Na ja, immerhin hast du diesmal überhaupt zur Kenntnis genommen, dass ich etwas geschrieben habe. Die Sache mit dem „genau lesen“ ist übrigens eine gute Idee!
Kommen wir also zu deinen jüngsten Fehlern.
-
Ich zitiere Unberath, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011, § 269 Rn. 3:
Mit dem „Ort der Leistung“ ist die kleinste politische Einheit (Gemeinde) gemeint. Ihm unterfällt aber auch die Leistungsstelle innerhalb des Ortes, also das sog Platzgeschäft wie zB die Wohnung innerhalb einer Gemeinde (BGHZ 87, 104, 111 = NJW 1983, 1480; RGZ 78, 137, 141; MK/Krüger Rn 3; Soergel/Wolf Rn 3); der Streit, ob insoweit § 269 unmittelbar oder nur analog gilt, ist ohne praktische Relevanz (MK/Krüger Rn 3 mwN).
Du verstehst? Es gibt einen Streit darüber, ob man § 269 BGB beim Platzgeschäft analog anwendet oder direkt. Einen rein akademischen Streit, versteht sich. Aber die Frage, ob man § 269 BGB überhaupt anwendet, wenn Käufer und Verkäufer im selben Ort wohnen, diese Frage wird einheitlich beantwortet. Alle wissen es. Nur du meinst, mich „verbessern“ zu müssen.
-
Beim „genauen Lesen“ hätte dir auffallen müssen, dass § 447 BGB keineswegs von „Zerstörung“ spricht, sondern vom Übergang der Gefahr. Auch hier gibt es wieder einen Streit, was damit gemeint ist, aber im Großen und Ganzen sind sich doch alle einig, dass damit mehr gemeint ist nur eine Zerstörung. Nach h. M. ist die typische Transportgefahr mit ihren möglichen Folgen gemeint (Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. A 2008, § 447 Rn. 19 m.w.N.), z.B. die Beschädigung oder der Verlust der Sache.