Edward Snowden - "Besuch" in Deutschland

Snowden kommt ja vielleich nach Deutschland:

1.)Dürften amerikanische Beamte Snowden in Deutschland festnehmen?
Wenn ja kommt es doch zum Konflikt mit der deutschen Polizei, die ihn beschützen?

2.)Warum dürfte „Deutschland“ Snowden ausliefern? (Das ist ja seine Bedingun, nicht ausgeliefert zu werden)

3,) Warum wird er nicht einfach besucht?

Hallo,

ja, so leicht ist das ganze nicht. Trotz der sogenannten souveränitätserklätung der 2+4 Verträge von 1990 haben die Alliierten, besonders die amerikaner und briten noch diverse Vorbehaltsrechte. Dies wird heutzutage nicht gerne öffentlich erwähnt.
Dies vorab, vor der Beantwortung der Fragen.

1.) Ja, selbstverständlich. Aber nur in Zisammenarbeit mi den deutschen Behörden. Dafür liegt auch schon seit Juli ein Auslieferungsgesuch der USA vor um das ganze formal wirken zu lassen.

2.) Das erklärt sich durch die Bestätigung des US Auslieferungsantrages sowie der alliierten Vorbehaltsrechte von selbst.

3.) Das wir auf jeden Fall passieren. Der Untersuchungssausschuss des deutschen Bundestages hat mindestens ein geich starkes interesse wie der BND selbst Eduard Snowden, auch in Moskau zu befragen. Während Moskau dafür bereits sein Einverständnis gegeben hat, hört man von unseren amerikanischen „freunden“ so gut wie nichts dazu. Zumindest nicht in der Öffentlichkeit.

  mfg.

2.)Warum dürfte „Deutschland“ Snowden ausliefern? (Das ist ja
seine Bedingun, nicht ausgeliefert zu werden)

Ganz einfach: Weil das, was er getan hat, vermutlich auch in Deutschland eine Straftat wäre. Und zwar eine nicht ganz unerhebliche. Das vergessen die meisten, die in Snowden den Helden ihrer antiamerikanischen Träume sehen.

Guten Abend!

Trotz der sogenannten
souveränitätserklätung der 2+4 Verträge von 1990 haben die
Alliierten, besonders die amerikaner und briten noch diverse
Vorbehaltsrechte. Dies wird heutzutage nicht gerne öffentlich
erwähnt.

Das interessiert mich brennend! Um was für Vorbehaltsrechte handelt es sich?

Gruß
Wolfgang

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Hallo,

interessanter Aspekt!

Welche Straftatsbestäne würde denn in Frage kommen?

Grüße

fribbe

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Das würde wohl mit § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) anfangen und könnte ggf. sogar in Richtung § 93 ff. gehen.

Guten Abend!

Snowden kommt ja vielleich nach Deutschland:

1.)Dürften amerikanische Beamte Snowden in Deutschland
festnehmen?

Nein.

Wenn ja kommt es doch zum Konflikt mit der deutschen Polizei,
die ihn beschützen?

Würden Amerikaner (oder Leute beliebiger anderer fremder Nationalität) in Deutschland versuchen, wen auch immer festzunehmen, müßten sie von hiesiger Polizei an ihrem kriminellen Tun gehindert werden.

2.)Warum dürfte „Deutschland“ Snowden ausliefern?

Nicht nur dürfte. Er müßte ausgeliefert werden. M. W. liegt ein entsprechendes Gesuch bereits vor. Es sei denn, Herrn Snowden würde hier Asyl gewährt. Auch das ließe sich begründen, um ihn eben nicht ausliefern zu müssen.

Würde Herr Snowden Asyl gewährt, er also nicht an die USA ausgeliefert, befürchten hiesige Politiker das Zerdeppern diplomatischen Geschirrs, ohne allerdings zu sagen, was denn daran so schlimm wäre. Sowas beruhigt sich auch wieder und es wäre nach meinem Dafürhalten ein gesundes, klärendes Donnerwetter.

Man darf aber nicht verkennen: Ungeachtet der Tatsache, daß sich amerikanische Dienste in Deutschland in nicht hinnehmbarer Weise daneben benahmen, beging Herr Snowden nach amerikanischem Recht Straftaten. Er ist vor ein amerikanisches Gericht zu stellen und zu bestrafen. Umgekehrt wäre es nicht anders. Würde ein Deutscher einer fremden Macht irgendwelche Verschlußsachen zukommen lassen, würde man ihn in D greifen oder im Fall des Aufenthalts in anderen Ländern die Auslieferung betreiben, um den Täter hier vor Gericht zu stellen. Unser StGB ist diesbezüglich spaßfrei.

