Hallo Horst,
etwas länger, aber dafür sehr aufschlußreich und m.E. erfreulich für dich:
Durchsetzung von Ansprüchen bei Sachbeschädigungen durch Schüler Beschädigte Schulbücher, beschmierte Schulwände und durch die Luft fliegende Schülerstühle werfen die Frage auf, inwieweit von den Eltern oder dem Schüler, der den Schaden verursacht hat, Ersatz verlangt werden kann.
Dieser Beitrag stellt die rechtlichen Grundlagen der Problematik dar und gibt Hinweise für die Praxis.
- Grundsatz: Die Haftung des Minderjährigen nach § 828 BGB Hat ein Schüler das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet, kann er für einen Schaden, den er angerichtet hat, zivilrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Zwischen dem vollendeten siebten und dem vollendeten 18. Lebensjahr haftet der Schüler für den von ihm angerichteten Schaden nur wenn er die erforderliche „Zurechnungsfähigkeit“ besitzt.
- „Zurechnungsfähigkeit“ Erforderlich ist die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, d.h. der Schüler muss die Fähigkeit haben, seine Verhaltenspflicht gegenüber dem Geschädigten bzw. gegenüber der Allgemeinheit zu erkennen. Davon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Schüler sich über ein ausdrückliches Verbot, das er zu verstehen in der Lage ist, hinweggesetzt hat. Sieht man von besonderen Verhältnissen, wie z.B. an der Schule für Geistigbehinderte ab, liegt hier in der Schulpraxis wohl nur selten ein Problem. Der Vierzehnjährige, der eine Wand beschmiert, weiß genauso wie der Zehnjährige, der eine Seite aus seinem Schulbuch herausreißt, dass er das nicht darf und gegen eine Verhaltenspflicht verstößt. Weitere Voraussetzung für die Haftung des Schülers ist, dass er schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
- Eltern haften für Ihre Kinder? Haftung der Erziehungsberechtigten Das größte Problem besteht darin, dass der Schüler möglicherweise vermögenslos ist und die Eltern nicht ohne weiteres für die Verpflichtung ihres Kindes einzustehen haben. Die Eltern haften für einen Schaden, den ihr Kind angerichtet hat, nur unter den Voraussetzungen der „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ nach § 832 BGB. Zwar formuliert das Gesetz zunächst, dass der Aufsichtspflichtige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.Allerdings tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Im schulischen Bereich trifft die Aufsichtspflicht die Lehrkräfte. Die Eltern sind in diesem Zeitraum faktisch daran gehindert, ihre Aufsichtspflicht (die theoretisch fortbesteht) wahrzunehmen. So weit der Schüler also den Schaden während des laufenden Schulbetriebes anrichtet, trifft nicht die Eltern, sondern den Lehrer die Verantwortung. Allerdings greifen hier dann zu Gunsten der Lehrkraft die Grundsätze der Amtshaftung ein. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Lehrkraft in Regress genommen werden. Sofern der Schüler aber z.B. am Nachmittag, außerhalb der Unterrichtszeit Graffitis an das Schulhaus sprüht, sieht die Lage natürlich anders aus. Hier liegt die Verantwortung (im Rahmen des § 832 BGB) bei den Eltern. Gleiches gilt auch für den Schulweg.
Gefunden http://www.oberschulamt-stuttgart.de/recht/diabetes.pdf
Gruß
Michael