Hallo Jörg,
irgendwie liest sich das im ersten BGH-Urteil zu diesem Fall anders.
Trotzdem, was eine Wortklauberei und Haarspalterei.
Urheberschaft gegen Echtheit ???!!!
Wenn ich also bei ebay ein Meissen-fake aus China als echt Meissen erwerbe ist die Beschreibung mehr oder weniger bedeutungslos? Auch wenn ich deshalb darauf verzichtet habe, auf ein anderes Stück zu „bieten“ ?
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw93_210…
„…wie der Kl. die Erklärung des Bekl. über die Echtheit des Gemäldes unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben verstehen durfte, ist vielmehr von entscheidender Bedeutung bereits für die im Wege der Vertragsauslegung zu beantwortende Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach „eindeutige“ Eigenschaftsangabe im Rechtssinne als Eigenschaftszusicherung zu werten ist (BGHZ 59, 158 (160 f.) = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1983, 217 = LM § 459 BGB Nr. 65; BGH, NJW 1985, 967 = LM § 459 BGB Nr. 75)…“
„…Dieses wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bindungswirkung an seine aufgehobene Entscheidung (BGHZ 106, 219 (221) = NJW 1989, 1486 = LM § 559 ZPO Nr. 23) Gelegenheit haben, die von ihm aufgezeigten - und die von den Parteien darüber hinaus vorgetragenen - besonderen Umstände des Vertragsschlusses bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Erklärung des Bekl. über die Urheberschaft des verkauften Gemäldes als Zusicherung seiner Echtheit zu werten ist.“
Immerhin finde ich die Aussage schon bemerkenswert:
„…Danach kann der Käufer verlangen, durch Wertersatz in Geld so gestellt zu werden, als besäße die Kaufsache die vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft. Entscheidet er sich - wie hier der Kl. - für den sogenannten „kleinen Schadensersatz“, so hat er Anspruch auf die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, der gegeben wäre, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen wäre, und dem Vermögensstand, wie er sich infolge des Sachmangels tatsächlich darstellt (BGHZ 50, 200 (204) = NJW 1968, 1622 = LM § 463 BGB Nr. 14; BGH, WM 1975, 230 (unter I); NJW 1965, 34 (unter 4) = LM § 463 BGB Nr. 10; H. P. Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 463 Rdnrn. 19, 25; Soergel-Huber, § 463 Rdnr. 53; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdnr. 35). Läge der Wert des dem Kl. verkauften Gemäldes, wenn es von dem Maler Burra stammte, bei 300000 DM, wie mangels abweichender Feststellungen des BerGer. für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, so beläuft sich die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Vermögensstand des Kl. und damit der ihm zu ersetzende Nichterfüllungsschaden auf die Klageforderung von 290000 DM…“
Hat doch schon 1895 in einem - allerdings Strafprozess - der Angeklagte so argumentiert:
„Der Angeklagte bestritt jede betrügerische Handlung. Er behauptete, dass sich die Abnehmer unmöglich hätten einbilden können, dass sie für jenen Spottpreis ächt Meißener Porzellan bekämen.“
Zitiert bei W.Neuwirth, Meissener Marken, Seite 193
Gruß
Peter