Ebay: Versandhaftung für Privatverkäufer?

In wieweit haftet ein privater eBay-Verkäufer für Beschädigungen oder Verlust der Sendung durch das Versandunternehmen (Bsp.: Deutsche Post, DHL) bei unversichertem Versand?
(angemessene Verpackung wird vorrausgesetzt)

Mit welcher Formulierung lässt sich eine evt. Haftung (weitestgehend) ausschließen?

Gruß

wenn jemand den Ausschluss seiner Haftungsübernahme vertraglich regeln will z.B. in sog. AGB bedeutet das doch, dass dieser dieses Risiko mehrmals und fortlaufend minimieren will. Insoweit ist dann rechtlich fraglich ob dieser Jemand, nicht als Unternehmer auftritt, denn seine EBAY Geschäfte werden ja auf Dauer gewinnbringend angelegt sein.
Als Unternehmer kann man die gestaltung von AGB nur nach §§ 305 ff BGB formulieren, sonst hat man im Streitfall erhebliche Probleme.

Privatverkäufe können diesen Ausschluss sehrwohl zum gegenstand haben, jedoch erübrigt sich doch die Frage bei Versicherung der Ware durch das Transportunternehmen. Nach dem Weltpostvertrag haftet der Transportunternehmer doch auch ohne zusötzlichen Abschluss einer Versicherung, jedoch nur bis zu einem gewissen in ECU (1 ECU = 1,10 EUR nach IWF) benannten Vertrag.

Ich empfehle aber hier sich rechtlich dennoch beraten zu lassen, denn 100,00 EUR die man jetzt vielleicht spart können später mehrere Hundert ergeben.

Danke erstmal für die Antwort.

Ich beziehe mich hier rein auf private Gelegenheitsverkäufer, also eBayer im ursprünglichen Sinn.

Nichts was auch nur ansatzweise als gewerblich betrachtet werden könnte.

Mit welcher Formulierung lässt sich eine evt. Haftung
(weitestgehend) ausschließen?

Bin kein Fachmann aber auch e-bayer (privat): Wie wäre es wenn du unversicherten Versand zwar anbietest aber dann keine Garantie, Gewähr übernimmst falls was schief läuft beim Versand. Am besten wäre ja du verschickst nur im versicherten Versandt, erstrecht wenns um Beträge/Ware ab €25 euro geht.

In wieweit haftet ein privater eBay-Verkäufer für
Beschädigungen oder Verlust der Sendung durch das
Versandunternehmen (Bsp.: Deutsche Post, DHL) bei
unversichertem Versand?
(angemessene Verpackung wird vorrausgesetzt)

Gar nicht. Der Versanddienstleister ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, darum greift § 278 BGB nicht. Andere Haftungstatbestände kommen nicht in Betracht. Sollte die Sache auf dem Versandweg untergehen, greift § 447 BGB und stellt sicher, dass der Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt.

Mit welcher Formulierung lässt sich eine evt. Haftung
(weitestgehend) ausschließen?

Es bedarf keiner Formulierung.

wenn jemand den Ausschluss seiner Haftungsübernahme
vertraglich regeln will z.B. in sog. AGB bedeutet das doch,
dass dieser dieses Risiko mehrmals und fortlaufend minimieren
will. Insoweit ist dann rechtlich fraglich ob dieser Jemand,
nicht als Unternehmer auftritt, denn seine EBAY Geschäfte
werden ja auf Dauer gewinnbringend angelegt sein.
Als Unternehmer kann man die gestaltung von AGB nur nach §§
305 ff BGB formulieren, sonst hat man im Streitfall erhebliche
Probleme.

Wenn du in dieser Breitbandantwort noch ins Kalkül gezogen hättest, dass evtl.
eines der gängigen Incoterms als Versandbedingung hätte zugrunde gelegt werden können, ja dann…

Privatverkäufe können diesen Ausschluss sehrwohl zum
gegenstand haben, jedoch erübrigt sich doch die Frage bei
Versicherung der Ware durch das Transportunternehmen. Nach dem
Weltpostvertrag haftet der Transportunternehmer doch auch ohne
zusötzlichen Abschluss einer Versicherung, jedoch nur bis zu
einem gewissen in ECU (1 ECU = 1,10 EUR nach IWF) benannten
Vertrag.

