eBay, Ware bezahlt - nicht geliefert

Hallo Experten,

wie sieht der Rechtsweg aus, wenn jemand bei eBay etwas kauft und sofort bezahlt, der in Holland sitzende Verkäufer aber trotz Nachfrage und eBay-Unstimmigkeit nicht liefert?
(Käufer hat Mehrporto für Einschreiben bezahlt)

Fall 1 - Geld zurück erhalten wollen

Fall 2 - Ware haben wollen

Fall 3 - geliefert wird nicht, dann Anspruch auf Mehrpreis für im Laden gekaufte Ware. Wie durchsetzen?

Ratlos gefragt und dankend gegrüßt
R

Moin,

Fall 3 - geliefert wird nicht, dann Anspruch auf Mehrpreis für
im Laden gekaufte Ware. Wie durchsetzen?

Es besteht wohl Anspruch auf Lieferung. Aber sicher nicht auf den Geldbetrag, den das Produkt an anderer Stelle kostet. Wäre sonst ja toll. Ich verkaufe das Teil nämlich für 1000000 Euro und wir machen halbe-halbe?

Gruß,
Ingo

Es besteht wohl Anspruch auf Lieferung. Aber sicher nicht auf
den Geldbetrag, den das Produkt an anderer Stelle kostet.

Doch, das ist durchaus möglich und ja auch ganz logisch: §§ 280 I, III, 281 BGB, sog. Schadensersatz statt der Leistung. Bei Nichtlieferung hat der Käufer Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

Wäre
sonst ja toll. Ich verkaufe das Teil nämlich für 1000000 Euro
und wir machen halbe-halbe?

Das wäre ja ein Verstoß gegen § 254 BGB.

Levay

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Moin,

Es besteht wohl Anspruch auf Lieferung. Aber sicher nicht auf
den Geldbetrag, den das Produkt an anderer Stelle kostet.

Doch, das ist durchaus möglich und ja auch ganz logisch: §§
280 I, III, 281 BGB, sog. Schadensersatz statt der Leistung.
Bei Nichtlieferung hat der Käufer Anspruch darauf, so gestellt
zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

Wäre
sonst ja toll. Ich verkaufe das Teil nämlich für 1000000 Euro
und wir machen halbe-halbe?

Das wäre ja ein Verstoß gegen § 254 BGB.

Sicher, das kann nicht legal sein und wollte ich auch nicht implizieren :smile:

Aber wer setzt denn fest, was in solchem Fall ein angemessener Schadensersatz ist? Soweit ich weiß: Schadensersatz muß doch nur gezahlt werden, wenn auch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist - oder? Sprich als Verbraucher oder auch gewerblicher Abnehmer ist man ohne Vertrag, der Lieferfristen und Schadensersatz regelt meistens geeimert. Und definitive Lieferzusagen von Firmen zu bekommen… ist nicht einfach. Wenn nicht, bitte ich um Aufklärung :smile:

Gruß,
Ingo

Du hast natürlich Recht - Schadensersatz bedeutet, wie ja auch schon das Wort sagt, dass ein Schaden vorliegen muss (der dann zu ersetzen ist). Der Schaden kann aber eben auch darin bestehen, dass man auf Grund eines Vertrages einen Anspruch auf eine Leistung hat, die nicht erbracht wird. Juristen sprechen hier vom positiven Interesse. Ich erkläre es dir an einem Beispiel:

V verkauft K ein Auto im Wert von 10.000 Euro für 8.000 Euro. Er will es dem K persönlich vorbeibringen und übergeben, baut mit dem Wagen auf dem Weg zu K aber einen Unfall und verursacht einen Totalschaden. Das Auto ist - dies sei unterstellt - keinen Cent mehr wert.

Die Gültigkeit des Vertrages bleibt davon unberührt, aber weil es V nun unmöglich ist, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, wird er von diesen Pflichten frei (§ 275 I BGB). Das Gesetz bestimmt aber, dass er nun Schadensersatz statt Leistung (die ja nicht mehr möglich ist) erbringen muss, §§ 275 IV, 280 I, III, 283 BGB. Durch das (vom Gesetz unterstellt: schuldhafte) Verhalten des V ist es diesem unmöglich geworden, dem K den Wagen im Wert von 10.000 Euro zu übereignen und zu übergeben, wie es die Pflicht aus dem Kaufvertrag gewesen wäre.

K hat also Schadensersatz und der ist eben auf das positive Interesse gerichtet. Er muss von V wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn V ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dann aber würde er einen Vermögensgegenstand von 10.000 Euro mehr haben. Andererseits würde er 8.000 Euro bezahlen müssen, was er nun nicht mehr muss (§§ 275 IV, 326 I BGB). Die wirtschaftliche Besserstellung beträgt also 2.000 Euro. Und dieser Betrag muss gezahlt werden.

§ 283 BGB gilt speziell für die Fälle der Unmöglichkeit, aber auch bei jeder anderen Nichtleistung gilt im Prinzip dasselbe, dann heißt es eben nicht § 283 BGB, sondern § 281 BGB. Nebenbei bemerkt (ich darf ja auch mal ausschweifen): § 283 BGB ist völlig überflüssig, weil § 281 BGB auch alle Fälle von § 283 BGB erfasst (Unmöglichkeit führt ja stets zur Nichtleistung) und der Gläubiger sich also immer auch einfach auf § 281 BGB stützen kann.

Zu deiner Frage, wer das denn festlegt: Ein Schaden ist in Fällen wie diesen ja (mehr oder weniger leicht) objektiv messbar. Der Gläubiger muss also ggf. die Höhe des Schadens darlegen und beweisen. Das Gericht kann nach § 287 ZPO auch im gewissen Umfang eine Schätzung vornehmen.

Levay

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Hi,

danke für Deine ausführliche Erläuterung.

Ingo

Hallo Levay, danke für die nette Erklärung.
Ingos Kommentar kam mir wie ein kleiner Seitenhieb vor, dabei kenne ich ihn nicht und habe ihm auch nicht - wissentlich jedenfalls - auf die Zehen getreten.
Das mit dem Schadenersatz hatte ich so dunkel in Erinnerung. Natürlich nicht auf Mondpreise, die sollten schon nachvollziehbar sein (Vertrag, reguläre Listenpreise. usw).

Aber mich interessiert hier der zwischenstaatliche Ablauf. In D hatte ich schon selbst Erfahrungen gesammelt. Mahnbescheid bis zum Gerichtsvollzieher, dann Kontopfändung bis nach mehr als zwei Jahren endlich Geld kam.
Macht auch nicht viel Arbeit, einige Formulare ausfüllen, geduldig warten, dann wieder mit dem Gericht Kontakt halten, alles Kleinigkeiten und nicht, wie viele meinen, nervenaufreibend. Da gibt es schlimmeres im Leben.

Also wie funktioniert das im realen Leben, in der EU?
Zu 1 und 2, Verfahren bei 3
Das Angebot soll in eBay.de sein, den Artikelstandort nehme ich der Einfachheit halber mal in Holland an.
Wo ist der Gerichtsstand?
Welches Gesetz ist anzuwenden? Deutsch, niederländisch?

Gruß vom Ratlosen