EBK,Waschmaschine, Trockner

Hallo,

angenommen, Vermieter V vermietet eine Wohnung mit Einbauküche an den Mieter M.
In dieser Küche sind gebrauchte, funtioneirende Geräte wie Waschmaschine, Spülmaschine und Trockner vorhanden, die der M nutzen kann und soll.
Weiter angenommen:
Es gilt die übliche Kleinreparaturklausel, z.B. max. 100 Euro und max. ca. 6 % der Jahresnettomiete…also ok.

FERNER gälte als vereinbart: „dem M wird eine kompl. EBK mit Geäten übergeben…evtl. anfallende Reaparaturen oder Austausch der Geräte hat der M zu übernehmen“.

Wäre solch eine Klausel dann wirksam vereinbart? Widerspräche sie nicht der Kleinreparaturklausel? Gerade auch weil eben ja der V die Mietsache nutzbar zu halten hat, außer es sind eben die Dinge, die bis zu 100 EUR als Kleinreparatur anfallen!?

Ansonsten würde der V ja darauf hoffen, die Geräte gehen alsbald kaputt, damit sein M dann auf eigene Kosten ihm dann neue (bzw. zumindest gleichwertige gebrauchte) beschaffen muss /instandhalten muss…obwohl die Einrichtungen ja in der Miete enthalten sind.

Auf diesem Wege erhält der V anteilige Miete, die er für eine Neuanschaffung benutzen sollte und dennoch hat der M die Gerät dem V zu ersetzen und zu reparieren.

Wie seht ihr diesen theoretischen Fall? Regelung wirksam!?

LG
living free

Hallo!

nein, das wäre unzulässig !
Es überfordert den Mieter unangemessen.

Solche Reparaturen an Haushaltsgeräten kann man nicht unter den typischen Klein Reparaturen erfassen, vor allem nicht die Ersatzbeschaffung ganzer Geräte !

Die Klausel zur EBK wird m.E. dazu führen, dass auch die Kleinreparaturklausel unwirksam wird.
Dann müsste wieder der Vermieter alles bezahlen.

MfG
duck313

Hi duck313,

danke für deine Einschätzung.

Spielt es eine Rolle, wenn das Zitat
„dem M wird eine kompl. EBK mit Geräten übergeben…evtl. anfallende Reaparaturen oder Austausch der Geräte hat der M zu übernehmen“.

auf separater Anlage (auch Vertragsbestandteil) stände?
und eben nicht direkt in der Kleinreparaturregelung stände? Diese steht im Mustervertrag vorne wie üblich ohne besondere Erwähnung der besagten EBK und der inkl. Geräte…

Im Vertrag stände: In der Miete von xxx EUR ist enthalten: „einschl. kompl EBK“

LG
living free

Hallo!

Selbst wenn es als " individuell ausgehandelte Vertragsklausel" gewertet werden könnte:

Nein, diese Vereinbarung ist viel zu weitgehend und unbestimmt.

Sie geht weit über die „Kleinreparaturklausel“ hinaus.

MfG
duck313

1 Like

Danke!

Mh, bleibt die Frage, wie man in dem Falle agiert, wäre man in so einer Situation, solch
einen Mietvertrag (absichtlich) signiert zu haben und dann taucht ein Reparaturfall/Totaldefekt auf.

Letztlich ist dann die Kleinreparaturklausel womöglich an sich noch gültig, und SOLLTE mit den Maxwerten auch auf EBK, Waschmaschine und Co angewendet werden.

Nur dass der V eben dann ungemütlich werden könnte…und eben dann Miete erhöht, kündigt oder solche Späße…

Nun ja, eine Waschmaschine könnte zB der M selbst haben und also diese benutzen und eine Geschirrspülmaschine muss er nicht nutzen…somit könnte man die zB bei der Übergabe mit dem V zusammen „versiegeln“…so dass klar ist, dass sie bis zum Auszug auch nicht genutzt werden…

Na ja, solche Situationen sind halt immer blöde und ein vorzeitiger Hinweis eines potentiellen M führen eben idR dazu, dass der V einen anderen M wählt…traurig.

LG
living free

Hallo,

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…
Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist - sofern die Küche mitvermietet ist - Sache des Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen muss. Es gilt nichts anderes als für das übrige Inventar der Wohnung oder die Wohnung selbst auch. Enthält der Mietvertrag eine zulässige Klausel über die sogenannten Kleinreparturen, so bezieht sich diese auch auf die Einbauküche, denn die Küche unterliegt dem ständigen Zugriff des Mieters. >> siehe dazu Kleinreparturen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter bezüglich der Einbauküche eine individuelle Vereinbarung (kein Formularvertrag!) abgeschlossen hat. Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche „haftet“ oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam. Die Folge einer unwirksamen Vertragsklausel ist dabei regelmäßig die, dass gar keine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters mehr besteht.

Lies mal die Diskussion hier und das Statement des RA hier. Dann wirst Du erkennen, dass es offenbar auf mehr Details zu dieser fiktiven Vereinbarung ankommt.

