Ich habe ein Handy (war neu aus China) verkauft und nach der Bezahlung auch gleich abgeschickt. Nun sagt der Käufer, dass der Bügel des Speicherkartenslots nicht vorhanden sei (kann sein, weiß ich nicht, weil ich das Handy nicht genau begutachtet habe) und er will nun das Handy zurückschicken und das Geld zurück.
Ich habe das Handy als „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung): Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren“ verkauft, wobei ich im Text geschrieben habe, dass das Handy ausgepackt und auf Funktion getestet wurde. Als Privatperson habe ich natürlich die „keine-Garantie unter Privatleuten Klausel“ (Ohne Zusage von Gebrauchs- und Funktionseigenschaften, ohne Produkt- und Sachmängelhaftung,… Die Artikelbeschreibung erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen.)
Muss ich das zurücknehmen? Kann ich evtl was vom Anwalt bekommen? Oder kann ich mich, obwohl als NEU deklariert, auf die Privatkauf-Klausel berufen?
Also nach meinem Verstaendnis musst Du auch als Privatverkaeufer das Handy zurueck nehmen wenn es einen nicht erwähnten Makel hat. Du bist als Kaeufer dafuer verantwortlich, dass der Artikel der Beschreibung entspricht. Ich schaue mir alle Artikel sehr genau an bevor ich sie einstelle um sicher zu stellen, dass ich alle Details erwaehnt. Als Verkaeufer „nicht gewusst“ zu antworten reicht hier daher nicht.
Ein Rechtsanwalt wird hier wohl nicht zum Einsatz kommen aber Du bekommst vermutlich eine schlechte Bewertung, was berechtigt waere.
Hallo,
ich kann Dir da leider nicht weiterhelfen. Wenn das Handy auch ohne Speicherkartenlots geht, würde ich es beim Verkauf belassen. Anderenfalls würde ich es zurücknehmen. Gut wäre auf jeden Fall sich mit dem Käufer zu einigen. Man könnte auch abwarten und dann evtl. einen Rechtsanwalt befragen.
Ich bin ebenfalls Privatfrau und gebe nur einen privaten Rat:
Wenn in der Artikelbeschreibung stand, dass das Gerät getestet und für gut befunden wurde, müsste sich der Käufer auch darauf verlassen können.
2 Möglichkeiten: entweder der Käufer sagt nicht die Wahrheit oder Sie haben doch nicht genau getestet.
Im 2. Fall würde ich das Gerät zurücknehmen und den Preis erstatten, denn dann widerspricht es eindeutig der Artikelbeschreibung.
Einen Anwalt einzuschalten halte ich für sinnlos, denn
im 2. Fall könnte Ihnen vielleicht sogar Betrug vorgeworfen werden. Auch wenn das nicht in Ihrer Absicht lag.
MfG
connybra
ich bin kein Rechtsexperte, aber ich bin mir ziemlich sicher, daß Ihnen als Privatverkäufer mit der besagten Klausel nichts passieren kann.
Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist. Aber genau für solche Fälle gibt es doch diese Klausel. Wofür gäbe es sie denn sonst? Wenn Privatpersonen Waren verkaufen, auch wenn sie neu sind, kann es eben keine Garantie bzw. Rücknahme geben.
Ich würde jedenfalls das Handy nicht zurücknehmen, sondern dem Käufer nochmals klarmachen, daß es sich um einen Privatverkauf mit Ausschluß von Garantie und Rücknahme handelt.