Ich habe den Artikel 6281212330 bei eBay ersteigert, mit der Absicht eine Lampe zu ersteigern. Nach Ende der Auktion habe ich festgestellt das es sich nur um die Scheibe handelt und nicht wie beschrieben um eine Leuchtreklame. Ich habe dem Verkäufer mein Missverständnis mitgeteilt, er besteht aber auf erfüllung des Kaufvertrages und droht mit einem Anwalt.Muss ich die Ware kaufen? Können Sie mir weiterhelfen? Mit freundlichen Grüssen Markus
Hallo erstmal,
wenn du es wirklich ernst meinst, würde ich versuchen, den Status „Privat“ des Verkäufers in Frage zu stellen.
Siehe: http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay…
Aber das Ganze wg. 18,01 Euro?
Setz den Artikel doch einfach wieder bei Ebay rein.
Kannst ja mit dem aktuellen Verkäufer vereinbaren, dass er den Artikel dann an den neuen Bieter versendet. So sparst du das Porto.
Oder du versuchst, dass der Verkäufer sich darauf einlässt, dem Bieter mit dem zweitbesten Gebot den Zuschlag zu geben und zahlst nur noch die Differenz. Benötigt aber auch der Zustimmung des anderen Bieters.
Gruß.Timo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich habe den Artikel 6281212330 bei eBay ersteigert, mit der
Absicht eine Lampe zu ersteigern.
Es steht in dem GESAMTEN Beschreibungstext NICHTS von einer Lampe !!!
Ich habe dem Verkäufer mein Missverständnis mitgeteilt, er besteht
aber auf Erfüllung des Kaufvertrages und droht mit einem Anwalt.
Würde ich auch - der Anzeigentext war EINDEUTIG
Muss ich die Ware kaufen?
Du hast sie bereits gekauft …
… und bezahlen musst du sie auch - es hindert dich ja niemand daran, sie wieder über ebay weiter zu verscherbeln ;o)
Gruß H.
Hi
Ich habe den Artikel 6281212330 bei eBay ersteigert, mit der
Absicht eine Lampe zu ersteigern.
mmh, deine Absicht in Ehren, ich les da nirgendsa was, was darauf schliessen lässt es würde was anderes als die Scheibe versteigert.
Nach Ende der Auktion habe
ich festgestellt das es sich nur um die Scheibe handelt und
nicht wie beschrieben um eine Leuchtreklame.
s.o. ausser im Titel lese ich nichtmal das Wort Leuchtreklame, und da auch nur als Zusatz…
Ich habe dem
Verkäufer mein Missverständnis mitgeteilt, er besteht aber auf
erfüllung des Kaufvertrages und droht mit einem Anwalt.Muss
ich die Ware kaufen? Können Sie mir weiterhelfen?
naja, Anwalt find ich etwas übertrieben, aber: gekauft hast du bereits, nur bezahlt noch nicht. insofer sollte deine Frage heissen: muss ich bezahlen…? Aber ich denke ER ist im Recht. Wenn er dich rauslässt, dann weil er nett ist, nicht weil er muss…
Gruss, HH
Eigentlich mußt Du bezahlen, da Du die Scheibe erworben hast. Wenn Du einen verständnisvollen Verkäufer hast, erlässt er Dir den Kauf.
Sonst steht es Dir frei, unter Inkaufnahme einer schlechten Bewertung den Artikel nicht zu bezahlen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
Eigentlich mußt Du bezahlen, da Du die Scheibe erworben hast.
Wenn Du einen verständnisvollen Verkäufer hast, erlässt er Dir
den Kauf.
Sonst steht es Dir frei, unter Inkaufnahme einer schlechten
Bewertung den Artikel nicht zu bezahlen.
Was heißt denn „steht dir frei“?
Gruß.Timo
Hi,
Was heißt denn „steht dir frei“?
Rechtlich steht es natürlich nicht frei, sondern es besteht ein Kaufvertrag, der erfüllt werden muß.
Aber wir wissen ja alle, daß wenn der Käufer bei kleinpreisigen Auktionen nicht zahlt, der Verkäufer nicht viel machen kann außer einer schlechten Bewertung und einer Meldung als unzuverlässiger Bieter. Lohnt sich einfach nicht, so was per Anwalt zu verfolgen…
Viele Grüße,
Julia
Jepp, schließe mich an.
Biete evtl. eine „Entschädigung“ oder einen „Vergleich“ an, das kommt besser als Nichtzahlung. EUR 5,- oder 8,-. Der Verkäufer kann dann immer noch an den Zweitbieter verkaufen - für relativ gutes Geld.
Ansonsten gilt das Motto: Um keinen Ärger zu bekommen den Artikel zahlen und annehmen! Man kann den Artikel ja weiter verkaufen - zum Beispiel bei eBay… 
Schöne Grüße
alexander
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich sehe es anders als meine Vorredner
Auch wenn hier alle der Meinung sind, dass eine unbedingte Pflicht zur Erfüllung besteht, kann man durchaus der Meinung sein, dass der Kaufvertrag gar nicht mehr existiert, nämlich wenn der Kaufvertrag durch Anfechtung (hier wegen Inhaltsirrtum) erloschen ist.
Ein Anfechtungsgrund ist gegeben. Fraglich ist die Anfechtungserklärung. Wenn du bestimmt und eindeutig zu erkennen gegeben hast, dass du dich im Irrtum befunden hast und die Sache nicht haben willst, dürfte das genügen (konkludente Willenserklärung).
Zu bedenken ist, dass du schadensersatzpflichtig wärst, wobei der Verkäufer so zu stellen wäre, wie er stünde, wenn es gar nicht zum Kaufvertrag gekommen wäre. Da könnte man v.a. an die entstandenen eBay-Kosten denken. Allerdings hat der Verkäufer ja die Möglichkeit, sich die eBay-Gebühren gutschreiben zu lassen, und da ihn rechtlich gesehen eine Schadensminderungspflicht trifft, muss er davon IMHO auch Gebrauch machen.
Levay
PS. Falls die einschlägigen §§ gewünscht sind:
-
§ 119 I Alt. 1 für den Anfechtungsgrund
-
§§ 143 I, 157, 133, 242 BGB für die Anfechtungserklärung
-
§ 122 BGB für die Schadensersatzpflicht als solche
-
§§ 249 ff., insbesondere hier § 254 für den Umfang des Schadensersatzes (haftungsausfüllende Kausalität)
Levay