Ebaygebühren, Einnahmeüberschussrechnung

Guten Tag, ein umsatzsteuerpflichtiger Kleinunternehmer hat für 2009 Ebaygebühren bezahlt (monatl. geringer 2stell. Betrag)jedoch den Bruttobetrag. Muß er jetzt in der EÜR diese Bruttoangaben als Ausgaben angeben? Netto wohl kaum, da er den kompletten Betrag bezahlt hat, richtig?

Außerdem hat ja Ebay15% im Ausland.

Vielen Dank.

„umsatzsteuerpflichtiger Kleinunternehmer“ ist ein Oxymoron.

Kleinunternehmerregelung im Sinne des §19 UStG bedeutet: Von der Umsatzsteuer befreit und daher nicht umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall sind gänzlich nur Brutto-Beträge anzugeben. Weder national, noch international kann dann irgendeine Vorsteuer geltend gemacht werden. Erst wer nicht mehr an der Kleinunternehmerregelung teilnimmt, wird umsatzsteuerpflichtig.

Bei normaler (Umsatz-)Besteuerung und bei Differenzbesteuerung nach §25a UStG kann man eBay seine USt-ID angeben und eBay rechnet die MwSt. aus seiner Rechnung heraus, sodass man nur den Netto-Betrag an eBay zahlt, der dann auch steuerlich anzugeben ist.

Hat man eBay seine USt-ID noch nicht gemeldet (und zahlt daher den Brutto-Betrag an eBay), so ist auch der Brutto-Betrag anzuführen, da luxemburgische MwSt. in Deutschland nicht vorsteuerabzugsfähig ist.