Schönen guten Tag,
nehmen wir einmal an, ein Verkäufer versteigert bei EBay ein stoßempfindliches Präzisionsteil(Lenkungsdämpfer) Versandkosten sind 6,90€, keine Wahlmöglichkeiten der Versandart.
Der Verkäufer bemerkt direkt nach dem Auspacken, dass an dem Teil die Dämpferstange kaum sichtbar verzogen ist, wodurch die Dichtung des Dämpfers gequetscht wird und kaum hörbar aber doch hörbar eine schädliche mechanische Reibung entsteht, was auf Dauer zum Funktionsverlust des gesamten Teils führen wird.
Infomiert, weißt der Verkäufer jede Schuld von sich. Er hat das Teil bis zum Schluss benutzt und es sein einwandfreien Zustand verpackt worden. Für Schäden auf dem Versandweg sei er nicht verantwortlich.
Versendet wurde das Teil eingewickelt in Frischhaltefolie, unversichert und in einem gewöhnlichen gepolsterten Briefumschlag. Argument des Verkäufers hier: Man hätte ja versicherten Versand wünschen können, weshalb ihn keine Schuld trifft.
Der Käufer kommt sich nun getäuscht vor. Er hat geglaubt, dass das Teil einwandfrei ist, und wegen der €6,90 auch versichert versendet wird. Wert der Ware ca €150,–.
Aus Sicht eines Transporteurs:
Hallo,
Wie sah denn die Verpackung ( der Karton ) aus ?
Wenn die Verpackung keine Schäden aufwies, dürfte es auch kaum an der Handhabe der Transporteure gelegen haben.
( So ein Bauteil müßte schon mit großer Wucht auf den Boden fallen, damit eine Kolbenstange verbiegt…das sähe man dann an Verpackung und Bauteil )
Sicherte der Verkäufer denn einwandfreie Funktion / Zustand zu ?
Solche Umschreibungen wie " neuwertig " kann ich leider nicht im Bezug auf die Frage definieren.
mfg
nutzlos
Hallo,
Sicherte der Verkäufer denn einwandfreie Funktion / Zustand zu
?
völlig irrelevant. Der Verkäufer hat nach §433 BGB dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Sofern nicht explizit Mängel genannt werden, kann der Käufer davon ausgehen, dass die Sache frei von Mängeln ist.
Gruß
S.J.
Hallo,
Versendet wurde das Teil eingewickelt in Frischhaltefolie,
unversichert und in einem gewöhnlichen gepolsterten
Briefumschlag. Argument des Verkäufers hier: Man hätte ja
versicherten Versand wünschen können, weshalb ihn keine Schuld
trifft.
zu gut deutsch. Die Ware war völlig unsachgemäß verpackt und es scheint offensichtlich, dass der Schaden auf Grund unsachgemäßer Verpackung durch den Transport eingetreten ist. Ob versichert oder nicht, die Sache muss, sofern ein Versand angeboten wird, ordnungsgemäß verpackt sein.
http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html
Gruß
S.J.
Die Verpackung
Wie gesagt, es wird nicht von einem Packet ausgegangen, sondern von einem Briefumschlag, der mit dieser Luftbläßchenfolie ausgekleidet ist. Gegen verbiegen ist das kein Schutz.
Der Verkäufer behauptet, das Teil im ordnungsgemäßen Zustand versand zu haben und unterstellt die Möglichkeit, dass der Empfänger das tadellose Teil des Händlers nun gegen ein defektes Teil ausgetauscht hat. Verkäufer sieht keinen Verstoß gegen EBay Regeln, daher auch keine Verpflichtung zum Umtausch / Wandel etc.
Wie gesagt, es wird nicht von einem Packet ausgegangen,
sondern von einem Briefumschlag, der mit dieser
Luftbläßchenfolie ausgekleidet ist. Gegen verbiegen ist das
kein Schutz.
Dazu habe ich ja bereits etwas geschrieben.
Der Verkäufer behauptet, das Teil im ordnungsgemäßen Zustand
versand zu haben und unterstellt die Möglichkeit, dass der
Empfänger das tadellose Teil des Händlers nun gegen ein
defektes Teil ausgetauscht hat.
Es steht ihm natürlich frei das zu behaupten. Wenn aber etwas in völlig unzureichender Verpackung verschickt wird, ist das doch recht eindeutig.
Verkäufer sieht keinen Verstoß
gegen EBay Regeln, daher auch keine Verpflichtung zum Umtausch
/ Wandel etc.
Für Kaufverträge ist in Deutschland aber das BGB anwendbar und daraus ergeben sich durchaus Ansprüche des Käufers. Die Ebay AGB regeln lediglich das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu Ebay, aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Gruß
S.J.
zu gut deutsch. Die Ware war völlig unsachgemäß verpackt und
es scheint offensichtlich, dass der Schaden auf Grund
unsachgemäßer Verpackung durch den Transport eingetreten ist.