Die Juristerei ist in solchen Fällen nur gefragt, um legale Mittel zu finden, jemanden trotz bestehender Auslieferungsvereinbarungen nicht auszuliefern. Würden die USA Herrn Snowden mit der Todesstrafe bedrohen, dürfte D den Mann gar nicht ausliefern. Man will ihn aber nicht umbringen, jedenfalls offiziell nicht auf eine in den USA als legal geltende Weise, sondern ihn „nur“ für den Rest seiner Tage in einer Zelle wissen.

Unter dem Strich ist das Ganze kein juristisches, sondern ein politisches Problem. Dienste der USA agieren in Europa offensichtlich noch so, als seien sie Besatzungsmacht. Umgekehrt gehört es seit Bestehen der Bundesrepublik zur Staatsräson, amerikanischen Wünschen nachzukommen. Wer mal anderer Meinung ist, muß sich auch im Inland Vorwürfe von Antiamerikanismus anhören. Egal wie sachlich daneben sowas ist, kommen die Vorwürfe mit Gewißheit. Im Bewußtsein weiter Kreise ist eben von vornherein alles richtig, was amerikanische Politik veranstaltet. Selbst im Fall offenkundiger Verbrechen werden Rechtfertigungen gesucht - Teil und Folge unserer Geschichte. Die Rosinenbomber, obwohl letztlich Teil des Kalten Krieges und im amerikanischen Machtinteresse liegend, wirken bis heute.

Um zum Thema dieses Brettes zurück zu kommen, nämlich der rechtliche Aspekt: Ich befürworte, Herrn Snowden politisches Asyl zu gewähren, ganz unabhängig davon, ob er noch irgendwelche Informationen liefern kann oder nicht. Die Asylgewährung würde ich mit politischen Stimmen in den USA begründen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, daß ihm in den USA ein faires Verfahren zuteil wird und man davon ausgehen muß, daß er politisch verfolgt wird. Unmittelbare Folge solchen Tuns wäre eine diplomatische Abkühlung und Reduzierung aufs Geschäftsmäßige. Ich hielte soetwas für wünschenswert. Staaten sind völkerrechtliche Konstrukte. Das Gerede von Freundschaft zwischen Staaten (was hat man sich darunter vorzustellen?) ist ebenso abwegiges Gesülze wie das von Feindschaft zwischen Staaten und dient regelmäßig dazu, irrational Idiotisches zu begründen, sei es Krieg oder das Einräumen unangemessener Rechte.

3,) Warum wird er nicht einfach besucht?

Wenn die Russen damit einverstanden sind und Herrn Snowden dadurch keine Nachteile in Russland entstehen, spricht an sich nichts dagegen. Das geschieht bislang nicht, weil befürchtet wird, die amerikanischen Freunde (da ist es wieder) könnten sich auf den Schlips getreten fühlen und meinen, D würde sich Rußland annähern. Das ist KIndergarten von Leuten, die allesamt keinen A*sch in der Hose haben, die sich winden, wo man besser den Rücken gerade machen müßte. Es ist eben schwer, einmal nicht alten Denkkategorien zu folgen.

Wenn verhindert werden soll, daß nach amerikanischen Recht legale Schnüffelei in D fortgeführt wird, ist das mit Ergebenheitsadressen nicht zu haben. Das eine oder andere diplomatische Tellerchen muß dran glauben.

Gruß
Wolfgang

Gilt hier § 353b?
Hallo

Das würde wohl mit § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses
und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) anfangen und
könnte ggf. sogar in Richtung § 93 ff. gehen.

Das finde ich eine interessante Überlegung. Gilt das wirklich? Immerhin sind Dienstgeheimnis und die Verratsstrafbestände genau definiert, und zwar immer durch deutsche Amtsträger oder über deutsche Geheimnisse.

Die Frage ist also, ist der Verrat eines amerikanischen Staatsgeheimnises nach deutschem Recht verboten und liegt somit die Möglichkeit der Auslieferung vor?

Grüße,
.L

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Es geht doch um die Analogie mit der sich die Amtshilfte für die USA begründen lässt.

Hallo,

1.) Ja, selbstverständlich. Aber nur in Zisammenarbeit mi den
deutschen Behörden. Dafür liegt auch schon seit Juli ein
Auslieferungsgesuch der USA vor um das ganze formal wirken zu
lassen.

Bitte, was? Seit wann darf ein Vertreter irgendeines anderen Staates auf deutschem Boden eine Verhaftung vornehmen?

2.) Das erklärt sich durch die Bestätigung des US
Auslieferungsantrages

Es gibt keinen Auslieferungsantrag. Und so ein Antrag wird auch nicht ‚bestätigt‘. Was genau sollte das denn sein?

sowie der alliierten Vorbehaltsrechte
von selbst.

