Hallo Olaf_27,
vielen Dank für deine Anfrage.
Die Skepsis über diese Verkaufspraxis ist in der Tat berechtigt.
Bei solchen Fragen schaue ich gerne in die AGB von ebay rein. Dort sind auch unter anderem die „Grundsätze“ enthalten. Eines davon ist der „Grundsatz zur Umgehung von Ebay-Gebühren“, den ich hier als Link reinstelle.
http://pages.ebay.de/help/policies/listing-circumven…
Hier ist untersagt, jegliche Angebotspraktiken und Techniken anzuwenden, die einen Verkauf außerhalb des Ebay-Marktplatzes abzuwickeln.
Somit wäre es rechtlich gesehen nicht erlaubt, dem Kunden den Rahmen zu verkaufen.
Nun brauchen wir also eine Lösung, wie man da sauber aus der Falle kommt und dem Kunden vielleicht doch noch den Rahmen verkaufen zu können.
Man könnte folgendes machen: Man könnte die Kommunikation auf die E-Mail-Adressen verlegen, die Angabe der E-Mail-Adresse darf keinen Klammeraffen (@) enthalten, das entdeckt ebay sofort, da die einen Script dafür eingebaut haben. Das gleiche gilt auch für Domains von Internetseiten. Die Angabe der E-Mail-Adresse sollte so aussehen: emailname at domain-de. Das fällt nicht so auf. Diese Praxis wäre allerdings auch nicht erlaubt.
Alternativ kann der Interessent auch einen Artikel kaufen, der bereits von dir angeboten wird. In Absprache bekommt er dann eine geänderte Version geliefert. Das ist wiederum legal.
Oder du stellst genau den Rahmen bei ebay rein, den der Interessent haben will und er kann darauf bieten. Auch legal.
Ich hatte bei einem Powerseller gearbeitet, der die Domain, unter dem der Shop im Netz zu finden war, im Ebay-Namen kenntlich gemacht, also domain-de. So kann man leicht auf den Ebaynamen verweisen und der Interessent, der ein bisschen was im Kopf hat, erkennt sofort, dass er den Shop auf www.domain.de finden kann. Ebenfalls legal.
Als gewerblicher Verkäufer muss ja auch im Angebot eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung vorhanden sein, da sollte ja auch die Firma mit Kontaktdaten drin stehen. Vielleicht darauf verweisen zwecks Kontakt. Da würde ich zurückschreiben, dass der Interessent für Rückfragen sich an die in der Belehrung angegebenen Kontaktdaten wenden möge. Eigentlich nicht legal, aber undurchschaubar.
Andere Möglichkeiten fallen mir da nicht ein. Es macht auch Sinn, den Interessenten genauer unter die Lupe zu nehmen, um zu sehen, ob er vielleicht ein Testkäufer sein könnte. Im Zweifel die absolut sauberen Varianten wählen.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Bis denne
gitarrejoern