Hallo,
ein Wissenschaftler/Erfinder, nennen wir ihn 1Steini, hat von 1930 -1970 in diversen wissenschaftlichen Zeitschriften international verteilt über 200 Artikel hinterlassen, dazu gibt es natürlich auch noch einige Monographien.
Dieser 1Steini ist dann 1972 verstorben, also schon mehr als 25 Jahre tot, aber noch keine 70.
Nu beschäftigt sich ein anderer Wissenschaftler mit der Biographie von 1Steini und würde gerne, eine Werkeedition herausgeben, kommentiert oder unkommentiert ist noch offen. 1Steini hat nachweislich viele Fans, die (für die eigene Arbeit auf gleichem Gebiet) eher am Inhalt der zT schwer erhältlichen wissenschaftlichen Artikeln interessiert sind, als an einer Biographie. Andere fänden beides sinnvoll. Wieder andere brauchen nur die Bio…
Da 1Steini tot ist kann er nicht mehr seine Einwilligung geben, es gibt aber auch keine bekannten Erben oder einen Erbverwalter, da 1Steini zu Lebzeiten keine Zeit fürs Kinderkriegen hatte und nur flüchtige Kontakte zu Frauen.
Für die Biographie ist es nur ein kleines Problem, da 1Steini seine 25 JAhre tot ist und auch schon vor mehr als 90 JAhren geboren wurde.
Aber im UHG gibt es doch die 70 Jahre nach Tod-Regelung? Aber anderswo habe ich was von 25 Jahren bei Wissenschaftlichen Werken gelesen.
Ausserdem war zur Entstehungszeit der Werke das UHG etwas freundlicher, was das verbreiten wissenschaftlicher Erkenntnisse angeht, die Fassung von 1966 zB.
Muss nun der Editor auf das Jahr 2042 warten, um die Artikel in einem Werkeband herauszugeben oder war die Schutzfrist schon 1997 also nach 25 Jahren abgelaufen?
(Dass die wissenschaftlichen Zeitschriften auch noch zustimmen müssen ist bekannt, aber dort gibt es ja noch Ansprechpartner, die man fragen kann.)
Gruß SB