Ob versichert oder nicht, die Sache muss, sofern ein Versand
angeboten wird, ordnungsgemäß verpackt sein.http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html
bei einer unsachgemäßen verpackung braucht man nicht auf die keule bzw. den nichtssagenden § 242 zurückgreifen, sondern kann sich auf nebenpflichten gem. §§ 241 II (280 I) berufen.
die zweite frage, die man sich stellen sollte, ist, in welchem zeitpunkt der gefahrübergang eingetreten ist. erfolgte der gefahrübergang mit Übergabe an den transporteur, http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html und ist die sache erst dann mangelhaft geworden oder erfolgte der gefahrübergang erst mit übergabe an den erwerber, http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html
je nachdem, welcher fall vorliegt, ergeben sich unterschiedliche ansprüche.
Hallo,
bei einer unsachgemäßen verpackung braucht man nicht auf die
keule bzw. den nichtssagenden § 242 zurückgreifen, sondern
kann sich auf nebenpflichten gem. §§ 241 II (280 I) berufen.
ist schon klar. Der 242 ist völlig nichtssagend (deswegen steht er auch im BGB) und der 241 ist die Wunderwaffe.
die zweite frage, die man sich stellen sollte, ist, in welchem
zeitpunkt der gefahrübergang eingetreten ist. erfolgte der
gefahrübergang mit Übergabe an den transporteur,
http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html und ist die sache erst
dann mangelhaft geworden oder erfolgte der gefahrübergang erst
mit übergabe an den erwerber,
http://dejure.org/gesetze/BGB/474.htmlje nachdem, welcher fall vorliegt, ergeben sich
unterschiedliche ansprüche.
Das erkläre mal genauer. Wenn die Beschädigung auf eine völlig unsachgemäße Verpackung zurückzuführen ist, interessiert der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wohl eher nicht.
Gruß
S.J.
bei einer unsachgemäßen verpackung braucht man nicht auf die
keule bzw. den nichtssagenden § 242 zurückgreifen, sondern
kann sich auf nebenpflichten gem. §§ 241 II (280 I) berufen.ist schon klar. Der 242 ist völlig nichtssagend (deswegen
steht er auch im BGB) und der 241 ist die Wunderwaffe.
nur weil etwas im bgb steht, heißt es nicht, dass er etwas konkretes aussagt (siehe auch § 826 BGB). § 242 ist eine generalklausel, einfallstor der grundrechte und letztlich „wunderwaffe“ bei unbilligkeiten (wie du es wohl nennen würdest).
§ 241 II ist keine „wunderwaffe“, allerdings um einiges konkreter als § 242. unter nebenpflichten fallen etwa auch sorgfaltspflichten des verkäufers. daher braucht man nicht auf § 242 zurückgreifen, was im übrigen auch kein gericht macht 
und wie du sicherlich weißt gehen speziellere vorschriften den allgemeineren vor (falls du jemals mit der lateinischen sprache in berührung gekommen bist „lex specialis derogat legi generali“).
im übrigen, dieser eine satz in § 242 ist wirklich nichtssagend, weil sich kein nicht-jurist etwas konkretes unter Treu und Glauben vorstellen kann, das müsstest du doch wissen. und nun sieht man in einem standard-kommentar nach und wundert sich, was § 242 alles regelt… aber aufgrund seiner funktion muss die vorschrift letztlich in der lage sein, jede wertung wie ein schwamm aufzunehmen (und das ist auch gut so)
je nachdem, welcher fall vorliegt, ergeben sich
unterschiedliche ansprüche.Das erkläre mal genauer. Wenn die Beschädigung auf eine völlig
unsachgemäße Verpackung zurückzuführen ist, interessiert der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wohl eher nicht.
es geht um die beurteilung des falles aus der anwaltsperspektive. du verkennst offensichtlich, dass zwischen dem schlechten verpacken und dem eintritt eines mangels ein großer zeitraum liegen kann. es geht immer um die frage, welche rechte überhaupt in betracht kommen.
eine einfach zu beantwortende gegenfrage :
sind die §§ 434ff. anwendbar, wenn der mangel nach gefahrübergang (z.b. nach übergabe an den transporteur, § 447) eingetreten ist ?
noch konkreter:
kann der käufer wegen der schlechten verpackung nacherfüllung verlangen, obwohl der mangel erst nach gefahrübergang eingetreten ist oder verbleibt nur ein schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 241 II ?
[ich gehe mal davon aus, dass du den unterschied zwischen nacherfüllung / rücktritt / minderung und schadensersatz wegen verletzung einer sorgfaltspflicht kennst ?!]
So wie es aussieht ist die Verpackung die einzige Öse, an der der Käufer den Verkäufer zu packen bekommt.
Käufer stellt fest, er hat defekte Ware erhalten.
Verkäufer glaubt korrekte Ware geliefert zu haben.
Da steht Aussage gegen Aussage.
Bleibt die nicht ausreichend vor mechanischer Belastung schützende Verpackung.