DANKE Re^2: EBK,Waschmaschine, Trockner…
vielen DANK für deine Mühe!! - vdmaster!
sehr hilfreich.

Nachfrage: doch Leihe? EBK,Waschmaschine, Trockner…
ich frage sicherheitshalber nochmals nach:

In meinem theoretischen Fall liegt ja ggf. auch eine Zusatzvereinbarung vor. OK, sie wurde nicht ausgehandelt, ein Vorteil für den M ist auch nicht wirklich zu erkennen, denn durch die Formulierung bei der „Miete xxx EUR inkl. kompl. EBK“ (Geräte werden an dieser Stelle nicht erwähnt!!)) ist die Küche (inkl. Geräte???) ja definitiv keine Leihe…denk ich.

In der Anlage, die nun also ggf. als Zusatzvereinbarung auslegbar wäre, wobei ja vom V vorformuliert und nicht ausgehandelt: „Dem M wird eine komplatte EBK mit Geräten (wie Herd, Waschm, Gesch-Spülm. Trockner…) in gutem Zustand übergeben“…vom Preis hier keine Rede!..dann folgt die Regelung, dass alle Kosten für Reparatur und Ersatz vom M zu zahlen wären…

Von daher keine Leihe, eindeutig oder?

Bleibt auch bei Unwirksamkeit die eher psychologische Frage, wie man das dem V am besten klar macht ohne das Verhältnis zu beschädigen ;(

Hallo,

In meinem theoretischen Fall liegt ja ggf. auch eine
Zusatzvereinbarung vor. OK, sie wurde nicht ausgehandelt, ein
Vorteil für den M ist auch nicht wirklich zu erkennen, denn
durch die Formulierung bei der „Miete xxx EUR inkl. kompl.
EBK“
(Geräte werden an dieser Stelle nicht erwähnt!!)) ist
die Küche (inkl. Geräte???) ja definitiv keine Leihe…denk
ich.

Das würde ich bzgl. der Schränke und Arbeitsplatten incl. Spüle ebenfalls so sehen. Wobei bei den Geräten - wie Du erkennst - eine nicht unerhebliche Ungewissheit besteht.

In der Anlage, die nun also ggf. als Zusatzvereinbarung
auslegbar wäre, wobei ja vom V vorformuliert und nicht
ausgehandelt: „Dem M wird eine komplatte EBK mit Geräten (wie
Herd, Waschm, Gesch-Spülm. Trockner…) in gutem Zustand
übergeben“
…vom Preis hier keine Rede!..dann folgt
die Regelung, dass alle Kosten für Reparatur und Ersatz vom M
zu zahlen wären…

Von daher keine Leihe, eindeutig oder?

Leider ist es IMHO/IANAL nicht völlig eindeutig. Aber es steht ja schon einmal nicht unentgeltlich drinnen, womit die Geräte eigentlich Teil der Mietsache sind und mit dem Mietzins die Nutzung abgegolten ist.

http://www.urteile-mietrecht.net/Miete13.html
Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche „haftet“ oder sie auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen muss, sind unwirksam.

Ebenfalls lesen: http://www.frag-einen-anwalt.de/Wohnungsvermietung-m…

Im Zweifelsfall wird hier nur ein RA weiterhelfen können.

Die Psycho-Komponente ist eine ganz andere Sache. Man sollte in einem freundlichen und höflichen Gespräch den Versuch unternehmen, den beabsichtigten Willen des Vermieters abzuklopfen. Wollte er - bzw. dachte er - dass es angemessen wäre, dass E-Geräte, die auch aus Altersgründen (normale Nutzung) den Geist aufgeben, vom Mieter mit neu- oder zumindest gebrauchten (aber zwangsläufig besseren) Geräten zu ersetzen wären? Dann wollte er sich evtl. unangemessen gesundsanieren. Wollte er lediglich das Risiko abwälzen, dass er bei einer Beschädigung den Beweis zu führen hätte, dass diese durch unsachgemäße Handhabung des Mieters erfolgte? Vielleicht ist er auch nur jemand, der sich nicht über den Tisch ziehen lassen will und man kann eine genauere Individualvereinbarung treffen, die man zusammen in aller Gemütsruhe aushandelt. Auch mit Bedenkpausen von drei oder vier Wochen vor einer Unterschrift.

Gruß
vdmaster

1 Like

Danke vdmaster!!
für diese detaillierten Infos und die Mühe.

Nun, wenn theoret. in einem Exposé die kompl. EBK ersichtlich ist und bei einer Besichtigung ebenso diese erwähnt werden, dann sind sie wohl. „inkl.“ und nicht geliehen, zumal die Leihe nirgends thematisiert wird.

Welche Absicht ein V bei einer solchen Vertragsgestaltung hat, muss sich herausstellen, da man als M oft in der Zwangslage ist, zu signieren oder die Wohnung zu vergessen, würde sich bei einem schon signierten Vertrag die Sache später herausstellen müssen.
Da die Regelungen ja eben ohnehin im Sinne des M unwirksam sein dürften, ist es ja auch akzeptabel. Vielleicht treten die Reparaturfälle ja auch nie auf und es gibt kein Problem.

LG
living free