EC-Lastschriftzahlung

Hallo,
angenommen man zahlt etwas mit Ec-Karte per Lastschriftverfahren, aber dem Laden liegt die Unterschrift und somit eigentlich auch keine Einzugsermächtigung vor, weil die Kassiererin den Zettel mit der Unterschrift nicht an sich genommen hat, sondern dem Kunden mitgegeben hat. Wie kann es sein, dass der Betrag dann trotzdem von dem Konto abgebucht werden kann? Was ist, wenn der Kunde diesen Betrag zurückbuchen läßt, weil er ja weiß, dass dem Geschäft keine Unterschrift vorliegt? Kann der Händler dann überhaupt wieder Geld zurückfordern, oder hat er dann einen klaren Verlust gemacht? Muß er nicht die Unterschrift vorweisen können? Oder reicht es schon aus eine Forderung geltend machen zu können, wenn die Karte in dem Gerät des Händlers gesteckt hat und er somit die Bankverbindung hat?
Ich meine es kann ja auch passieren, dass man auf diese Weise zahlen will, dass Gerät aber die Karte nicht akzeptiert und man dann eben doch bar zahlt. Dann hat der Händler ja auch schon die Bankverbindung, und wenn ich dann doch bar zahle, dann könnte er ja zwei mal Geld bekommen. Oder sehe ich das falsch?

Hallo,
um es kurz zu machen - wer etwas kauft, muß es bezahlen. Ob letztendlich bar bezahlt wurde, kann dem Kassenprotokoll entnommen werden.
Ohne Unterschrift hat der Händler natürlich zunächst einmal nichts in der Hand, falls man die Lastschrift zurückgehen läst. Das Geld steht ihm aber trotzdem zu. Da er die Kontodaten hat, ist es auch kein großes Problem an Kundendaten und dann an das Geld zu kommen. Schwierig wird es erst, wenn beim Kunden nichts zu holen ist, das wäre aber auch mit Unterschrift ein Problem.

Cu Rene

Moin,

aber dem Laden liegt die Unterschrift
und somit eigentlich auch keine Einzugsermächtigung vor
Wie kann es
sein, dass der Betrag dann trotzdem von dem Konto abgebucht
werden kann?

Der Laden hat Deine Bankverbindung und bucht einfach ab.
Dazu braucht er Deine Unterschrift nicht.
Jeder, der Lastschriften bei seiner Bank einreichen darf und Deine Bankverbindung kennt, kann Geld von Deinem Konto abbuchen.

Was ist, wenn der Kunde diesen Betrag
zurückbuchen läßt, weil er ja weiß, dass dem Geschäft keine
Unterschrift vorliegt?

Dann betrügt er, denn er weiß ja, dass er die Waren gekauft hat und sie bezahlen muss.
Es ist anzunehmen, dass der Händler den Zahlungsvorgang gespeichert hat mit Datum, Uhrzeit und den gekauften Artikeln zusammen mit Deiner Bankverbindung (sonst könnte er ja nicht abbuchen).

Daher wird es im Streitfall wohl darauf hinauslaufen, dass Du beweisen musst, dass Du das nicht gekauft hast.

Muß er nicht die Unterschrift vorweisen können?

Nicht zum Abbuchen.

Oder
reicht es schon aus eine Forderung geltend machen zu können,
wenn die Karte in dem Gerät des Händlers gesteckt hat und er
somit die Bankverbindung hat?

Die Forderung macht er sogar schon geltend, wenn der/die Kassierer(in) Dir an der Kasse den Preis sagt.

Ich meine es kann ja auch passieren, dass man auf diese Weise
zahlen will, dass Gerät aber die Karte nicht akzeptiert und
man dann eben doch bar zahlt. Dann hat der Händler ja auch
schon die Bankverbindung,

Woher soll er die haben, wenn die Karte nicht akzeptiert wird?
Beim Bezahlen mit Unterschrift wird ja lediglich die Bankverbindung ausgelesen.

und wenn ich dann doch bar zahle,
dann könnte er ja zwei mal Geld bekommen. Oder sehe ich das
falsch?

Ja.

