei Erhalt wirklich die beschriebenen Mängel aufgewiesen hat.

Hi,

das der
Verkäufer sich der Nötigung strafbar gemacht haben könnte.
Seine Nachricht droht ja mit rechtlichen Schritten,

das stellt aber keine Nötigung dar. Drohen mit rechtlichen Schritten ist völlig legitim. MW nach zumindest. Man möge mich korrigieren. Bin gerade zu faul entspr. Quellen zu suchen.

ms

Hallo,

das der
Verkäufer sich der Nötigung strafbar gemacht haben könnte.
Seine Nachricht droht ja mit rechtlichen Schritten,

das stellt aber keine Nötigung dar. Drohen mit rechtlichen
Schritten ist völlig legitim. MW nach zumindest. Man möge mich
korrigieren. Bin gerade zu faul entspr. Quellen zu suchen.

Ich habe hier gelernt, dass Tröndle/Fischer 50., 1396. Rn. 50 dies ein wenig anders beschreibt, aber es konnte noch keiner genau sagen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit es eine Nötigung darstellt oder nicht …

Grüße

Hallo,

Ich habe hier gelernt, dass Tröndle/Fischer 50., 1396. Rn.
50
dies ein wenig anders beschreibt, aber es konnte noch
keiner genau sagen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen,
damit es eine Nötigung darstellt oder nicht …

in welchem Kontext steht dieser Kommentar? In welchem Urteil wurde dieser Kommentar zitiert?
Das habe ich leider nicht ergoogeln können. Die Ziffern 50 und 1396 sind ja nicht zuordenbar. Das Zitat scheint nicht vollständig. Da ja ein Bezug zum konkreten §§ und Gesetz hergestellt werden muss, um diesen Kommentar einordnen zu können.

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt…Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Soweit ich das auf die Schnelle überblickt habe, geht es um die Abgrenzung, was als Gewaltanwendung definiert wird, bzw. unter „erhöhtem Grad an sittlicher Mißbilligung“ (empfindliches Übel) als verwerflich zu verstehen ist.

Siehe /t/androhung-von-anzeige-noetigung/5229403
Beitrag von Levay. Danach ist eine Drohung nur dann als rechtswidrig (Nötigung) anzusehen, wenn konkrete und objektive Zweifel bestehen, und dies auch noch ein Anwalt tut.

Unter „Normalbürgern“ ist das ja nochmal etwas anderes. Entweder der Drohende ist im Recht und seine Anzeige hat bestand, dann ist „die Tat“ ja nicht rechtswidrig. Wenn der „Bedrohte“ sich nicht einschüchtern lässt, ist er ja (in seiner Handlung) nicht direkt bedroht. Er kann es ja darauf ankommen lassen. Wenn der Vorwurf des Bedrohenden nicht gegeben ist, wird er verworfen.

Dann auch noch diese (für Laien mal wieder total leicht zu verstehende) Definition von emfpindlichem Übel: http://www.jurawiki.de/DefinitionEmpfindliches%C3%9Cbel

In folgendem Urteil http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl11-002.shtml
gibt es mehrere Ansichten von Tröndle/Fischer, (Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 240 Rdnr. 20, 23.) die sich auf den 240 StGb beziehen.

Da muss man wohl das buch haben, um nachlesen zu können.

Naja als Nichtjurist darf ich da eh nicht mitreden.
Aber sorry, Cancidas, wenn du mit solchen Kommentaren um dich wirsft, wäre es halt auch schön, wenn du erklärst worum es dabei geht, bzw. was aus diesem Kommentar abzuleiten ist. Zumindest ein Auszug/Zitat dieses Kommentars wäre hilfreich, um das auch nachvollziehen zu können, was du (der Autor) damit ausdrücken möchtest.

ms

Hallo,

ich kann mich an einen hier geschilderten Fall erinnern, in dem der Kläger zum Beklagten wurde…warum?
Weil sein Rechtsanwalt in einem Schreiben dem Gegner die Konsequenzen seines Handelns oder eben Nichthandelns offerierte…das sah de Gegenseite prompt als versuchte Nötigung an. Leider konnte ich ihn nicht finden, dafür hier etwas ähnliches:
http://www.123recht.net/Vergleichs-Vorschlag-als-ver…

Gruß
Maja

Hallo,

wie geschrieben habe ich das hier „gelernt“ ich habe die Kommentare nicht zuhause. Es wurde einmal der genau Wortlaut gepostet, das habe ich aber nicht gefunden. Ich wollte nur diese Ansicht mitteilen, wenn du daran interesse hast, kannst du dies als Hinweis nehmen, morgen die örtliche (Universitäts)Bibliothek auzusuchen und dir die Passage heraussuchen.

Zudem waren auch daraus die genauen Bedingungen nicht abzuleiten, was ich hinzugeschrieben hatte, und es konnte auch noch keiner hier generell herleiten, so dass es mir nicht möglich war, nähere Infos zu geben.

Wie gesagt, es war ein Hinweis (,dass eine Drohung mit juristen Schritten nicht zwangsläufig immer „legal“ ist) und IANAL - ich studiere etwas was nicht im geringsten etwas mit Jura zu tun hat (nagut, ich hab ein halbes Semester Recht :wink: also nicht gleich die schweren Geschütze auffahren.

Ich habe damals bei google dazu auch nichts gefunden …

Grüße

Hallo,

ja ist ja gut. Sorry.
Nur bringen derlei Hinweise (die damals schon unklar waren halt nichts, wenn man sie nicht nachlesen kann und du sie selbst ja nichtmal findest oder erklären kannst.)

Ich habe ja etwas gefunden. Ddort handelt es sich um eine Handlung eines Rechtsanwaltes, wo eine solche Drohung anders zu bewerten ist, als wenn dies ein Privatmann macht. Ich denke, da liegt der kleine, aber feine Unterschied, wo Nötigung vorliegen kann.

Und was heißt schwere Geschütze. Man darf doch noch nachfragen dürfen, was ein Hinweis soll, über den man eigentlich selbst nichts weiß und nicht wirklich zuordnen kann.

Also Friede?

Handreichende Grüße ms

Hallo,

Weil sein Rechtsanwalt

Betonung Rechtsanwalt! und siehe meinen Beitrag weiter unten 19:51, den du vor deinem Posting leider nicht gelesen hast :wink:

Letztlich eh egal, da wir sicher alle nicht kompetent genug sind, dieses Thema auseinandér zu klamüsern. Da müssen die Profis ran.
Da wünsche ich mir ja auch eine Korrektur!!

Aber von Laien „korrigiert“ zu werden, die selbst nicht genau sagen können, wann und wo und warum meine Aussage (die ich je selbst unter Vorbehalt äußerte) falsch ist, bringt ja keinem was.

ms