Androhung von Anzeige = Nötigung

Hallo,

folgender Fall:

eine unerlaubte Datenweitergabe (E-Mail-Adresse)durch ein Unternehmen, wird dadurch aufgedeckt, dass ein Kunde eine private E-Mail-Adresse anschreibt, die ihm mitgeteilt wurde.
Der Empfänger der E-Mail ist mit der Datenweitergabe natürlich nicht einverstanden und schreibt den Kunden an, er soll ihm die Herkunft seiner E-Mail-Adresse erklären und droht ihm mit einer Strafanzeige, falls bis zum XX.XX.20XX nicht reagiert wird.

Ist das Verhalten des Empfängers der E-Mail als Nötigung zu werten?
Der Kunde hat sich doch in keinster Weise strafbar gemacht?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo

Richtig, der Kunde hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Von daher würde ich an seiner Stelle mit gutem Gewissen auf die Herkunft der Adresse verweisen. Dann kann der andere ja seinen Unmut bei seiner Firma austoben. Mit einer Anzeige zu drohen ist in meinen Augen lächerlich. Es gäbe nämlich keinen Tatbestand den der Kunde erfühlt haben könnte und somit keinen Rechtsbruch.
Und zum Nötigen gehören immer zwei. Einer der versucht zu nötigen und einer der sich nötigen lässt.

Gruß

Hallo,

Und zum Nötigen gehören immer zwei. Einer der versucht zu
nötigen und einer der sich nötigen lässt.

genau wie bei Mord.

Amüsiert

Christian

4 Like

Abend!

Richtig, der Kunde hat sich nichts zu Schulden kommen lassen.

Seit wann ist rumspammen bis sich die Balken biegen erlaubt?

Von daher würde ich an seiner Stelle mit gutem Gewissen auf
die Herkunft der Adresse verweisen.

Und dann?

Dann kann der andere ja seinen Unmut bei seiner Firma austoben.

Wie der UP schrieb, tobt er aber mit dem Spammer!

Mit einer Anzeige zu drohen ist in meinen Augen lächerlich. Es gäbe :nämlich keinen Tatbestand den der Kunde erfühlt haben könnte und :somit keinen Rechtsbruch.

Wie war das mit Spam?

Und zum Nötigen gehören immer zwei. Einer der versucht zu
nötigen und einer der sich nötigen lässt.

Bei diesem schlauen Spruch kann ich mich exc nur anschließen.

Gruß
Stefan

Hallo,

Ist das Verhalten des Empfängers der E-Mail als Nötigung zu
werten?

die Darstellung des Sachverhaltes finde ich einigermaßen unverständlich, aber die Androhung Erstattung einer Strafanzeige als Nötigung zu werten, ist schon ziemlich mutig. Es mangelt nämlich an der Rechtswidrigkeit:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html

Gruß
Christian

Hallo,

die Darstellung des Sachverhaltes finde ich einigermaßen
unverständlich, aber die Androhung Erstattung einer
Strafanzeige als Nötigung zu werten, ist schon ziemlich mutig.

Es kommt, wie immer, auf die Umstände an. Die Androhung kann aber den Tatbestand der Nötigung erfüllen:

Tröndle/Fischer 50., 1396. Rn. 50

Gruß

S.J.

Hallo,

die Darstellung des Sachverhaltes finde ich einigermaßen
unverständlich, aber die Androhung Erstattung einer
Strafanzeige als Nötigung zu werten, ist schon ziemlich mutig.

Es kommt, wie immer, auf die Umstände an. Die Androhung kann
aber den Tatbestand der Nötigung erfüllen:

ich schrieb nicht, daß es nicht so sein kann.

Tröndle/Fischer 50., 1396. Rn. 50

Vielleicht kannst Du die Passage mal zitieren.

Gruß
C.

Fischer, StGB, Kommentar, 56. Auflage 2009, § 240 Rn. 50:

„So entfällt zB die Rechtswidrigkeit, wenn der Täter mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige droht.“

Fischer, a. a. O. Rn. 50 a:

„Verwerflichkeit ist zB angenommen worden bei entsprechenden Drohungen trotz Zweifelhaftigkeit der Forderung […] Drohung eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige, um einen Rechtsmittelverzicht zu erzwingen […]“

Levay

Fischer, StGB, Kommentar, 56. Auflage 2009, § 240 Rn. 50:

„So entfällt zB die Rechtswidrigkeit, wenn der Täter mit einer
der Sachlage entsprechenden Strafanzeige droht.“

Fischer, a. a. O. Rn. 50 a:

„Verwerflichkeit ist zB angenommen worden bei entsprechenden
Drohungen trotz Zweifelhaftigkeit der Forderung […] Drohung
eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige, um einen
Rechtsmittelverzicht zu erzwingen […]“

Das paßt zu meinen Erinnerungen. Nötigung kann es - frei übersetzt - nur sein, wenn die angedrohte Anzeige der Sachlage absolut nicht gerecht wird bzw. „niederen Motiven“ dient. Im geschilderten Fall m.E. kein Thema.

Gruß
C.

vergessen: danke für Zitieren owT
.

Hallo,

Das paßt zu meinen Erinnerungen. Nötigung kann es - frei
übersetzt - nur sein, wenn die angedrohte Anzeige der Sachlage
absolut nicht gerecht wird bzw. „niederen Motiven“ dient. Im
geschilderten Fall m.E. kein Thema.

nur mal so interessehalber: Wieso kein Thema? Ich sehe in dem hier geschilderten Fall bestenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch. Somit dürfte die Drohung mit einer Strafanzeige „der Sachlage absolut nicht gerecht“ sein und lediglich als Repressalie dienen.

Gruß

S.J.

Hallo,

nur mal so interessehalber: Wieso kein Thema? Ich sehe in dem
hier geschilderten Fall bestenfalls einen zivilrechtlichen
Anspruch. Somit dürfte die Drohung mit einer Strafanzeige „der
Sachlage absolut nicht gerecht“ sein und lediglich als
Repressalie dienen.

es geht um Datennutzung und -speicherung und damit bewegen wir uns schnell im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (vgl. §33ff BDSG, §43 BDSG).

Gruß
Christian