Meinungen gesucht
Hallo!
Da bin ich nicht der Meinung. Denn erstens habe ich geschrieben, es ist einmal allgemein rechtlich unbedenklich, unabhängig von einem Einzelfall, indem es anders sein könnte.
Zweitens mag es sein, dass Verkaufsagenten lt. § 15 AGB Ebay die direkte Stellvertretung untersagt ist, was aber mE nicht die Konsequenz hat, die du siehst. Denn wenn ein Angebot dergestalt gemacht wird, dass B im Namen von A bietet, dann ist dies zwar entgegen der AGB, dadurch wird das Angebot selbst aber noch nicht zu einem Angebot des B.
Nehmen wir nochmal folgenden Fall: B bietet auf Ebay im namen des A und C nimmt an. Rechtlich wären jetzt bei Ebay zwei verschiedene Konsequenzen denkbar, die beide aber nicht zu dem führen was du sagst:
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Entweder man sagt, das Angebot des B im Namen des A ist nichtig. Das hat zur Folge, dass mangels übereinstimmender Willenserklärungen überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. Weder B-C noch A-C. Möglicherweise könnte man aber bei dieser Denkvariante daran denken, B als falsus procurator in die Haftung zu nehmen, wobei eine Haftung daran scheitern müsste, dass es C ja bekannt sein muss, dass eine direkte Stellvertretung nicht zulässig ist, da er ja selbst die AGB anerkannt hat. Ich muss aber sagen, dass ich mich in der falsus procurator Haftung nach BGB nicht wirklich auskenne.
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Oder man sagt, das Angebot des B im namen des A ist zwar entgegen der AGB von Ebay, aber C gegenüber wirksam. Dann liegt aber direkte Stellvertretung vor und es kommt ganz normal zum Vertrag zwischen A-C.
Ich habe aber keine Idee, wie man in diesem Zusammenhang ein Vertragsverhältnis zwischen einem im fremden Namen anbietenden und einem Käufer konstruieren soll.
Gefühlsmäßig würde ich jedenfalls zu der obigen Variante 2) tendieren und zwar aus folgenden Überlegungen. B gibt im Namen von A eine Erklärung über ebay ab. Um diese als nichtig anzusehen müsste die Vollmacht zwischen A und B nichtig sein. Da A aber selbst nicht ebay Mitglied ist, gelten für ihn auch die AGB nicht. Nichtigkeit wäre doch nur denkbar, wenn beide ebay Mitglied sind. Aber selbst dann wäre es maximal wenn überhaupt nur eine vertraglich vereinbarte Nichtigkeit (über die AGB), von der durch Vertrag zwischen A und B ja wieder abgegangen werden kann. Eine Nichtigkeit zwischen A und C kann es auch nicht geben, da A ja nicht Ebay Mitglied ist und somit auch selbst an die AGB gar nicht gebunden ist.
Diese ganzen Überlegungen sind aber überhaupt nur relevant, wenn man davon ausgeht, dass die AGB zum Vertragsbestandteil der Verhältnisse zwischen A, B und C würden, wobei das ja schon zweifelhaft ist. Geht man davon aus, dass die AGB von Ebay nur im Verhältnis zwischen Mitglied und Ebay gelten, dann ist der Fall sowieso ganz eindeutig und die AGB haben auf die vertragliche Gestaltung untereinander überhaupt keinen Einfluss.
Das war jetzt natürlich alles schnell nach Gefühl, Meinungen dazu würden mich interessieren. Wenn es Urteile dazu gibt ebenso.
Gruß
Tom