eBay: Wie lange bez. Artikel zurückhalten?

Hallo,

ein von mir verkaufter Artikel wurde ordnungsgemäß bezahlt und verschickt, kam aber nach einer Woche mit Vermerk „Empfänger unter der genannten Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Ich habe das dem Käufer 3x mitgeteilt, bislang aber keine Antwort erhalten.
Ich frage mich nun, wie lange ich den Artikel hier zurückhalten muss.

Danke,
HOFee

Doppelposting: Antworten bitte unter Wirtschaft und Handel\Online-Auktionen: eBay u.a. - http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Verjährungsfrist 2 Jahre. Solange kann der mindesten noch kommen Ungerechtfertigte Bereicherung w.g. dem Geld.

Johannes

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Verjährungsfrist 2 Jahre. Solange kann der mindesten noch
kommen Ungerechtfertigte Bereicherung w.g. dem Geld.

Naja, das würde er ja dann natürlich zurückbekommen. Den Artikel selber aber möglicherweise nicht, weil ich den irgendwann noch mal 'reinstellen würde.
Ich warte jetzt mal 2 Monate ab und werde das demjenigen auch so mitteilen. Da es eh um nur um knapp 6 Euro geht, wird er mich ja wohl kaum vor den Kadi zerren.
Die Frage selber ist aber natürlich durchaus prinzipieller Natur…

Danke,
HOFee

Dann verkaufst Du etwas was Dir nicht gehört.
Der Mehrerlös steht dem Eigentümer zu.
Johannes

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Hallo!

Das ist ein Fall des Annahmeverzuges - in diesem Fall ist der Verkäufer nicht unrechtmäßig bereichert und behält den Kaufpreis zu Recht ein. Die Frage dreht sich nur darum, was der Verkäufer mit seiner Ware machen soll bzw. darf. Ich kenne die entsprechende Bestimmung des BGB nicht, denke aber nicht, dass man die Ware einfach verkaufen kann - ich denke da eher so an die Möglichkeit einer Hinterlegung.

Gruß
Tom

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Hallo!

Eigentümer ist der Käufer noch nicht - mangels sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft.

Gruß
Tom

Könntet Ihr Euch irgendwie einigen…
…bzw. mir das näher erklären?! *g*
Ich meine, ersteres könnte ich ja mit meinem laienhaften Sachverstand auch noch verstehen, aber wie verhält sich das genau mit dem „sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft“?
Ich meine, niemand kann doch von mir verlangen, dass ich den Artikel ewig hier für den Käufer aufbewahre, oder!?

Die Frage dreht sich nur darum, was
der Verkäufer mit seiner Ware machen soll bzw. darf.

Richtig.

Ich kenne
die entsprechende Bestimmung des BGB nicht, denke aber nicht,
dass man die Ware einfach verkaufen kann - ich denke da eher
so an die Möglichkeit einer Hinterlegung.

Im eBay-Brett weiter unten schlug jemand vor, dass ich nach einer gewissen Zeit einfach eine Lagergebühr ankündigen sollte. Wenn diese dann irgendwann den Kaufpreis überschreitet, dann würde der Artikel wieder mir gehören.
Klingt für mich als Laien gar nicht übel, nur ist der Artikel nicht so platzraubend, dass ich das guten Gewissens tun könnte.
Hm…