Es gibt keine Vorbehaltsrechte. Deutschland ist seit ein paar Jahren ein souveräner Staat.

Gruß
Testare_

Es geht doch um die Analogie mit der sich die Amtshilfte für
die USA begründen lässt.

Ah danke. Das war ja meine Frage, ob die Analogie ausreicht, oder ob der Straftatbestand genau so (quasi wörtlich im deutschen StGB stehen muss.

Grüße,
.L

Hallo!

1.)Dürften amerikanische Beamte Snowden in Deutschland
festnehmen?

Nein

Wenn ja kommt es doch zum Konflikt mit der deutschen Polizei,
die ihn beschützen?

Ja, aber die Amerikaner haben die Unabhängigkeit Deutschlands an sich bisher durchaus anerkannt - trotz Spionage

2.)Warum dürfte „Deutschland“ Snowden ausliefern? (Das ist ja
seine Bedingun, nicht ausgeliefert zu werden)

Das ist gar nicht mal so eindeutig. An sich ist das natürlich eine Straftat in den USA und es gibt Auslieferungsübereinkommen. Daher wäre er an sich auszuliefern, außer es droht ihm die Todesstrafe, dann gäbe es ein Auslieferungsverbot (Verbot des Refoulement). Es ist aber - und da bin ich nicht der Ansicht der deutschen Bundesregierung - keineswegs so eindeutig zu sagen, dass Snowden nicht als politisch Verfolgter einzustufen wäre, hier haben z.B. Ströbeles Argumente durchaus Sinn. Es ist nämlich für die Frage der politischen Verfolgung nach der GFK nicht relevant, ob jemand im Heimatland nach dem Recht des Heimatstaates eine strafbare Handlung begangen hat oder nicht, sondern es geht um die Verletzung der Menschenrechte durch den Staat durch eine x-beliebige staatliche Handlung. Man müsste das sicher genauer analysieren, aber wenn man das, was die USA bezüglich der Verletzung der Privatsphäre tun als entsprechend gravierende Menschenrechtsverletzung qualifiziert, gegen die es keine juristischen Möglichkeiten gibt, sich zu wehren, dann kann die Aufdeckung dieser Menschenrechtsverletzung nicht zur Folge haben, dass dies zu einer gravierenden strafrechtlichen Verfolgung führt bzw. falls dies der Fall ist, müsste man diese strafrechtliche gravierende Verfolgung als politische Verfolgung iSd GFK qualifizieren, was dann natürlich ein Asylgrund wäre.

Gruß
Tom

Es gibt keinen Auslieferungsantrag. Und so ein Antrag wird
auch nicht ‚bestätigt‘. Was genau sollte das denn sein?

Hier mal ein entscheid des BGH dazu:
USA

Wegen einer vor dem 11.03.1993 (Inkrafttreten des Zusatzvertrages zum Auslieferungsvertrag) begangenen Straftat darf die Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinigten Staaten von Amerika nur bewilligt werden, wenn die Tat nach dem Recht beider Staaten auch zur Tatzeit strafbar war.

BGH,
Beschluss vom 17. September 1996 - 4 ARs 21/95 = NStZ-RR 1997, 91

sowie der alliierten Vorbehaltsrechte
von selbst.

Es gibt keine Vorbehaltsrechte. Deutschland ist seit ein paar
Jahren ein souveräner Staat.

So souverän, dass er vor den Amis buckelt
Und das hier:

http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1170489-3…

MfG ramses90

Gruß
Testare_

Es gibt keinen Auslieferungsantrag. Und so ein Antrag wird
auch nicht ‚bestätigt‘. Was genau sollte das denn sein?

Hier mal ein entscheid des BGH dazu:

Wozu denn genau? Irgendwie scheint sich Deine Antwort nicht auf meine Aussage zu beziehen.

sowie der alliierten Vorbehaltsrechte
von selbst.

Es gibt keine Vorbehaltsrechte. Deutschland ist seit ein paar
Jahren ein souveräner Staat.

So souverän, dass er vor den Amis buckelt

Ich habe noch nie einen Staat buckeln sehen. Wie darf man sich das vorstellen? Etwa so, dass er dann an jedem Militäreinsatz teilnimmt, den der andere vorschägt?

Und das hier:

http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1170489-3…

Das hier zeigt nur, dass Du auf dem rechten Auge blind bist. Bracht ist kein Rechtswissenschaftler, sondern Rechtsextremist. Seine Texte sind einfach nur ein Haufen brauner Sch***** und haben mit tatsächlichen juristischen Bewertungen genau gar nichts zu tun. Ich werde über diesen Dreck auch nicht diskutieren, das ist er einfach nicht wert. Und Du solltest Deine Quellen dringend überdenken.

Gruß
Testare_

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Hi und danke für deinen Artikel!

VG
J~