Hallo,
Ich habe hier gelernt, dass Tröndle/Fischer 50., 1396. Rn.
50 dies ein wenig anders beschreibt, aber es konnte noch
keiner genau sagen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen,
damit es eine Nötigung darstellt oder nicht …
in welchem Kontext steht dieser Kommentar? In welchem Urteil wurde dieser Kommentar zitiert?
Das habe ich leider nicht ergoogeln können. Die Ziffern 50 und 1396 sind ja nicht zuordenbar. Das Zitat scheint nicht vollständig. Da ja ein Bezug zum konkreten §§ und Gesetz hergestellt werden muss, um diesen Kommentar einordnen zu können.
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt…Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Soweit ich das auf die Schnelle überblickt habe, geht es um die Abgrenzung, was als Gewaltanwendung definiert wird, bzw. unter „erhöhtem Grad an sittlicher Mißbilligung“ (empfindliches Übel) als verwerflich zu verstehen ist.
Siehe /t/androhung-von-anzeige-noetigung/5229403
Beitrag von Levay. Danach ist eine Drohung nur dann als rechtswidrig (Nötigung) anzusehen, wenn konkrete und objektive Zweifel bestehen, und dies auch noch ein Anwalt tut.
Unter „Normalbürgern“ ist das ja nochmal etwas anderes. Entweder der Drohende ist im Recht und seine Anzeige hat bestand, dann ist „die Tat“ ja nicht rechtswidrig. Wenn der „Bedrohte“ sich nicht einschüchtern lässt, ist er ja (in seiner Handlung) nicht direkt bedroht. Er kann es ja darauf ankommen lassen. Wenn der Vorwurf des Bedrohenden nicht gegeben ist, wird er verworfen.
Dann auch noch diese (für Laien mal wieder total leicht zu verstehende) Definition von emfpindlichem Übel: http://www.jurawiki.de/DefinitionEmpfindliches%C3%9Cbel
In folgendem Urteil http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl11-002.shtml
gibt es mehrere Ansichten von Tröndle/Fischer, (Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 240 Rdnr. 20, 23.) die sich auf den 240 StGb beziehen.
Da muss man wohl das buch haben, um nachlesen zu können.
Naja als Nichtjurist darf ich da eh nicht mitreden.
Aber sorry, Cancidas, wenn du mit solchen Kommentaren um dich wirsft, wäre es halt auch schön, wenn du erklärst worum es dabei geht, bzw. was aus diesem Kommentar abzuleiten ist. Zumindest ein Auszug/Zitat dieses Kommentars wäre hilfreich, um das auch nachvollziehen zu können, was du (der Autor) damit ausdrücken möchtest.
ms