Effektivzins wie geht das (blöde Frage)

Hallo!
Ich möchte vorweg schicken, daß ich nicht gerade ein Rechengenie bin, dennoch allgemeine Logik kann ich ganz gut nachvollziehen.
Am Anfang stand das banale Bedürfnis einen Motorroller zu kaufen, es soll schon ein neuer sein und auf Raten. Ohne Anzahlung bietet man mir einen Effektivzins von 3,9 Prozent. Wie berechnet sich dieser Zins, ich kann das anhand der Ratenzahlungen nicht nachvollziehen? Der Listenpreis beträgt 3.740,00DM bei einer Laufzeit von 24 Monaten beträgt die 1. Rate 144,90DM und die Folgeraten 166,00DM. Kann das stimmen und wie geht das. Sorry für die bekloppte Frage:wink:) !!!
Gruß
Georg

Hallo Georg,

erstmal ist die Frage nach den Effektivzinz nicht bekloppt, sondern absolut berechtigt. Der Effektivzins setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Dem Nominalzins, evtl. Gebühren und der Laufzeit des Kredites. Den Zins, den Du tatsächlich bezahlst, den gibt der Nominalzins an und den müsstest Du aus dem Kreditangebot auch sehen können. Bei den meisten dieser Kreditverträge gibt es eine so genannte Bearbeitungsgebühr. Diese stellt im Grunde eine Vorauszahlung auf die Zinsen dar und ist im Effektivzins mit eingerechnet. Die Laufzeit beeinflusst den Effektivzins, weil Du die Raten, die Du für den Kredit zahlst auch zinsbringend anlegen könntest. Da Du das Geld aber für den Kredit brauchst, kannst Du es nicht anlegen und hast somit einen Zinsverlust oder besser gesagt einen entgangenen Gewinn. Dieser entgangene Gewinn ist ebenfalls in den Effektivzins eingerechnet. Der große Vorteil in der Angabe des Effektivzinses liegt darin, dass Du Kreditangebote ganz leicht miteinander vergleichen kannst. wenn Du den Roller wie angegeben bezahlst, zahlst Du an die Bank des Händlers insgesamt 3962,90 DM zurück. D.h. die Finanzierung kostet Dich über den Zeitraum von 24 Monaten 222,90 DM. Eine preiswerte Finanzierung!

Viel Spass mit dem Roller und allzeit gute Fahrt

Heiko

Hallo Heiko!
Vielen Dank für die Hilfe.
Das wollte ich wissen.
Gruß
Georg

Hallo Heiko,

Dieser entgangene
Gewinn ist ebenfalls in den Effektivzins eingerechnet.

kurze Frage: Wo steht das den? Ich habe nichts darüber gefunden.

Gruß

Friedrich

z.b. im Gabler-Wirtschaftslexikon
Hallo Friedrich…

denn da steht:

Effektivzins:

Zinsgröße in Prozenten, die die mit einem Kapitaleinsatz erzielte Rentabilität bzw. die mit einer Kapitalaufnahme verbundenen Kosten wiedergibt. Hierzu sind die jeweiligen Bestimmungsfaktoren des Effektivzinses wie Nominalzins, Gebühren, Laufzeit, Zinszahlungs- und Verrechnungstermine, Agio bzw. Disagio, Tilgungsmodalitäten etc. zu einer Größe zu verdichten.

Gruß
Marco

Hallo Friedrich,

gute Frage. Nachdem man mir das vor Jahren auch mal so erklärt hat, habe ich die gleiche Frage gestellt und bekam zur Antwort: „Das geht aus der Formel so hervor.“ Man hat sogar den Versuch unternommen mir das anhand der Formel zu erklären. Da ich aber kein Mathematiker bin konnte ich den Ausführungen des Finanzmathematikers nicht recht folgen. Nachdem ich an verschiedenen Stellen die gleiche Auskunft bekommen habe, bin ich mir zumindest sicher, daß das so richtig ist. Ich hoffe nicht, dass Du mir jetzt sagst, dass sei alles Quatsch. So wie ich es beschrieben habe ist es sicher sehr vereinfacht ausgedrückt hat mir zum Verständnis aber sehr geholfen

Viele Grüße

Heiko

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Hallo Marco,

das ist mir klar. Nur habe ich es so verstanden, daß entgangener Zinsgewinn mit in den eff. Zins einberechnet werden soll. Und darüber habe ich nichts gefunden. Nur deshalb meine Frage.

Gruß

Friedrich

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wäre
aber irgendwie fast logisch, denn eigentlich könntest du ja das Geld in der Zeit selber auch anlegen…

aber du hast recht… so explizit steht das nicht drin.

Gruß
Marco

dann aber nicht mehr vergleichbar. Denn wie soll man dann verschiedene Anlageformen vergleichen? Geht ja schon mit unterschiedlichen (Haben-) Zinsen los.

Also ich denke das hat dann doch nichts bei der eff. Zinsberechnung zu suchen.

Schönen Tag wünscht

Friedrich

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die Frage lautet, wie hoch muß die Anlage verzinst sein, damit ich die Sollzinsen auf der Kreditseite daraus bedienen kann. Ist das Darlehen Endfällig und werden die Zinsen nachschüssig jährlich bezahlt, dann ist Nominalzins = Effektivzins. Müssen die Zinsen aber mtl. nachschüssig gezahlt werden, muß der Zinssatz der Anlage höher sein, weil sich das Kapital mtl. verringert. Dieser höhere Zinssatz ist dann der Effektivzinssatz.

Heiko

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off topic
Huhu Georg,

eine ganz andere Möglichkeit wäre, die Zinsen per Hand auszurechnen. Dafür brauchst Du (zumindest ICH würde solange brauchen) mindestens ein Jahr und hast damit schon unheimlich viel Kohle an Zinsen eingespart *ggg*

Du könntest jetzt noch per Hand ausrechnen wie hoch die Zinsersparnis ist und noch ein Jahr gewinnen. Dann kannst Du Dir den Roller mit Barzahlung leisten *lach*

Bye
Rolf

Hab was genaues gefunden

die Frage lautet, wie hoch muß die Anlage verzinst sein, damit
ich die Sollzinsen auf der Kreditseite daraus bedienen kann.
Ist das Darlehen Endfällig und werden die Zinsen nachschüssig
jährlich bezahlt, dann ist Nominalzins = Effektivzins. Müssen
die Zinsen aber mtl. nachschüssig gezahlt werden, muß der
Zinssatz der Anlage höher sein, weil sich das Kapital mtl.
verringert. Dieser höhere Zinssatz ist dann der
Effektivzinssatz.

Heiko

Hallo Heiko,

hier die aktuelle Preisangabenverordnung in der auch der eff. Zins geregelt wird.

Viel Spatz beim lesen

Friedrich

§ 6
Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.

(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.

(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:

Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;

Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;

Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;

Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;

Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.

(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:

Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 2 000 Euro [Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wird am 1. Januar 2002 in § 8 Abs. 5 Nr. 1 die Angabe „4000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2000 Euro“ ersetzt.];

ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;

vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.

(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.

(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlußgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.

(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.