EEG-Aufbewahrung

Hallo,
bin in den letzten Tagen in meinem Bücherschrank auf mehrere EEG-Rollen gestoßen, die jüngste ist schon 5 Jahre her.
Macht es Sinn die weiterhin aufzubewahren oder können die zum Altpapier?
Danke für Eure Tips!
Zeulino

Servus Zeulino,

die EEG-Rollen müssten doch Duplikate sein, deren Originale in einer Praxis oder Klinik aufbewahrt werden. Wenn die Aufzeichnungen wirklich wieder gebraucht werden sollten, müssten sie dort wieder beschaffbar sein.

Gruß

Kai Müller

Hallo

die EEG-Rollen müssten doch Duplikate sein, deren Originale in
einer Praxis oder Klinik aufbewahrt werden. Wenn die
Aufzeichnungen wirklich wieder gebraucht werden sollten,
müssten sie dort wieder beschaffbar sein.

Nein, müssten sie nicht!
Oftmals werden die Originale mitgegeben -dann kann da nix wiederbeschafft werden.

Also entweder weiterhin aufheben oder -falls Platzbedarf- in die Praxis zurückbringen wo die Untersuchungen gemacht wurden. (Dort müssen solche Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden!!)

Gruß
Trashi

Nein, müssten sie nicht!
Oftmals werden die Originale mitgegeben -dann kann da nix
wiederbeschafft werden.

Also entweder weiterhin aufheben oder -falls Platzbedarf- in
die Praxis zurückbringen wo die Untersuchungen gemacht wurden.
(Dort müssen solche Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden!!)

Servus Trashi,

ist das nicht ein Widerspruch? So, wie Du es schreibst, entstünde die Aufbewahrungspflicht für die Praxen erst dann, wenn die mitgegebenen Aufzeichnungen extra zu diesem Zweck an die Praxis zurückgereicht werden würden. Tatsächlich aber unterliegen auch EEG-Streifen der Aufbewahrungspflicht (10 Jahre nach Ende der Behandlung)

http://www.gfhev.de/de/qualitaetsmanagement/aufwahru…

Die Herausgabe der Originale wird, wegen Fortbestehens der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, kritisch gesehen

http://www.kassenarztrecht.net/behandlungsfehler/501…

. . . allerdings ist es üblich, weiterbehandelnden Ärzten die Originale zu überlassen - auch, um Patienten nicht mit den Kosten für Kopien zu belasten.

Gruß

Kai Müller

Nein, müssten sie nicht!
Oftmals werden die Originale mitgegeben -dann kann da nix
wiederbeschafft werden.

Also entweder weiterhin aufheben oder -falls Platzbedarf- in
die Praxis zurückbringen wo die Untersuchungen gemacht wurden.
(Dort müssen solche Unterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden!!)

ist das nicht ein Widerspruch?

Ja, :wink: ist eigentlich ein Widerspruch -wird aber in sämtlichen Fachrichtungen so praktiziert…

So, wie Du es schreibst,
entstünde die Aufbewahrungspflicht für die Praxen erst dann,
wenn die mitgegebenen Aufzeichnungen extra zu diesem Zweck an
die Praxis zurückgereicht werden würden.

Hmm, dann habe ich mich komisch ausgedrückt.
Die Aufzeichnung muss 10 Jahre in der Praxis aufbewahrt werden -also beim TE, wenn er die Teile zurückbringt, noch weitere 5 Jahre. :-U

. . . allerdings ist es üblich, weiterbehandelnden Ärzten die
Originale zu überlassen - auch, um Patienten nicht mit den
Kosten für Kopien zu belasten.

Ja, so kenn ich es eben auch.
Ich bin mir aber nicht so sicher, wie das mit den Kopierkosten wäre wenn Ergebnisse an einen weiterbehandelnden Arzt gehen sollen mit dem Patienten…
Dann will der Patient das ja nicht für sich, sondern der andere Arzt will es/braucht es zur weiteren Behandlung… *grübel*

Ich bin mir aber nicht so sicher, wie das mit den Kopierkosten
wäre wenn Ergebnisse an einen weiterbehandelnden Arzt gehen
sollen

http://www.kbv.de/ebm2012/html/000/SI20009340000H0.html

1 „Gefällt mir“