Hallo,
wisst Ihr ob der Kunde eines Stromanbieters schriftlich über die Preisänderung aufgrund von EEG-Umlage und Steuern informiert werden muss?
Gibt es da ein §§?
Frage wegen folgendem Beispiel:
Ein Kunde hat im Dezember 2012 den Stromanbieter gewechselt über ein Tarifvergleichsportal. Der KWH Preis betrug 25 cent, die EEG Umlage war hier noch nicht mit berechnet, aber der Vertrag wurde mit diesem Preis zum 01.03.2013 abgeschlossen. Ende Januar bekam der Kunde das erste Schreiben nach dem Vertragsschluss, mit der Info dass die Belieferung mit Strom ab 01.03. beginnen wird zum Preis von 29 cent je KWH.
Der Kunde will aber diesen Preis nicht, da er ja abweicht von dem im Vertragsschluss. Er legt Widerspruch ein und möchte den Vertrag aufgrund von Preiserhöhung kündigen.
Der Anbieter erkennt Kündigung nicht an und meint, die Erhöhung ist wegen der EEG-Umlage und über eine Preisänderung die mit Steuern oder gesetzlichen Umlagen zusammenhängt muss sie den Kunden nicht Informieren, sondern nur wenn sich der Beschaffungspreis geändert hat. Bei Vertragsabschluss muss dem Kunden bekannt gewesen sein, dass die EEG-Umlage kommt und er mit einer Erhöhung rechnen hätte müssen.
Hat der Anbieter recht, dass er in diesem Fall keine Informationspflicht habe?
Danke im Voraus!
MfG
Paul
Ein Kunde hat im Dezember 2012 den Stromanbieter gewechselt
über ein Tarifvergleichsportal. Der kWh Preis betrug 25 cent,
die EEG Umlage war hier noch nicht mit berechnet,
Das sollte so nicht sein. Dem Verbraucher ist der ENDpreis zu benennen!
Oder meinst du, die ERHÖHUNG der Umlage sei da noch nicht drin?
aber der
Vertrag wurde mit diesem Preis zum 01.03.2013 abgeschlossen.
Ende Januar bekam der Kunde das erste Schreiben nach dem
Vertragsschluss, mit der Info dass die Belieferung mit Strom
ab 01.03. beginnen wird zum Preis von 29 cent je KWH.
Das sind 4ct/kWh mehr.
Die Umlage erhöhte sich von 3,59 auf 5,28 Cent, das wären 1,69 Cent.
Hat der Anbieter recht, dass er in diesem Fall keine
Informationspflicht habe?
Interessante Frage.
Wenn ich im Dezember nach dem Preis frage und man mir 119€ nennt (inkl. 19% MwSt), ich dann im Januar mit 25% MwSt. 125€ bezahlen soll, dann ist das ja ähnlich (Endpreis erhöht sich auf Grund gesetzlicher Regeln / Zwangsabgabe / Steuern).
Aber man fragte ja im Dezember und schloss den Vetrag für die Belieferung ab Januar. Da hätte meines Erachtens des Endpreis für den gebuchten Zeitraum genannt werden müssen. Das ist aber meine laienhafte Einschätzung.
Das sollte so nicht sein. Dem Verbraucher ist der ENDpreis zu
benennen!
Oder meinst du, die ERHÖHUNG der Umlage sei da noch nicht
drin?
Ja genau, ich meinte die neue Erhöhung der Umlage war im Dezember auf dem Vergleichsportal noch nicht angegeben. Der Vertreiber hatte aber auf seiner eigenen Homepage die veränderung angekündigt.
Auch wenn der Preis auf dem Vergleichsportal nicht aktuell war, so müsste doch spätestens der Stromanbieter gemerkt haben, als er vom Vergleichsportal den Vertrag weitergeleitet bekommen hatte, dass der Preis nicht aktuell ist. Er hätte doch dem Kunden mitteilen sollen, dass eine Änderung kommt und der Preis sich ändert.
So müsste das normalerweise ja ablaufen. Doch der Anbieter meint ja, dass er keine Verpflichtung für die schriftliche Information an den Kunden hat, wenn es nur eine Kostenweitergabe ist aufgrund von „staatlich“ veränderten Kosten. Und da ist jetzt die Frage ob das so war ist?
Selbst in den AGBs steht, dass bei einer Preisänderung der Kunde 6 Wochen vorher informiert wird. Doch laut Aussage des Anbieters gilt das nicht für Kostenweitergabe.
Hi Paul,
such mal hier
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Verbrauc…
Ich meine, jede Preiserhöhung muss dem Endverbraucher mitgeteilt werden und berechtigt dann zur Sonderkündigung, auch wenn der Lieferant das anders sieht.
Ciao Ricco
Hallo Paul,
nur mal so zum Verständnis für mich als Laie:
Die EEG-Umlage wird dem Stromverkäufer (z.B. RWE) in Rechnung gestellt und dieser hat sie zu zunächst zu bezahlen. Richtig?
Dann denkt der sich „Warum, den Kelch gebe ich mal an meine Kunden weiter…“. Richtig?
Warum soll der Verkäufer seine Kunden NICHT informieren müssen, wenn er seine internen Kosten auf diese abwälzt? Und für einen Endkunden, der ja nunmal nur an den Verkäufer (z.B. RWE) bezahlt, sind Rechnungen vom Staat an den Verkäufer, nunmal schlichtweg interne Kosten des Verkaufers. Oder?
Gruß Herr_Schulz
Logischer und gerechter wäre es, dass die EEG-Umlage nur von denen bezahlt wird, die auch explizit diesen sog. Ökostrom wollen. Gäbe es eigentlich die Möglichkeit ausschließlich Atomstrom zu kaufen?