Gesetzt den Fall jemand würde bei einer Bank ein Girokonto eröffnen, die EC-Karte für dieses Kontos würde aber dem Postzusteller entwendet werden - also nie in den Besitz des Kontoinhabers gelangen.
Kann eine Inkassofirma dann vom Karteninhaber verlangen, für einen entstandenen Schaden (Z.b. Die Täter versuchen mit dieser Karte bei einer Kaisers Filiale einzukaufen) aufzukommen?
Wie sollte sich der Kontoinhaber in einem solchen Falle am besten verhalten?
Sollte der Kontoinhaber den Inkassobescheid einfach
ignorieren?
Es gibt keine „Inkassobescheide“. Ein Bescheid ist gewissermaßen was Förmliches vom Amt. Und eben hier ist der Punkt: Erst, wenn Post vom Gericht kommt, muss man tätig werden. Vorher würde ich hier gar nix veranlassen.
Die Bank würde in einem solchen Fall natürlich umgehend
informiert werden. Die Karte wäre daher auch gesperrt.
Was aber, wenn der Geschädigte (Kaisers) gerade deswegen nun
über die Inkassofirma den Betrag vom Kontoinhaber fordert?
in diesem fiktiven Fall hieße es also: Karte entwendet, ohne Unterschrift bei einem Geschäft eingesetzt, das die Karte nicht auf Unterschrift prüft. Dann kann das Geschäft nichts einklagen. Sie probieren es aber dennoch. Wie kommt aber die Inkassofirma an die Daten? Wenn doch die Karte als gestohlen gemeldet war. Nur über die Kontonummer?
Inkassofirman arbeiten gnadenlos, hartnäckig und einschüchternd. Aber sie können das Recht nicht beugen. In diesem Fall könnte man den Vorgang als Kartenbetrug ja auch anzeigen. Dazu müsste das Geschäft dann die Daten rausrücken.
in diesem fiktiven Fall hieße es also: Karte entwendet, ohne
Unterschrift bei einem Geschäft eingesetzt, das die Karte
nicht auf Unterschrift prüft.
Die Karte hatte in diesem Fall ja noch keine Unterschrift des Kunden. Daher konnte „der Dieb“ selbst eine zum Namen passende „erfinden“ und unterschreiben. Demnach haben die Unterschriften wohl auch zusammengepasst.
Das Risiko trägt trotzdem der Händler, wenn er nicht bereit ist für sicherere Verfahren mehr Geld auszugeben.