Ebayartikel mit folgenden Rücksendebedingungen

Hallo,
ich habe bei einem Handy u.a. folgende Bedingungen gelesen.
Es ist ein gewerblicher Händler, der auch auf das Widerrufsgesetz bei Fernabsatzverträgen hinweist und einräumt.

„Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher die Rücksendekosten. Rücksendungen werden von uns nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurden. Unfrei eingesandte Rücksendungen werden nicht angenommen. Die Erstattung erfolgt abzüglich 15% Bearbeitungsgebühr vom Auktionspreis.“

Der Kunde zahlt auf alle Fälle das Rückporto und 15% vom Auktionspreis.

Ist das gesetzlich korrekt?
Das Handy ist ohne Vertrag und bedeutend teurer als 100€.

Danke für eine Antwort im voraus.

Gruß

Jörg

Hi,

"Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher die
Rücksendekosten. Rücksendungen werden von uns nur angenommen,
wenn sie ausreichend frankiert wurden. Unfrei eingesandte
Rücksendungen werden nicht angenommen.

M.W. OK.

Die Erstattung erfolgt abzüglich 15% Bearbeitungsgebühr vom Auktionspreis."

M.W. NEIN.

Das Handy ist ohne Vertrag und bedeutend teurer als 100€.

Bislang gab es eine Grenze beim Warenwert von 40 Euro. Diese kann aber jetzt unter Berücksichtigung gewisser Punkte auch auf 0,- herabgeschraubt werden. Daher ist der Punkt „Rücksendekoste“ aus m.S. OK. Pauschale Bearbeitungskosten bzw. Schadensersatz (ist aus meiner Sicht nichts anderes!!) geht jedoch nicht!

Gruß
Falke

Das Handy ist ohne Vertrag und bedeutend teurer als 100€.

Bislang gab es eine Grenze beim Warenwert von 40 Euro. Diese
kann aber jetzt unter Berücksichtigung gewisser Punkte auch
auf 0,- herabgeschraubt werden.

Das wäre mir neu. Der Verbraucher muß die Rücksendekosten zahlen, wenn die zurückgeschickte Ware unter 40 Euro wert ist und wenn (bei höherem Warenwert) vom Käufer noch keine Zahlung bis zum Zeitpunkt der Widerrufs erfolgte. Letzteres muß allerdings im Kaufvertrag stehen.

(Ausnahmen natürlich bei Falschlieferung, defekter Ware etc.)

Daher ist der Punkt
„Rücksendekoste“ aus m.S. OK. Pauschale Bearbeitungskosten
bzw. Schadensersatz (ist aus meiner Sicht nichts anderes!!)
geht jedoch nicht!

Pauschale Bearbeitungskosten: Nein, wäre mir auch neu. Der Verkäufer kann jedoch tatsächlich eine „Mietgebühr“ verlangen für die Zeit von Versand bis zur Wiederankunft der Ware bei ihm. Wie die „Miete“ jedoch berechnet wird weiß ich nicht, die meisten Verkäufer verzichten sowieso darauf - ich nehme aber an das der Verkäufer hier x-beliebiges ansetzen darf solange es im Verhältnis zum Warenwert steht. Ich hatte jedoch mal einen Fall wo ich ein ISDN-Telefon von Siemens für 359,- bei einem kleinen aber billigem Händler bestellte und nach 12 Tagen wieder zurück schickte, der Verkäufer zahlte den Betrag abzüglich 30,- zurück. Hatte mich damals beim Verbraucherschutz informiert, die meinten das ist vollkommen ok.
Meines Wissens auch nicht, jedoch kann der Verkäufer eine Gebühr

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Genau, das schoß mir auch gleich durch den Kopf.
Es ist doch immer wieder gut das „kleingedruckte“ lesen, bevor man bietet.
Ich habe jedenfalls auf ein Gebot verzichtet.
Rücksendekosten könnte man ja noch hinnehmen, aber pauschal 15%Bearbeitungsgebühr(die Auktion endete bei 505€), das wären 75,75€ für nichts. Umsonst denke ich ist das Gesetz nicht so gemacht worden.

Gruß
Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das Handy ist ohne Vertrag und bedeutend teurer als 100€.

Bislang gab es eine Grenze beim Warenwert von 40 Euro. Diese
kann aber jetzt unter Berücksichtigung gewisser Punkte auch
auf 0,- herabgeschraubt werden.

Das wäre mir neu. Der Verbraucher muß die Rücksendekosten
zahlen, wenn die zurückgeschickte Ware unter 40 Euro wert ist
und wenn (bei höherem Warenwert) vom Käufer noch keine Zahlung
bis zum Zeitpunkt der Widerrufs erfolgte. Letzteres muß
allerdings im Kaufvertrag stehen.

Hallo!

Die Änderung der Fernabsatzvorschriften sind schon seit dem 8. Dezember 2004 in Kraft:

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Änderung der Fernabsatzvorschriften:

Bisher konnten die Online-Anbieter bei einem Online-Kauf (nach dem Widerrufs- und Rückgaberecht) binnen einer Frist von 14 Tagen bei Nichtgefallen und Rücksendung der Ware die hierfür fälligen Portokosten, wenn der Verkaufspreis unter 40 Euro lag, dem Kunden aufdrücken. Findige Kunden haben daher Pakete im Wert von über 40 Euro bestellt, um Ware unverbindlich auszuprobieren und dann wieder auf Kosten der Firmen zurückzuschicken. Die Änderung des Gesetzes sieht nun wie folgt aus: Die 40-Euro-Regelung besteht weiterhin mit folgenden Einschränkungen.

  1. Jetzt entscheidet nicht mehr der Bestellwert, sonder der Wert der zurückgesendeten Ware über die 40-Euro-Grenze.
  2. Portokosten drohen nun auch Kunden, die ein teureres Paket bestellt und nicht vorab bezahlt haben.
  3. Für den Kunden portofrei bleibt die Rücksendung von Ware, die nicht der Kundenbestellung entspricht.
    Den Firmen wird geraten, schnellstens die Verträge und AGB’s an die neue Regelung anzupassen.

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Quelle: IHK Würzburg; http://www.wuerzburg.ihk.de/recht/handel/news/Fernab…

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Chance zur Rückgabe - Update

Seit Mittwoch, 8. Dezember 2004 gelten für die Rücksendung neue Regeln. Jetzt müssen Kunden die Portokosten auch bei Waren im Wert von mehr als 40 Euro selbst tragen, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers so vorgesehen ist. Ausnahme: Wenn Ware im Wert von über 40 Euro bereits ganz oder teilweise bezahlt ist oder die Lieferung nicht der Bestellung entspricht, bleibts dabei: Der Händler hat die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen. [11.02.2005]

+++++++Zitat aus+++++++++++++++++++
Quelle: Stiftung Warentest; http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_rech…

usw…

Gruß
Falke