Und wenn Du dann Bar bezahlt hast und der Händler würde Dir vorwerfen, nicht bezahlt zu haben, hättest Du ja sicher eine Kassenbeleg, mit dem Du nachweisen kannst, dass Du bezahlt hast. Denn da steht ja Barzahlung drauf und es ist anzunehmen, dass Du die Kasse nicht mit Beleg verlassen kannst, ohne bezahlt zu haben.

Grüße,
-Efchen

Hallo,

um es mal kurz zu sagen, ein Vertrag muss nicht (mit ganz wenigen Ausnahmen, zum Beipiel bei Immobilien) schriftlich geschlossen werden.
Es ist bei keinem Kaufvertrag den Du abschliesst (wie gesagt, einige wenige Ausnahmen), eine Unterschrift notwendig. Das gilt auch für Zahlungsverinbarungen, die Du abschliesst.
Da reicht eine mündliche Absprache oder auch nur konkludentes Handeln aus.

Da Du das Gut hast, musst Du es dementsprechend auch bezahlen.

Grüße

Uwe

Hallo,

sein, dass der Betrag dann trotzdem von dem Konto abgebucht
werden kann? Was ist, wenn der Kunde diesen Betrag
zurückbuchen läßt, weil er ja weiß, dass dem Geschäft keine
Unterschrift vorliegt? Kann der Händler dann überhaupt wieder
Geld zurückfordern, oder hat er dann einen klaren Verlust
gemacht? Muß er nicht die Unterschrift vorweisen können? Oder
reicht es schon aus eine Forderung geltend machen zu können,
wenn die Karte in dem Gerät des Händlers gesteckt hat und er
somit die Bankverbindung hat?

mitunter hilft es, sich mal durchzulesen, was man unterschreibt. Mit der Unterschrift bestätigt erteilt man nicht nur die Ermächtigung zum Einzug des Rechnungsbetrages (die aber im Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Händler entbehrlich ist), sondern auch, daß das Kreditinstitut, das das Konto führt, von dem abgebucht werden soll, dem Auftraggeber (also dem Händler oder dessen Dienstleister), Namen und Anschrift mitteilen darf, wenn die Lastschrift nicht „bezahlt“ wird.

Theoretisch erleichtert man es dem Händler dadurch, an Name und Anschrift zwecks Beitreibung der Forderung zu kommen. In der Praxis ist es allerdings so, daß die KI die gewünschten Informationen weder schnell noch kostenlos herausrücken. So oder so kann der Händler im Zivil- und/oder Strafverfahren Name und Anschrift ermitteln (lassen).

Kurzum: der Zettel mit der Unterschrift ist weder für das Zustandekommen des Vertrages notwendig noch zur Entstehung/Erlangung der Forderung noch für den Lastschrifteinzug noch für die Durchsetzung der Forderung erforderlich.

Gruß
Christian

Also, ich kenne es aus der Praxis so:
Nehmen wir mal an, Du lässt die Lastschrift zurückgehen. Dann wird der Händler bei Deiner Bank versuchen, an Deine Adressdaten zu kommen. Hierfür benötigt er aber Deine Unterschrift als Zustimmung zur Herausgabe Deiner persönlichen Daten. Wenn er die nicht hat, wird die Bank die Adresse wohl kaum rausrücken.
Ansonsten ist es wie auch schon andere sagten ganz einfach: Du hast gekauft, Du hast die Ware bekommen, Du musst bezahlen. Warum sich also Gedanken machen nur weil der Kassiererin ein Fehler unterlaufen ist?Sorry, aber ich finde das fragwürdig. Also, ehrlich bleiben…

Hallo,

Nehmen wir mal an, Du lässt die Lastschrift zurückgehen. Dann
wird der Händler bei Deiner Bank versuchen, an Deine
Adressdaten zu kommen. Hierfür benötigt er aber Deine
Unterschrift als Zustimmung zur Herausgabe Deiner persönlichen
Daten. Wenn er die nicht hat, wird die Bank die Adresse wohl
kaum rausrücken.

die rückt sie im Zweifel auch mit Unterschrift nicht raus. Also gehts zum Gericht und am Ende hat der Händler die Adresse doch, nur daß es teurer geworden ist - für den Käufer.

Gruß
C.