Mal angenommen, jemand kauft einen EBook Reader mit Touch-Funktion in einer niedergelassenen Buchandlung und stellt nach dem Auspacken fest, dass der einige Funktionsfehler hat (flackern des Bildschirms, ungleichmäßige Schrift, nicht-ansprechen auf Berührung, einfrieren beim Ausschalten etc.). Update der Firmware sowie weitere vom Hersteller vorgeschlagene Maßnahmen bringen keine Besserung. Eine Angestellte der Buchhandlung behauptet, sie seien bei diesem EBook Reader von diesem Hersteller nicht befugt, ihn zurück zu nehmen und umzutauschen. Sie verweist den Käufer an den Hersteller. Der jedoch verweist an den Händler bzw. an bestimmte „autorisierte Servicepartner“, die entscheiden, ob das Gerät repariert werden kann oder umgetauscht wird. Im Fall der Reparatur würde der Käufer 3 Monate Garantie bekommen. Der Käufer will aber ein neues, funktionstüchtiges Gerät, auf das er die regulären 2 Jahre Garantie hat.
An wen muß der Käufer sich wenden, um zu seinem Recht zu kommen, bzw. ist das Verhalten der Buchhändlerin rechtmäßig?
Zuständig für Vertragsfragen ist immer der Vertragspartner. Bei mir steht der immer auf der Quittung und auf dem Kaufvertrag. Meistens ist es der Verkäufer, der Händler, das Warenhaus.
Falls der Hersteller oder der Importeur eine noch bessere Leistung anbietet, kann mich der Händler natürlich darauf verweisen: „Rufen Sie da an, die tauschen aus binnen 24 Stunden!“ Das hat bei mir auch immer gut geklappt.
Muss ich da aber anrufen? Ich denke, ich könnte auch direkt den Verkäufer in die Pflicht nehmen. Aber wozu?
„Verweisen“ auf einen besseren Service eines Dritten können beide, Verkäufer und Hersteller. Wenn ich nicht mag, ist mein Ansprechpartner aber mein Vertragspartner - also der Verkäufer.
Dummerweise hat der aber ein paar Rechte, die länger dauern könnten, als wenn ich mich an die „Verweise“ halten würde - unter anderem das Recht auf Nachbesserung.
Soweit einige Ideen, die mir als Verbraucher zugeflüstert wurden.
Dummerweise hat der aber ein paar Rechte, die länger dauern
könnten, als wenn ich mich an die „Verweise“ halten würde -
unter anderem das Recht auf Nachbesserung.
In http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html lese ich aber:
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Schneller geht es wohl kaum, wenn noch ein weiteres Exemplar vorrätig ist, oder?
Gruß
loderunner (ianal)