Du hast natürlich Recht - Schadensersatz bedeutet, wie ja auch schon das Wort sagt, dass ein Schaden vorliegen muss (der dann zu ersetzen ist). Der Schaden kann aber eben auch darin bestehen, dass man auf Grund eines Vertrages einen Anspruch auf eine Leistung hat, die nicht erbracht wird. Juristen sprechen hier vom positiven Interesse. Ich erkläre es dir an einem Beispiel:
V verkauft K ein Auto im Wert von 10.000 Euro für 8.000 Euro. Er will es dem K persönlich vorbeibringen und übergeben, baut mit dem Wagen auf dem Weg zu K aber einen Unfall und verursacht einen Totalschaden. Das Auto ist - dies sei unterstellt - keinen Cent mehr wert.
Die Gültigkeit des Vertrages bleibt davon unberührt, aber weil es V nun unmöglich ist, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, wird er von diesen Pflichten frei (§ 275 I BGB). Das Gesetz bestimmt aber, dass er nun Schadensersatz statt Leistung (die ja nicht mehr möglich ist) erbringen muss, §§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB. Durch das (vom Gesetz unterstellt: schuldhafte) Verhalten des V ist es diesem unmöglich geworden, dem K den Wagen im Wert von 10.000 Euro zu übereignen und zu übergeben, wie es die Pflicht aus dem Kaufvertrag gewesen wäre.
K hat also Schadensersatz und der ist eben auf das positive Interesse gerichtet. Er muss von V wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn V ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dann aber würde er einen Vermögensgegenstand von 10.000 Euro mehr haben. Andererseits würde er 8.000 Euro bezahlen müssen, was er nun nicht mehr muss (§§ 275 IV, 326 I BGB). Die wirtschaftliche Besserstellung beträgt also 2.000 Euro. Und dieser Betrag muss gezahlt werden.
§ 283 BGB gilt speziell für die Fälle der Unmöglichkeit, aber auch bei jeder anderen Nichtleistung gilt im Prinzip dasselbe, dann heißt es eben nicht § 283 BGB, sondern § 281 BGB. Nebenbei bemerkt (ich darf ja auch mal ausschweifen): § 283 BGB ist völlig überflüssig, weil § 281 BGB auch alle Fälle von § 283 BGB erfasst (Unmöglichkeit führt ja stets zur Nichtleistung) und der Gläubiger sich also immer auch einfach auf § 281 BGB stützen kann.
Zu deiner Frage, wer das denn festlegt: Ein Schaden ist in Fällen wie diesen ja (mehr oder weniger leicht) objektiv messbar. Der Gläubiger muss also ggf. die Höhe des Schadens darlegen und beweisen. Das Gericht kann nach § 287 ZPO auch im gewissen Umfang eine Schätzung vornehmen.
Levay