Hättest du noch in Erwägung gezogen, dass auch ein Paketdienst als Frachtführer dazwischengeschaltet sein könnte, der nach CMR mit 8,33 Sonderziehungsrechten** haftet, dann hätte ich ein Fleiss-Sternchen* in Erwägung gezogen… :wink:

* Knapp verfehlt. Vielleicht ein ander Mal :wink:
** 1 SZR am 04.11.2011 = 0.8726930000 €, (die bei mir versicherten Frachführer haben durchweg 40 SZR versichert)

http://de.webfail.at/text/46

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Hallo,

Danke erstmal für die Antwort.

Du meinst: Danke für nichts?
Die Antwort war leider komplett für den Ofen. Du bist leider auf einen Troll reingefallen.
Und ich verstehe überhaupt nicht, warum er nicht schon lange vom Team gesperrt wurde. Ist ja nicht das erste mal, dass er Schwachsinn produziert. Und drauf hingewiesen wurde.
Gruß
loderunner (ianal)

§ 447 greift, entgegen dem beschriebenen nur, wenn Versandort ein anderer als Erfüllungsort ist. D.h. wohnt der Käufer in München wäre München der Ort an dem das Schuldverhältnis entsteht § 269 BGB, also Erfüllungsort. Verlangt der Käufer aber die Ware nach Augsburg zu schicken, dann greift § 447, wenn diese zerstört wird.(genau lesen)

Es sei denn auch, es war zunächst Abholung vereinbart und der Käufer verlangt nun die Übersendung. Jedoch bei ebay Geschäften dürfte das ausgeschlossen sein.

Dennoch bleiben meine weiteren von gestern Ausführungen unberührt, rechtliche Sachverhalte haben die Eigenschaft bei genauer betrachtung doch anders zu sein als man zunächst dachte.

Häh?
Hallo,

§ 447 greift, entgegen dem beschriebenen nur, wenn Versandort
ein anderer als Erfüllungsort ist. D.h. wohnt der Käufer in
München wäre München der Ort an dem das Schuldverhältnis
entsteht § 269 BGB, also Erfüllungsort. Verlangt der Käufer
aber die Ware nach Augsburg zu schicken, dann greift § 447,
wenn diese zerstört wird.(genau lesen)

Kann es sein, dass Du § 269 BGB nicht gelesen oder verstanden hast bzw. Dir nicht klar ist, wer Schuldner ist?

Gruß

S.J.

Na ja, immerhin hast du diesmal überhaupt zur Kenntnis genommen, dass ich etwas geschrieben habe. Die Sache mit dem „genau lesen“ ist übrigens eine gute Idee!

Kommen wir also zu deinen jüngsten Fehlern.

Ich zitiere Unberath, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011, § 269 Rn. 3:

Mit dem „Ort der Leistung“ ist die kleinste politische Einheit (Gemeinde) gemeint. Ihm unterfällt aber auch die Leistungsstelle innerhalb des Ortes, also das sog Platzgeschäft wie zB die Wohnung innerhalb einer Gemeinde (BGHZ 87, 104, 111 = NJW 1983, 1480; RGZ 78, 137, 141; MK/Krüger Rn 3; Soergel/Wolf Rn 3); der Streit, ob insoweit § 269 unmittelbar oder nur analog gilt, ist ohne praktische Relevanz (MK/Krüger Rn 3 mwN).

Du verstehst? Es gibt einen Streit darüber, ob man § 269 BGB beim Platzgeschäft analog anwendet oder direkt. Einen rein akademischen Streit, versteht sich. Aber die Frage, ob man § 269 BGB überhaupt anwendet, wenn Käufer und Verkäufer im selben Ort wohnen, diese Frage wird einheitlich beantwortet. Alle wissen es. Nur du meinst, mich „verbessern“ zu müssen.

Beim „genauen Lesen“ hätte dir auffallen müssen, dass § 447 BGB keineswegs von „Zerstörung“ spricht, sondern vom Übergang der Gefahr. Auch hier gibt es wieder einen Streit, was damit gemeint ist, aber im Großen und Ganzen sind sich doch alle einig, dass damit mehr gemeint ist nur eine Zerstörung. Nach h. M. ist die typische Transportgefahr mit ihren möglichen Folgen gemeint (Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. A 2008, § 447 Rn. 19 m.w.N.), z.B. die Beschädigung oder der Verlust der Sache.

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Kann es sein, dass Du § 269 BGB nicht gelesen oder verstanden
hast bzw. Dir nicht klar ist, wer Schuldner ist?

Nicht nur das. Er führt als neuen Terminus den Versandort ein und missachtet, dass es § 269 BGB auch für das Platzgeschäft gilt, so dass § 447 BGB so oder so gilt.

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