Hallo,
nun ist es mir also auch einmal passiert: EC-Karte verloren. Vermutlich im Supermarkt, wie auch immer. Den Verlust hatte ich leider erst am nächsten Tag in der früh bemerkt. Ich rufe also die Service-Rufnummer der Stadtsparkasse an und bitte um Sperrung der Karte. „Da sind sie bei mir richtig“, bestätigt mir die Dame am Telefon. Ich atme auf - schon mal beruhigend zu wissen. „Wie ist Ihnen die Karte denn abhanden gekommen? War es Diebstahl?“ Ich schildere der Dame meine Vermutung, daß mir die Karte wohl aus der Brieftasche geglitten sein muss. „Aha, Sie sind also Schuld.“ Meinen befremdeten Gesichtsausdruck konnte die Dame am anderen Ende der Leitung leider nicht sehen. Um die ‚Schuldfrage‘ war es mir bei meinem Anruf eigentlich nicht gegangen. Da diese Feststellung aber sehr nach Absicherung seitens Stadtsparkasse klang, frage ich doch gleich noch nach, wie es denn um die Haftung bei Mißbrauch der Karte bestellt sei. „Bis zur Sperrung der Karte haften sie natürlich.“ Natürlich. Und danach? „Das käme darauf an, das müssten wir dann erst mal sehen“, kommt es ebenso kühl wie vage zurück. Nach dieser aufschlußreichen Feststellung und der nochmaligen Bestätigung der Sperre betrachtet das ‚Service‘-Fräulein das Gespräch als beendet.
Einmal abgesehen davon, daß ich ein anderes Verständnis von Service habe und mir als langjährigem Kunden in diesem Telefonat das Gefühl vermittelt wurde, ich würde vielleicht nur versuchen, einen Verlust der EC-Karte vorzutäuschen und meine Hausbank zu betuppen, interessiert mich doch, wie es tatsächlich um die Haftung bei Verlust bestellt ist? Kann sich eine Bank trotz Beantragung einer Sperre bei Mißbrauch nach Sperrzeitpunkt noch aus der Haftung herauswinden? Gibt es hier einheitliche Regelungen?
Danke und Gruß
